Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 9. Februar 2023       

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst   

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,    vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, 

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung, 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Brandschutztechnische Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 1. Juli 2021 reichte die A.___ AG (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) bei der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) ein Brandschutzbewilligungsgesuch für den Anbau einer Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen an der […]strasse in […] ein.

 

2. Mit Verfügung 18. November 2021 stellte die SGV am bestehenden Bau, in welchem ausschliesslich Reifen gelagert werden, brandschutztechnische Mängel fest. Die Beschwerdeführerin habe am 1. Juli 2021 das Brandschutzbewilligungsgesuch zum Projekt Anbau Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen und Rampe zur Bewilligung eingereicht. Im Rahmen der Prüfung sei auch das eingeforderte Brandschutzkonzept zum bestehenden Bau überprüft worden. Dieses widerspiegle die vorhandenen Brandschutzmassnahmen am bestehenden Bau, gehe aber nicht auf die Brandschutzmassnahmen ein, welche für die Nutzung als Reifenlager zu beachten seien. Die SGV ordnete deshalb für den bestehenden Bau – soweit vorliegend von Bedeutung – die nachfolgenden Brandschutzauflagen an:

 

Sprinkleranlagen mit Zumischung filmbildender Schaummittel AFFF

1.    Das Gebäude ist mit einer anerkannten Sprinkleranlage mit Zumischung filmbildender Schaummittel AFFF (Vollschutz) nachzurüsten.

[…]

Brandmeldeanlage

10. Die bestehende Brandmeldeanlage (Vollüberwachung) ist den neuen Verhältnissen anzupassen.

Blitzschutzsystem

11. Reifenlager müssen mit einem ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystem ausgerüstet sein. Für das im Brandschutzkonzept (Temporal Brandschutz AG vom 27. September 2021/1.0/rt) beschriebene, aufgrund der Konstruktionsart bereits gegebene Blitzschutzsystem, ist ein detaillierter Beschrieb bzw. ein Nachweis zu dessen Funktionstauglichkeit zu erbringen.

Feuerwehreinsatz

12.  Für die beiden Hallen sind die Grundanforderungen (zweckdienliche Einblas- und Abströmöffnungen, Einsatzplan etc.) zu erfüllen, damit die Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA) sichergestellt werden kann. Der Neubau steht in offener Verbindung mit den bestehenden Hallen und ist somit in deren RWA-Konzept zu integrieren.

[...]

15.  Um Ereignisse effektiv zu bewältigen, sind für die Ereignisdienste Feuerwehrpläne zu erstellen. […]

16.  Der ungehinderte Zugang zu allen Gebäudeteilen und Räumen ist für die Feuerwehr zu gewährleisten. […]

17.  In Objekten, bei welchen Flüssigkeiten oder Feststoffe verwendet oder gelagert werden, die direkt im Brandfall wassergefährdend sind, ist der Betreiber gesetzlich dazu verpflichtet, das belastete Löschwasser zurückzuhalten. […]

Qualitätssicherung

18.  Die Mängelbehebung dieses Projekts wird der Qualitätssicherungsstufe 3 zugeordnet und ist durch einen Brandschutzexperten VKF begleiten zu lassen. […]

Kontrollen und Abnahmen

[…]

 

3. Am 29. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, gegen die neu angeordneten Brandschutzauflagen für den bestehenden Bau an der […]strasse in […] Beschwerde bei der Verwaltungskommission der SGV. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 wies die Verwaltungskommission der SGV die Beschwerde ab. Für die Umsetzung der angeordneten Brandschutzauflagen wurden neue Fristen angesetzt und die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

 

5. Gegen den begründeten Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, am 29. Juli 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie lässt folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Der Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 20. Juni 2022 sei aufzuheben.

2.    Die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 18. November 2021 sei aufzuheben.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Am 29. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2022 schloss die Verwaltungskommission der SGV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. November 2022 reichte die Verwaltungskommission einen Sitzungsprotokollauszug nach.

 

8. Am 23. November 2022 liess die Beschwerdeführerin eine Replik (inkl. Beilagen) einreichen.

 

9. Die Verwaltungskommission der SGV duplizierte am 13. Dezember 2022 und am 5. Januar 2022 reichte sie einen weiteren Sitzungsprotokollauszug ein.

 

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

 

 

II.

 

1.1 Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). Die A.___ AG ist als Eigentümerin des fraglichen Reifenlagers durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Da die Verwaltungskommission der SGV in der Sache nicht als erste Instanz entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid nicht auf Unangemessenheit hin überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

 

1.3 Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens ist die Rechtmässigkeit der Brandschutzauflagen für den bestehenden Bau an der […]strasse in […] im Eigentum der A.___ AG, welche die Gebäudeversicherung mit Verfügung vom 18. November 2021 angeordnet hatte.

 

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Begründungsdichte der Verfügung der SGV vom 18. November 2021 sei ungenügend, da daraus weder hervorgehe, inwiefern die Voraussetzungen für eine Anpassung an die geltenden Brandschutzvorschriften erfüllt sein sollten, noch inwiefern die angeordneten Massnahmen verhältnismässig seien.

 

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

 

2.3 Die SGV hat in der angefochtenen Verfügung ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Daraus geht hervor, aus welchen Gründen die SGV auf brandschutztechnische Mängel am bestehenden Bau schliesst. So habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 das Brandschutzbewilligungsgesuch zum Projekt Anbau Umschlaghalle mit zwei LKW Dockstationen und Rampe zur Bewilligung eingereicht. Das eingeforderte Brandschutzkonzept zum bestehenden Bau widerspiegle die vorhandenen Brandschutzmassnahmen am bestehenden Bau, gehe aber nicht auf die Brandschutzmassnahmen ein, welche für die Nutzung als Reifenlager zu beachten seien. So habe festgestellt werden können, dass eine Löschanlage in den beiden Lagerhallen und eine brandabschnittbildende Abtrennung unter den Hallen fehle und für den Rauch- und Wärmeabzug keine Massnahmen in den Hallen vorhanden seien. Ferner fehle ein Blitzschutzsystem für die beiden Hallen und für das Reifenlager würden der geforderte Löschwasserrückhalt sowie Feuerwehreinsatzpläne fehlen (vgl. angefochtene Verfügung vom 18. November 2021). Die Verfügung der SGV wurde damit so abgefasst, dass sie von der Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, sachgerecht angefochten werden konnte. Dies hat sie denn auch mit Beschwerdeschrift vom 29. November 2021, einer einlässlichen Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2022 und einer Replik vom 29. März 2022 ausführlich dargetan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

 

3.1 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin eine fehlende gesetzliche Grundlage. Die von der Gebäudeversicherung angeordneten Brandschutzvorschriften würden in erster Linie für neu zu errichtende Bauten und Anlagen gelten. Bestehende Bauten und Anlagen seien indes lediglich verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen würden, oder die Gefahr für Personen besonders gross sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Rechtsgrundlage für die Anordnung neuer Brandschutzmassnahmen bestehe demnach nicht.

 

3.2.1 Gemäss § 61 Abs. 1 GVG sind Gebäude so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Brandausbrüche, Explosionen, Elektrizitäts- und Elementarschäden möglichst gesichert sind. Die Baubehörden und die Gebäudeversicherung sind mit dem Vollzug der Brandverhütungsvorschriften betraut (§ 59 Abs. 1 GVG). Nach § 93 GVG erlässt der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz [GVV, BGS 618.112]). Laut § 38 GVV ist die Aufsicht über das Brandverhütungswesen Sache der Gebäudeversicherung. Sie trifft zum Schutze von Personen und Sachen alle Massnahmen, welche zur Verhütung und Einschränkung von Brandausbrüchen und Explosionen nötig sind. Zur Brandverhütung gehören laut § 39 lit. a und d GVV unter anderem die Festlegung von Brandschutzmassnahmen bei Bauten und Anlagen, insbesondere bei Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen sowie bei lufttechnischen Anlagen und die ihr übertragene Kontrolle von Gebäuden, Betrieben, Lagern und sonstigen Anlagen über die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften. Sind die Brandschutzvorschriften eingehalten, erteilt die Gebäudeversicherung unter anderem die Bewilligung für Lagerhäuser und –räume (§ 40 Abs. 1 lit. a GVV).

 

3.2.2 In § 50 Abs. 1 GVV werden die vom Interkantonalen Organ technischer Handelshemmnisse (IOTH) am 18. September 2014 beschlossenen Normen und Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zu kantonalem Recht erklärt. Die von der VKF erlassenen Brandschutzvorschriften bestehen gemäss Art. 4 Abs. 1 der Brandschutznorm VKF (einsehbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, besucht am 30. Januar 2023) aus der Brandschutznorm (lit. a) und den Brandschutzrichtlinien (lit. b). Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben (Art. 4 Abs. 2 Brandschutznorm VKF). Zweck der Brandschutzvorschriften ist der Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Brandschutznorm VFK). Die einschlägigen Brandschutzvorschriften gelten nicht nur für neu zu errichtende Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Brandschutznorm VKF). Sondern auch bestehende Bauten und Anlagen müssen nach Abs. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich an die Brandschutzvorschriften angepasst werden, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden (lit. a) oder die Gefahr für Personen besonders gross ist (lit. b). Anpassungen können allerdings nur soweit gefordert werden, als sie verhältnismässig sind. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Nutzungsänderung so wesentlich ist, dass Anpassungen an die Brandschutzvorschriften angezeigt erscheinen und daran anschliessend, ob die verfügten Massnahmen als verhältnismässig einzustufen sind.

 

3.3 Unter wesentliche Veränderungen fallen unter anderem Nutzungsänderungen, welche gegenüber der bisherigen Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirken (vgl. Jürg Neeracher, Brandschutz im Kanton Zürich – Entwicklung hin zu mehr (Eigen-) Verantwortung, in: PBG aktuell 2010/2 S. 5 ff., 18 f.). Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gelten insbesondere solche, die aufgrund ihrer Nutzung gemäss Ziffer 3.4 der Brandschutzrichtlinie VKF «Qualitätssicherung im Brandschutz 11–15» der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind. Nach den unwider­sprochenen Angaben der Vorinstanz wurde die thematisierte Lagerhalle ursprünglich als Werkhof eines Baugeschäfts genutzt, anschliessend diente sie als Lager und Werkstatt und aktuell als reines Reifenlager mit einer Gesamtlagermenge von über 60 Tonnen auf einer Gesamtfläche über 600m2. Gemäss Anhang zu Ziffer 1 der Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15», gelten Reifen und Folgeprodukte als gefährliche Stoffe, die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Für die Lagerung von Reifen und Folgeprodukten gelten für die zur Diskussion stehende Lagermenge und –fläche deshalb unter anderem folgende zusätzliche feuerpolizeiliche Massnahmen: Schutz vor Blitzschlag (vgl. Ziff. 8.1 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15»). Die Bildung von Brandabschnitten mit Feuerwiderstand EI 90, die genehmi­gungspflichtige Festlegung von Massnahmen für den Rauch- und Wärmeabzug anhand spezieller Rauch- und Wärmeabzugskonzepte (RWA), die Installation einer Sprinkler­anlage (SPA) mit Zumischung filmbildender Schaummittel (AFFF; Ziff.8.3 Abs. 4 bis 6 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15»). Diese Massnahmen ordnete die SGV mit Verfügung vom 18. November 2021 namentlich für die Nutzung des bestehenden Baus als Reifenlager an. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es bedürfe keiner weiteren Brandschutzmassnahmen, weil keine wesentliche Nutzungs­änderung vorliege beziehungsweise die Lagerhalle nach wie vor als solche genutzt werde und nicht etwa als Büroräumlichkeit diene, ist abzulehnen. Im vorliegenden Fall wurde die Mängelbehebung von der SGV der Qualitätssicherungsstufe 3 zugewiesen (vgl. Dispositivziffer 18 der Verfügung vom 18. November 2021). Die aktuelle Nutzung als reines Reifenlager mit der erwähnten Lagermenge und –fläche birgt im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial für Mensch, Tiere und Sachen (vgl. Art. 1 Brandschutznorm VKF) ein höheres feuerpolizeiliches Risiko als die ursprüngliche Nutzung der Lagerhalle. Etwas anderes ist zumindest nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Mit der Vorinstanz ist demnach von einer wesentlichen Nutzungsänderung der Lagerhalle auszugehen (Art. 2 Abs. 2 lit. a Brandschutznorm VKF). Die bestehende Lagerhalle ist somit grundsätzlich an die geltenden Brandschutz­vorschriften anzupassen.

 

3.4 Wie bereits unter Ziff. II/E. 3.2.2 hiervor dargelegt, können bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen Anpassungen an die Brandschutzvorschriften indes nur soweit verlangt werden, als sie verhältnismässig sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben alle staatlichen Behörden den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser gebietet, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514; BGE 141 I 20 E. 6.2.1 S. 32).

 

3.5.1 Dass die von der SGV in der Verfügung vom 18. November 2021 angeordneten brandschutztechnischen Auflagen geeignet sind, Brandausbrüche und Explosionen im thematisierten Reifenlager zu verhüten und einzuschränken und so den Schutz von Mensch, Tieren und Sachen zu gewährleisten, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel aber auch erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 527).

 

3.5.2 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitnehmenden und die umliegenden Gebäude würden mit den bestehenden feuerpolizeilichen Massnahmen bereits hinlänglich geschützt. Die verfügten Massnahmen seien somit nicht erforderlich (vgl. Ziff. 6 [S. 6] der ergänzenden Beschwerdebegründung). Weitere Ausführungen dazu lassen sich den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, sie verweist lediglich pauschal auf ein Brandschutzkonzept vom 9. September 2021 sowie Brandschutzpläne in den Akten.

 

3.5.3 Aus dem genannten Brandschutzkonzept und den Brandschutzplänen der Beschwerdeführerin geht – wie von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt – lediglich der bereits bestehende Brandschutz der Lagerhalle hervor. Zu den zusätzlichen feuerpolizeilichen Anforderungen eines reinen Reifenlagers wird im vorliegenden Brandschutzkonzept und den Plänen keinen Bezug genommen. Dies teilte die Gebäudeversicherung der Beschwerdeführerin schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise am 6. Oktober 2021 mit. In ihrer Verfügung vom 18. November 2021 stellte die SGV fest, dass eine Löschanlage in beiden Lagerhallen und eine brandabschnittbildende Abtrennung unter den Hallen fehle. Ferner seien für den Rauch- und Wärmeabzug keine Massnahmen in den Hallen vorhanden. Darüber hinaus fehle ein Blitzschutzsystem für beide Hallen und für das Reifenlager würden der geforderte Löschwasserrückhalt sowie die Feuerwehreinsatzpläne fehlen. Demnach seien unter anderem Sprinkleranlagen mit Zumischung filmbildender Schaummittel (AFFF) zu installieren, die bestehende Brandmeldeanlage an die neusten Verhältnisse anzupassen, die Grundanforderungen an Feuerwehreinsätze zu erfüllen und Feuerwehrpläne zu erstellen sowie zu gewährleisten, dass belastetes Löschwasser zurückgehalten werden könne. Darüber hinaus müsse das Reifenlager mit einem ausreichend dimensionierten Blitzschutzsystem ausgerüstet sein (vgl. Dispositivziffern 1 bis 21 der Verfügung vom 18. November 2021). Wie unter Ziff. II./E. 3.3 hiervor und von den Vorinstanzen ausgeführt, gelten Reifen und Folgeprodukte als gefährliche Stoffe, die im Brandfall grundsätzlich eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Gemäss Art. 3.1 Abs. 15 Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe 26-15» sind Brandschutzmassnahmen der neuen Situation anzupassen, wenn Nutzungsänderungen oder Änderungen des Lagerguts oder der Lagermenge zu erhöhten Brandrisiken führen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Nutzung als reines Reifenlager mit einer Gesamtlagermenge von über 60 Tonnen auf über 600m2 birgt ein höheres Brandrisiko als die ursprüngliche Nutzung der Lagerhalle als Werkhof eines Baugeschäftes bzw. als Lager und Werkstatt (vgl. Ziffer II/E. 3.3 hiervor). In ihren Rechtsmitteleingaben legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern mildere Massnahmen das Brandrisiko ebenfalls minimieren würden und deshalb auf die hiervor dargelegten Auflagen der SGV verzichtet werden könnte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich stattdessen zu wiederholen, die Lagerhalle sei bereits vor Jahren feuerpolizeilich genehmigt worden. Es bedürfe deshalb keinerlei neuer Brandschutzmassnahmen. Inwiefern in jener Bewilligung die feuerpolizeilichen Risiken der aktuellen Nutzung als Reifenlager abgebildet und entsprechende Brandschutzauflagen umgesetzt worden wären, ist indes nicht ersichtlich. Zusammenfassend erweisen sich die verfügten Brandschutzmassnahmen der SGV somit auch als erforderlich.

 

3.5.4 Massgebend für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind sodann die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.  555 ff.).

 

3.5.5 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1 Brandschutznorm VKF). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Vorschriften ist grundsätzlich hoch zu gewichten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin ist hingegen primär finanzieller Natur. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Kosten für die Umsetzung der verfügten Brandschutzmassnahmen würden sich vorliegend auf über CHF 665‘000.00 belaufen, was mehr als ein Drittel des aktuellen Gebäudeversicherungswertes darstelle und den zulässigen Rahmen bei weitem sprenge. Die betroffene Liegenschaft befinde sich in der Industriezone. Demnach halte sich die potenzielle Gefahr für Menschen in Grenzen. Sodann seien die fraglichen Reifen neu und würden sich nicht selbst entzünden. Um Fahrzeugreifen in Brand zu setzen, bräuchte es ein Stützfeuer. Die Gefahr eines Brandes sei insgesamt als sehr klein einzustufen. Demgegenüber sei der Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin durch die neuen Brandschutzmassnahmen tiefgreifend. Das bestehende Gebäude würde von der Besitzstandsgarantie profitieren.

 

3.5.6 Nach Auffassung der Vorinstanz besteht das Erfordernis einer Brandschutzbewilligung infolge einer Nutzungsänderung unabhängig von einer allfälligen Baubewilligungspflicht. Unter brandschutztechnischen Aspekten bestehe deshalb keine Besitzstandsgarantie. Dass die umliegenden Gebäude und die Arbeitnehmenden hinreichend geschützt seien, habe die Beschwerdeführerin nicht belegt. Das eingereichte Brandschutzkonzept beschreibe nur den bereits vorhandenen Brandschutz. Die Brandschutzrichtlinie VKF «Gefährliche Stoffe» stelle klar, dass aufgrund des Gefahrenpotenzials von Reifenlager zusätzliche feuerpolizeiliche Massnahmen notwendig seien. Die bestehenden Massnahmen würden gerade nicht ausreichen, das Schutzziel zu erreichen. Die Lagerung von gefährlichen Stoffen wie Reifen führe zwangsläufig zu einer Auseinandersetzung des Betriebes mit entsprechenden Schutzinterventionen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der anfallenden Kosten anders als andere Betriebe mit Reifenlager behandelt werden sollte. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor der Anordnung der strittigen Brandschutzmassnahmen von den Mängeln gewusst. Die in der Verfügung vom 18. November 2021 anberaumte Frist zur Mängelbehebung sei nicht überraschend gekommen und im angefochtenen Entscheid nochmals angepasst worden. Die Verwaltungskommission der SGV kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die finanziellen privaten Interessen in Anbetracht des grossen Gefahrenpotenzials für Personen, Tiere und Sachen im Brandfall selbst bei Aufwendungen im behaupteten Umfang für das gesamte Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Unter brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie im geltend gemachten Sinne nicht. Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse Schadengefahr darstellen, sind in dem Masse den anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist (vgl. SOG 2005 Nr. 17 E. 3b). Sodann trifft es zu, dass die Mängelbehebung erhebliche Kosten verursachen wird, diese wären indessen auch verursacht worden, wenn die Beschwerdeführerin vor der Umnutzung um eine feuerpolizeiliche Bewilligung bei der SGV ersucht hätte. Das öffentliche Interesse am Schutz von Personen, Tieren und Sachen ist demnach höher zu gewichten, als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Kosteneinsparung. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Brandschutzauflagen somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist folglich abzuweisen.

 

4. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Gemäss Ziffer 3.3 des angefochtenen Beschlusses hätte die Beschwerdeführerin die angeordneten Massnahmen gemäss der Verfügung der SGV vom 18. November 2021 innert folgender Fristen umzusetzen gehabt: Dispositivziffern 7, 11, 14, und 17 bis 30. November 2022, Dispositivziffer 8 bis 31. Januar 2023 und Dispositivziffer 21 bis 30. Juni 2023. In Anbetracht der hohen und unbestritten gebliebenen Kosten der Mängelbehebung rechtfertigt es sich, die Festlegung der Mängelbehebungsfristen der Gebäudeversicherung zu überlassen. Sie wird unter Berücksichtigung der entsprechenden Kosten und der Dringlichkeit der einzelnen Massnahmen neue und angemessene Fristen zur Mängelbehebung anzusetzen haben.

 

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 1'500.00 zu tragen (vgl. § 77 Abs. 1 Verwaltungspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn wird angewiesen, die Fristen zur Behebung der Brandschutzmängel gemäss Verfügung vom 18. November 2021 am bestehenden Bau an der […]strasse in […] im Alleineigentum der A.___ AG im Sinne der Erwägungen neu festzulegen.

3.    Die A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Das präsidierende Mitglied                                               Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Trutmann