Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. August 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Haftgericht

 

2.    Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Verlängerung der Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 16. Oktober 2011 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (AS 1 ff.). Während der Dauer des Asylverfahrens tauchte er mehrfach unter und war für die Behörden nicht erreichbar. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Entscheid des SEM erwuchs am 2. August 2012 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 3. September 2012 festgesetzt (vgl. AS 399), ausgereist ist der Beschwerdeführer nicht.

 

Am 26. August 2013 ordnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn (DDI) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers an (AS 27). Diese missachtete er mehrfach. Ab 28. Januar 2013 erfolgten gegen ihn diverse Verurteilungen wegen verschiedenster Delikte, u.a. wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Drohung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigen Aufenthalts, Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS 408 ff.). Der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein verurteilte ihn am 9. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und verhängte gegen ihn einen Landesverweis von 11 Jahren. Am 16. Juni 2020 wurde er durch den Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde ein Landesverweis von 20 Jahren verhängt.

 

2. Am 29. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer in Basel verhaftet. Anschliessend verbüsste er mehrere Haftstrafen. Das Migrationsamt (MISA) bemühte sich seit 2012, die Identität des Beschwerdeführers zu klären und die Papierbeschaffung voranzutreiben. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich unkooperativ verhalten, hatte falsche Informationen geliefert und sich geweigert, an der Papierbeschaffung mitzuwirken.

 

Am 25. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den Straf- und Massnahmenvollzug um bedingte Entlassung mit der Begründung, am 5. März 2021 werde er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst haben. Er wolle zurück zu seiner Familie nach Tunesien und seine pflegebedürftige Mutter unterstützen (AS 309). Mit Verfügung vom 2. März 2021 lehnte das Departement des Innern die bedingte Entlassung ab. Sofern sich der Beschwerdeführer bereit erkläre, kontrolliert aus der Schweiz auszureisen und eine kontrollierte Rückführung durch das Migrationsamt organisiert werden könne, könne eine bedingte Entlassung erneut geprüft werden. Ansonsten habe der Beschwerdeführer bis zum Vollzugsende am 23. Januar 2022 im Strafvollzug zu verbleiben (AS 334 ff.).

 

3. Am 21. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt, wo ihm gleichentags durch das MISA das rechtliche Gehör betreffend Durchsetzungshaft gewährt wurde (AS 426 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ordnete das DDI über den Beschwerdeführer Durchsetzungshaft bis 23. Februar 2022 an (AS 433 ff.). Diese werde im Gefängnis Bässlergut vollzogen, wohin der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 überführt wurde (AS 453 f.). Das Haftgericht genehmigte die Durchsetzungshaft am 25. Januar 2022 (AS 465 ff.).

 

Das MISA nahm in der Folge weitere Abklärungen zur Identifikation des Beschwerdeführers vor. Am 9. Februar 2022 wurde ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Verlängerung der Durchsetzungshaft gewährt (AS 498 ff.). Dabei sagte er aus, er habe bis jetzt nichts unternommen, um die Ausreise zu realisieren. Er wolle nicht ausreisen. Auf die Frage, ob er endlich bereit sei, seine richtige/korrekte Identität anzugeben, damit ein Reisepapier für ihn beschafft werden könne, sagte er, das wolle/könne er nicht. Er wolle schon aus der Schweiz, aber nicht nach Tunesien.

 

Am 16. Februar 2022 wurde die Durchsetzungshaft bis 23. April 2022 verlängert (AS 500 ff.). Das Haftgericht genehmigte sie am 18. Februar 2022 (AS 526 ff.). Ebenfalls am 18. Februar 2022 hatte der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit dem MISA seinen tags zuvor geäusserten Wunsch, nach Tunesien zurückkehren zu wollen, bestätigt (AS 525). In der Folge liefen Bemühungen bezüglich einer Ausreise nach Tunesien. Anlässlich des Gesprächs mit dem MISA, im Beisein einer Rückkehrspezialistin des SEM, unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Freiwilligkeitserklärung, er war aber nicht bereit, mit seinen Verwandten Kontakt aufzunehmen, um eine Geburtsurkunde erhältlich zu machen. Er betrachtete es auch eher nicht als möglich, dass seine Mutter nach Tunis reise, um den Prozess zu beschleunigen; jedenfalls wolle er nicht mit ihr telefonieren (AS 575 ff.).

 

Am 13. April 2022 ging die Geburtsurkunde beim MISA von einem unbekannten Absender per Mail ein (AS 592 ff.). Das SEM leitete diese am 14. April 2022 an die Botschaft weiter (AS 602). Ebenfalls am 13. April 2022 informierte das MISA den Beschwerdeführer dahingehend, er könne den Prozess der Identifikation beschleunigen, wenn er Verwandte damit beauftrage, bei der «direction des frontières» in Tunis vorzusprechen (AS 601).

 

4. Mit Verfügung vom 19. April 2022 ordnete das MISA namens des DDI Ausschaffungshaft ab 24. April 2022 bis 23. Juli 2022 an (AS 604 ff.). Das Haftgericht genehmigte den Entscheid mit Verfügung vom 21. April 2022 (AS 625 ff.). Am 14. Juli 2022 wurde die Ausschaffungshaft durch das DDI bis am 23. Oktober 2022 verlängert (AS 673). Das Haftgericht genehmigte diese am 18. Juli 2022 (AS 697 ff.).

 

5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Reto Gasser am 29. Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft.

 

6. Das Haftgericht verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2022 auf eine Stellungnahme.

 

7. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 4. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 16. August 2022 vernehmen.

 

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom 17. Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

 

2.2 Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei rechtskräftig verhängte Landesverweisungen vor, die noch nicht hatten vollzogen werden können. Während des Asylverfahrens ist er sieben Mal untergetaucht und hat sich den Behörden nicht mehr zur Verfügung gehalten (AS 414 ff.). Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde hat er sich bis zur Anordnung resp. Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht nur eher passiv verhalten, sondern verhindernd, indem er nicht nur bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkte, sondern auch – eingestandenermassen – falsche Angaben zu seiner Person machte, um nicht identifiziert werden zu können. Er würde sich weiterhin weigern, seine wahre Identität bekannt zu geben (vgl. E-Mail vom 11. März 2020, AS 252 f.). Ferner hat er mehrfach und über Jahre ausgesagt, nicht nach Tunesien ausreisen zu wollen, so auch noch dieses Jahr, beispielsweise am 21. Januar 2022 (AS 428) oder am 9. Februar 2022 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (AS 498 ff.). Auch wenn er sich nun seit März 2022 kooperativer zeigt und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnete, mit der Botschaft telefonierte und die Geburtsurkunde organisierte, welche per Mail vorliegt, geht das Haftgericht zu Recht davon aus, es sei nach wie vor von Flucht- resp. Untertauchensgefahr auszugehen. So besteht angesichts seines bisherigen Verhaltens – auch aufgrund seines renitenten Verhaltens in Haft – tatsächlich die ernstliche Gefahr, er werde sich den künftigen Anordnungen der Behörden auch jetzt nicht unterziehen. Der Beschwerdeführer hat seine Meinung betreffend Rückkehr nach Tunesien erst seit kurzem geändert, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, er könnte sich – in Freiheit entlassen – erneut umentscheiden und sich den Behörden für den Vollzug des Landesverweises nicht zur Verfügung halten.

 

3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

3.2 Wie erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt der Verlängerung der Durchsetzungshaft, nach Jahren der Un- resp. Verhinderungstätigkeit dazu entschlossen, erste Schritte zur Papierbeschaffung einzuleiten, wenn auch nur zögerlich (vgl. auch AS 576 ff.). So hat er nun endlich eine Geburtsurkunde organisiert und damit den Behörden ermöglicht, in Tunesien unter dem in der Urkunde vermerkten Namen Identitätsabklärungen und Abklärungen zur Papierbeschaffung einzuleiten. Auch sollen nun offenbar Verwandte bei den Behörden in Tunis vorgesprochen haben. Die Abklärungen laufen und das MISA ist offenkundig bemüht, diese voranzutreiben (vgl. beispielsweise für die jüngste Zeit AS 729 bis 732). Ausstehend sind noch Antworten der tunesischen Behörden nach der Vorsprache der Verwandten des Beschwerdeführers in Tunis. Auch wenn mit den nordafrikanischen Behörden Schwierigkeiten bei der Identitätsabklärung und Papierbeschaffung zu meistern sind, scheint eine Rückführung nach Tunesien nun realistisch und absehbar. Dies scheint auch der Beschwerdeführer so zu sehen (vgl. Eingabe vom 16. August 2022). Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Antworten und die Beschaffung der Papiere vorliegend noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden. Die verlängerte Dauer der Ausschaffungshaft bis 23. Oktober 2022 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere vorliegen.  

 

4. Zusammenfassend ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisungen sicherzustellen; sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).

 

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der Verlängerung der Ausschaffungshaft ein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Reto Gasser, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden. Nachdem sich der in dessen Honorarnote ausgewiesene Aufwand als angemessen erweist, wird die Entschädigung entsprechend der Honorarnote auf CHF 803.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 803.65 (inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

4.    Je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt und an das Haftgericht.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Ramseier