Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey  

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 

 

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Strafantrittsbefehl


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 28. April 2022 wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.

 

2. Mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juli 2022 verpflichtete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), den Beschwerdeführer, den Vollzug der Freiheitsstrafe am Montag, 15. August 2022, vor 10:00 Uhr, im Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Ferner wurden weitere Vollzugsmodalitäten festgehalten.

 

3. Am 25. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafantrittsbefehl Beschwerde beim Departement des Innern (DdI). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er lediglich seine Meinung habe klarlegen müssen, da ihm in dieser Angelegenheit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Da er seine Meinung äussern dürfe, akzeptiere er dieses Urteil nicht.

 

4. Das DdI verzichtete auf das Einholen von Stellungnahmen und trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2022 nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Strafbefehl sei rechtskräftig und könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Mit dem Strafantrittsbefehl würden einzig Ort und Zeitpunkt für den Vollzug der Freiheitsstrafe festgelegt.

 

5. Am 12. August 2022 sandte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens, welches er an das DdI gesandt hatte, an das Obergericht bzw. an das Verwaltungsgericht und fügte an, er beantrage den sofortigen Stopp des Vollzugs und die Aufhebung dieser Angelegenheit. Er werde beleidigt von Behörden. Das sei das Problem – Anschuldigungen, Diskriminierungen, Beleidigungen von Behörden.

 

6. Es wird darauf verzichtet, Vernehmlassungen der Vorinstanzen einzuholen.

 

 

II.

 

1.1 Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden und sie ist auch ein zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des DdI. Das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde grundsätzlich auch legitimiert. Seine Beschwerde ist jedoch nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern es handelt sich lediglich um eine Kopie, weshalb die Beschwerde den Formerfordernissen grundsätzlich nicht genügt (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf eine Rückweisung zur Verbesserung nach § 68 Abs. 2 VRG kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde inhaltlich ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

1.2 Gemäss § 11quinquies JUVG sind Strafen und Massnahmen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Abs. 1). Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahme an. In der Verfügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsform festzulegen (Abs. 2). Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, ist die Verfügung in der Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verbinden (Abs. 3). Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist meldet, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausgeschrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zugeführt werden (Abs. 4).

 

1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich Ausführungen zum bereits rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. April 2022, mit welchem er wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung unter anderem zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Wesentlichen bringt er vor, er akzeptiere dieses Urteil nicht, da er nur seine Meinung habe sagen wollen. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist dieser Strafbefehl rechtskräftig, weshalb dieser nicht mehr abgeändert werden kann.

 

1.4 Zum (das vorliegende Verfahren betreffenden) Strafantrittsbefehl, welcher den Vorgaben von § 11quinquies JUVG entspricht und lediglich die Modalitäten des Vollzugs festlegt, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen nicht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Vorinstanzen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann