Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1987 in der Türkei, heiratete am [...] 2010 in der Türkei die Schweizer Bürgerin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...] 1986 (AS 22). Am [...] 2010 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (AS 54). Am [...] 2010 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 51), deren Gültigkeitsdauer jeweils verlängert wurde. Am 24. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (AS 234). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn (MISA) vom 13. Juli 2016 abgelehnt, der Beschwerdeführer wurde wegen Straffälligkeit verwarnt und es wurde ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter der Bedingung, dass er sich absolut klaglos verhalte und nicht straffällig werde (AS 292 ff.).
Die Beschwerdeführer haben drei Kinder, C.___ (geb. [...] 2012), D.___ (geb. [...] 2013) und E.___ (geb. [...] 2015) (AS 402 f.). Am 2. März 2020 meldete die Einwohnergemeinde [...], dass die Beschwerdeführer seit 1. Januar 2020 getrennt lebten (AS 393). Darauf forderte das MISA die Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen auf (AS 394 ff.; 419 ff.). Am 10. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, weiterhin getrennt von seiner Ehefrau zu leben und selbstständig erwerbend zu sein (AS 462 f.). Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen stellte im Eheschutzverfahren mit Urteil vom 13. September 2021 fest, die Parteien seien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt und lebten seit dem 1. Januar 2020 getrennt. Die Kinder wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, ab 1. Januar 2020 Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu bezahlen. Festgestellt wurde, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt sei. Die monatliche Unterdeckung betrage je Kind CHF 760.00 (AS 476 ff.).
1.2 Nach Beantwortung diverser Fragen seitens des MISA gewährte dieses den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und Wegweisung von ihm aus der Schweiz (AS 526). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 28. April 2022 Stellung, die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 (AS 527 ff.).
1.3 Am 20. Juli 2022 erliess das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) folgende Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung von B.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.
2. B.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. B.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Oktober 2022 zu verlassen.
4. B.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
2. Gegen diese Verfügung erhoben B.___ und A.___ am 11. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Sie würden wieder zusammenleben und sie, die Beschwerdeführerin, werde auch das Scheidungsbegehren wieder zurückziehen.
3. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde [...] vom 30. August 2022 habe der Beschwerdeführer zwar zwecks Adressmutation vorgesprochen, ein Umzug zu seiner Ehefrau sei jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn der Beschwerdeführer wieder bei seiner Ehefrau zuziehen sollte, gelte nach einer Trennung von mehr als einem Jahr die gesetzliche Vermutung, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei und die nachträglich wieder aufgenommene Ehegemeinschaft müsste substantiiert und anhand geeigneter Belege dargelegt werden. Überdies wären allfällige Bewilligungsansprüche mit Blick auf das straffällige Verhalten sowie die Schulden des Beschwerdeführers infolge Vorliegens des Widerrufsgrundes des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Anwendung von Art. 51 AIG erloschen.
4. Am 20. September 2022 und 4. Oktober 2022 wiesen die Beschwerdeführer wiederum darauf hin, sie lebten seit 1. September 2022 wieder zusammen. Der Grund, dass sie sich nicht rechtzeitig bei der Einwohnerkontrolle gemeldet hätten, liege darin, dass sie noch auf eine Bestätigung der Verwaltung gewartet hätten. Sie seien alle glücklich. In der Beilage schickten sie ein Foto von ihnen beiden mit ihren drei Kindern.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Die Beschwerdeführer lebten seit 1. Januar 2020 getrennt und haben den gemeinsamen Haushalt erst am 1. September 2022 wieder aufgenommen. Sie waren somit mehr als 2 ½ Jahre und damit über eine längere Zeit getrennt. Das gemeinsame Wohnen haben sie erst wieder aufgenommen, als dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 20. Juli 2022 infolge Trennung nicht verlängert wurde. Dieser Umstand spricht gegen eine tatsächliche Wiederaufnahme ihrer ehelichen Beziehung. Andererseits kann es aber durchaus auch sein, dass sie sich wieder versöhnt haben, zumal sie bereits anlässlich der Beantwortung der Fragen zu Handen des MISA im Frühjahr 2020 die Frage, ob sie sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Ehepartner noch vorstellen könnten, offen liessen resp. erwähnten, sie wüssten dies noch nicht. Die Beschwerdeführer hatten wegen der Kinder offenbar auch während der Trennung steten Kontakt zueinander.
Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe infolge Trennung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr. Es mag wie erwähnt Indizien geben, die gegen eine tatsächliche Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung sprechen, insgesamt überwiegen diese aber nicht, stellt doch das Zusammenwohnen, welches – zumindest von den Meldeverhältnissen her nachgewiesen – bis heute andauert, ein gewichtiges und kaum zu widerlegendes Indiz gegen eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dar. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kann dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung folglich nicht verweigert werden.
3.1 Das MISA macht geltend, dem Beschwerdeführer könne weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) resp. Bewilligungsansprüche des Beschwerdeführers wären auch infolge Vorliegens des Widerrufsgrundes des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Anwendung von Art. 51 AIG erloschen (Vernehmlassung vom 2. September 2022).
Nach Art. 51 Abs. 1 AIG erlöschen Ansprüche nach Art. 42 wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit a) oder Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen (lit. b).
Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 AIG liegen u.a. vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt sind (lit. a) oder die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat (lit. b).
Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgehalten, im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben (lit. a) und er wurde auch nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. einer solchen von mehr als einem Jahr (vgl. 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen), verurteilt.
3.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.021) u.a. vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
Der Widerrufsgrund ist nicht nur erfüllt, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden; auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als «schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dies gilt auch für das Bestehen von privatrechtlichen Schulden, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3 In der angefochtenen Verfügung werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt; darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist zwischen 2008 (d.h. bevor er im Rahmen des Familiennachzugs überhaupt in die Schweiz eingereist ist) bis 2022 32 Mal strafrechtlich verurteilt worden. Die schwerste Verurteilung stammt aus dem Jahr 2014 mit einem Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe wegen Raufhandels, zusätzlich erfolgten sechs Verurteilungen zu Geldstrafen von insgesamt 365 Tagessätzen, u.a. wegen Drohung, Sachbeschädigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Angriffs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 28 ausgesprochen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt somit mit aller Deutlichkeit, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. Juli 2016 musste er weitere 16 Mal gebüsst werden, was wiederum verdeutlicht, dass er kein Bestreben zeigte, sich an die geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Mit Ausnahme zweier Bussen standen indessen alle anderen im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und Nichtbeachtens der Öffnungszeiten eines Gastwirtschaftsbetriebs resp. Überschreitens der Öffnungszeiten). Wie aus dem aktuellen Handelsregisterauszug hervorgeht, hat die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen mit Urteil vom [...] 2022 über die [...], für die der Beschwerdeführer seit 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war, den Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2023 mangels Aktiven eingestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun anderweitig arbeitstätig ist. Dies vermag die schlechte Prognose im Hinblick auf diese Straffälligkeiten etwas zu relativieren. Zudem ist seit März 2022 keine Busse oder anderweitige Verurteilung mehr aktenkundig.
3.4 Auch das mutwillige Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann wie erwähnt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss durch Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen. Diese Erheblichkeit beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 169'995.45 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an.
Schuldenwirtschaft allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war Stand 11. Mai 2022 im Betreibungsregister Olten-Gösgen mit 10 Betreibungen (davon fünf mit Pfändung) in der Höhe von CHF 391'636.65 verzeichnet (AS 538 f.). Gegen die [...], für die er seit 2012 als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig ist, bestanden Stand 11. Mai 2022 10 Betreibungen (davon zwei Konkursandrohungen) in der Höhe von CHF 27'970.00 (gemäss aktuellem Handelsregisterauszug hat die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen wie erwähnt mit Urteil vom [...] 2022 über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde mit Urteil vom [...] 2023 mangels Aktiven eingestellt). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur privat massive Schulden angehäuft, sondern in erheblichem Ausmass auch geschäftlich. Hinzu kommt, dass er trotz verfügbarer Mittel von rund CHF 5'000.00 pro Monat (AS 477) keinerlei Unterhaltszahlungen an seine Kinder leistete; die Unterhaltsbeiträge mussten während der Trennung vollumfänglich bevorschusst werden.
Trotz dieser Umstände kann zum jetzigen Zeitpunkt aber kaum von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Der weitaus erheblichste Teil der gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Betreibungen von total CHF 391'636.65 betrifft die Betreibung Nr. 643245 der [...] AG über CHF 315'287.85 und diese Betreibung wurde gemäss Schreiben der [...] AG vom 2. August 2022 zurückgezogen (AS 562). Auch wenn dies nicht bedeutet, dass die Ausstände nun bezahlt sind und der Rückzug der Betreibung wohl im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgte (AS 553), zeigt dies doch das Bestreben des Beschwerdeführers, mit seinem Hauptgläubiger eine Lösung zu finden. Wie eine Abklärung beim Oberamt Olten-Gösgen vom 6. April 2023 ergeben hat, besteht zudem entgegen den Ausführungen des MISA (AS 517) hinsichtlich der bevorschussten Unterhaltsbeiträge auch nicht ein Ausstand von CHF 73'000.00, sondern «nur» von CHF 26'680.50 (seit September 2022 werden die Alimente aufgrund des erneuten Zusammenlebens der Beschwerdeführer nicht mehr bevorschusst).
4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich folglich momentan (noch) nicht, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. In Gutheissung der Beschwerde ist das MISA anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung ab Rechtskraft dieses Entscheides um ein weiteres Jahr zu verlängern. Während dieser Zeit kann der Beschwerdeführer zeigen, dass er sich um einen weiteren Schuldenabbau bemüht, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt und dass er nicht wieder straffällig wird. Gleichzeitig wird sich zeigen, ob die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt immer noch zusammenleben. Bezüglich der Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen ist, nachdem er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls Schulden angehäuft hat und die von ihm geführte Firma Konkurs gegangen ist. Sollte der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen resp. seine Situation nicht nachhaltig verbessern können, muss er damit rechnen, dass ein erneutes Verlängerungsgesuch wiederum abgewiesen wird.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 20. Juli 2022 aufgehoben. Das MISA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ab Rechtskraft dieses Entscheides um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2. B.___ wird im Sinne von E. II/4. verwarnt.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier