Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. Februar 2023   

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann  

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wurde als Lenkerin eines Motorfahrzeugs am 14. März 2022, 00:35 Uhr in Kölliken während einer regulären Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sie keine Brille oder Kontaktlinsen trug, obwohl im Führerausweis die Auflage «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen» verzeichnet ist. Die Weiterfahrt wurde A.___ untersagt. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde sie deswegen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gestützt auf den beanzeigten Sachverhalt eröffnete das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), ein Administrativverfahren. Mit Verfügung vom 5. April 2022 forderte die MFK von A.___ einen Sehtest ein, zwecks «Abklärung, ob Sie im Besitz einer Sehhilfe sind, die ihren Sehfehler ausreichend korrigiert beziehungsweise ob Sie zum Führen von Motorfahrzeugen noch eine Sehhilfe benötigen». Fristgerecht reichte A.___ den Sehtest der MFK ein, welcher einen unkorrigierten Fernvisus von rechts 0.1 und links 0.2 attestierte. Die korrigierten Werte wurden mit rechts 1.0 und links 1.2 beziffert. Gestützt darauf verfügte die MFK, nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, am 15. Juli 2022 in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a SVG einen Führerausweisentzug von drei Monaten, wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

 

3. Dagegen erhob A.___ (fortan Beschwerdeführerin) am 26. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Widerhandlung als Übertretung und mit einer Busse von nur CHF 100.00 geahndet hat, weswegen von einer leichten Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen ist. Im Ordnungsbussenkatalog seien eine Vielzahl anderer Widerhandlungen aufgeführt, welche mit einer deutlich höheren Busse sanktioniert werden und nicht einmal zu einem Administrativerfahren führen würden. Die MFK sei an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden, um sich widersprechende Urteile zu vermeiden. Sie treffe nur ein leichtes Verschulden und sie habe niemanden gefährdet. Die Polizei habe sie auch nicht angehalten, weil sie auffällig gefahren sei, sondern sie sei lediglich anlässlich einer regulären Kontrolle angehalten worden. Es bedürfe keines Führerausweisentzuges um sie zu erziehen, der Vorfall an sich sei ihr bereits eine Lehre und Sensibilisierung genug gewesen. Eine Verwarnung reiche definitiv aus, um den Zweck der Warnungsmassnahme zu erfüllen. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung vom 15. Juli 2022 sei vollumfänglich aufzuheben;

2.    Der Vorfall vom 14. März 2022 sei als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen;

3.    Es sei gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung zu verfügen;

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

4. Am 19. August 2022 reichte die MFK (fortan Beschwerdegegner) die Stellungnahme ein und verlangte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht dabei hauptsächlich geltend, dass sie nicht ausschliesslich aufgrund derselben Aktenlage wie die Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch den Sehtest für die Beurteilung zugezogen habe. Die angefochtene Verfügung würdige neben den dunklen nächtlichen Verhältnisse auch die unkorrigierte sehr schlechte Sehschärfe der Beschwerdeführerin. Da die Widerhandlung trotz eingetragener Auflage «01» (Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz) erfolgt sei, wiege angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung das Verschulden schwer. Im Übrigen werde für die weitere Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2022 verwiesen. So sei ein rechtzeitiges Erkennen von Gefahren und schnelles Reagieren bei einer derart mangelhaften Sehschärfe nicht zu erwarten gewesen. Wer bei solch ungenügendem Sehvermögen ohne Sehhilfe ein Motorfahrzeug führe, nehme in Kauf, fahrunfähig im Sinne des Gesetzes zu sein. Die Beschwerdeführerin habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und habe grundsätzliche Sorgfaltspflichten verletzt. Das Verschulden müsse als «recht» schwer bewertet werden. Entsprechend handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

 

5. Am 5. September 2022 erfolgte die Replik der Beschwerdeführerin. Sie machte dabei geltend, dass es die MFK in ihren Eingaben unterlasse, auf jegliche wissenschaftlichen Ausführungen und Werte abzustellen und lediglich auf das subjektive Empfinden der sachbearbeitenden Person abstelle. Gestützt auf Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) müsse eine Person für die medizinischen Mindestanforderungen eine Sehschärfe von mindestens 0.5 auf dem besseren und 0.2 auf dem schlechteren Auge vorweisen können. Nach erneuter Konsultation ihres Optikers wolle sie klar festhalten, dass sie mit ihren Werten weder als sehbehindert noch als fast blind eingestuft werden könne. Dies könne auf Internetseiten diverser Verbände überprüft werden. Die Behauptung der MFK entbehre somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Im Strafbefehlsverfahren sei ihr weder ein Fahrfehler noch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgeworfen worden. Ihr eingesehenes Fehlverhalten sei während einer Routinekontrolle festgestellt worden. Beim Vorfall vom 14. März 2022 handle es sich klar um ein Bagatelldelikt.

 

6. Mit Verfügung vom 7. September 2022 erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

7. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

 

3. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

 

In der vorliegenden Angelegenheit waren sowohl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie auch der MFK die äusseren Umstände bekannt, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu Nachtzeit um 00:35 Uhr angehalten wurde und es somit dunkel war. Jedoch haben der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse des von der MFK angeordneten Sehtests nicht vorgelegen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass die MFK eine eigene Beurteilung der Widerhandlung vorgenommen hat. Sie war nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden.

 

4. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

4.1 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Führerausweisentzug nach einer leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraussetzt. Hingegen soll eine abstrakte Gefährdung nicht ausreichen (vgl. nur Urteil Bundesgericht 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 2 mit ausführlichen Hinweisen). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass der fehlbare Lenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete. Eine erhöhte abstrakte Gefahr wird definiert als Schaffung der naheliegenden Gefahr einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a). Der Umstand, dass eine in der OBV (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11) aufgelistete Übertretung aufgrund ihrer Schwere nicht mehr im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann oder eine Widerhandlung nicht in der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist, darf nicht zwingend (mindestens) zu einer Verwarnung führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Verfehlung eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, was entgegen einer Tendenz in der Rechtsprechung nicht allein gestützt auf die konkret verletzte Verkehrsregel bejaht werden darf, sondern nur bei entsprechenden konkreten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen kann (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 6ff.). Dieser Lehrmeinung ist grundsätzlich zuzustimmen. Es kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass jede Widerhandlung gegen das SVG, welche nicht im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden kann, zwingend eine Administrativmassnahme nach sich zieht. Es sind im konkreten Fall die einzelnen Umstände zu würdigen und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und das Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen.

 

4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Auflage zum Tragen einer Sehhilfe anlässlich der Anhaltung vom 14. März 2022 nicht erfüllt bzw. keine Brille oder Kontaktschalen getragen hat. Zu der damit möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer äusserst sich die Vorinstanz kaum. Sinngemäss kann interpretiert werden, dass die MFK eine Gefährdung darin sieht, dass durch die mangelnde Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin ein «rechtzeitiges Erkennen von Gefahren und schnelles Reagieren» nicht zu erwarten gewesen seien. Von der Vorinstanz unabgeklärt bleibt die Würdigung der Ergebnisse des vorgelegten Sehtests vom 19. April 2022. Wohl weist dieser darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkt ist, jedoch bleibt völlig offen, wie sich dies im Strassenverkehr auswirkt. Es ist schlicht nicht zu beurteilen, ob damit eine (geforderte und zu beweisende) erhöhte abstrakte Gefährdung überhaupt anzunehmen ist. Gemäss ICD-10 Klassifikation nach WHO weist eine Sehfähigkeit von 0.1 auf eine Sehschwäche Stufe 1 (mittelschwere Sehbeeinträchtigung) hin. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer mit dem besseren Auge eine Sehschärfe von weniger als 0.02 aufweist. Gemäss Art. 7 Abs. 1bis VZV muss eine Sehhilfe während der Fahrt tragen, wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 1.1 nur mit der Sehhilfe erreicht. Die Verordnung gibt dabei einen Wert für die Sehschärfe für das bessere Auge mit mindestens 0.5 und das schlechtere Auge mit 0.2 an. Ab einem Sehschärfewert auf dem schlechteren Auge von weniger als 0.2 gilt eine Person als einäugig sehend; diesfalls muss die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens 0.6 betragen (Art. 7 Abs. 1bis Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 1.1 VZV). Da die Beschwerdeführerin ohne Sehhilfe unterwegs gewesen ist, ist auf die in der Verordnung definierten Angaben abzustellen. Mit ihren Werten von unkorrigiert rechts 0.1 und links 0.2 gilt sie gemäss VZV somit als einäugig sehend. Wie sich diese Einschränkungen auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (abstrakt oder erhöht abstrakt) auswirkt ist jedoch nicht erstellt. Erstellt ist, dass eine konkrete Gefährdung nicht aktenkundig ist, sich jedoch aber auch die Beschwerdeführerin mit doch deutlich eingeschränkter Sehfähigkeit im Strassenverkehr bewegt hat. Zu Ihren Gunsten ist festzuhalten, dass sie von der Polizei im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten worden ist und nicht etwa wegen auffälliger Fahrweise und schliesslich weder in der Strafanzeige noch im Strafbefehl solche Vorkommnisse dokumentiert sind. Insgesamt ist somit anhand der vorhandenen Akten von einer geringen Gefahr auszugehen. Anderes lässt sich anhand der Aktenlage nicht nachweisen.

 

4.3 Mithin geht die MFK bei ihrer Beurteilung von einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG aus, wie aus dem Titelblatt der Vorakten hervorgeht. Damit setzt sie die Widerhandlung der Beschwerdeführerin dem Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Alkoholkonzentration bzw. einem Vergehen gleich (mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), was deutlich über das Ziel hinausschiesst. Die MFK wirft der Beschwerdeführerin eine vorsätzliche Tatbegehung vor (Stellungnahme vom 19. August 2022). In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin noch ein (zumindest) eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4).

 

Die Beschwerdeführerin müsste sich für die Verwirklichung der gemachten Vorwürfe einerseits einer möglichen Gefährdung überhaupt bewusst gewesen sein, sich pflichtwidrig darüber hinweggesetzt haben und die Konsequenzen ihres Handelns mindestens in groben Zügen erfassen können. Solches ist weder aktenkundig geschweige denn beweismässig erstellt. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich eine junge Frau hinter das Steuer eines Fahrzeugs setzt, derart eingeschränkt, dass sie kaum die Umgebung wahrnimmt und sich somit letztendlich auch selbst (massiv) gefährdet. Dies wird ihr jedoch in der angefochtenen Verfügung unterstellt, ohne dass hierfür (zu beweisende) Anhaltspunkte bestehen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei haben kein auffälliges Fahrverhalten beschrieben oder sahen sich veranlasst, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat die Strafbehörde die Angelegenheit, u. a. durch die Festsetzung einer geringen Busse von CHF 100.00, als Bagatelldelikt abgetan. Die zum Urteilszeitpunkt vorhandene Aktenlage lässt auch keine anderen Schlüsse zu. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist als leicht zu beurteilen.

 

5. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Fehlverhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen was als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist. Bislang sind gegen die Beschwerdeführerin keine Administrativmassnahmen verfügt worden, weshalb sie in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen ist.

 

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid vom 15. Juli 2022 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Da die Beschwerdeführerin durch ihre unbestrittene Widerhandlung ein Administrativverfahren ausgelöst hat, die Sanktion aber massiv reduziert wurde, hat sie an die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 430.70 einen Anteil von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

7. Die vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung zwar geltend, substantiiert diese jedoch nicht, weshalb eine solche auch nicht zuzusprechen ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des BJD vom 15. Juli 2022 aufgehoben.

2.    A.___ wird in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt.

3.    A.___ hat an die Kosten des Administrativverfahrens bei der MFK CHF 100.00 zu bezahlen.

4.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

 

 

Müller                                                                                Schaad