Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Mai 2023          

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller    

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey   

Rechtspraktikant Vecchié

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend   Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 15. August 1953, nachfolgend Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Türkei, reiste am […] 1973 mit den gemeinsamen Nachkommen B.___ (geb. […] 1972) und C.___ (geb. […] 1973) zu ihrem Ehemann D.___ in die Schweiz ein, woraufhin ihr zunächst eine Aufenthalts- und später am 20. August 1990 durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (MISA) eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Am […] 1974 wurde in Sion (VS) sodann der Sohn E.___ geboren. Seit dem 18. März 1999 ist die Beschwerdeführerin verwitwet. Am 26. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin via Einwohnergemeinde Grenchen um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung und vermerkte auf dem Gesuch, Rentnerin zu sein und am 11. April 2018 in die Ferien zu gehen. In der Folge wurde am 29. März 2018 die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung letztmals bis am 31. Mai 2023 verlängert. Noch bevor der Ausländerausweis produziert werden konnte, sprach die Beschwerdeführerin am 9. April 2018 in Begleitung ihrer Tochter B.___ am Schalter des MISA vor und ersuchte um Ausstellung eines Rückreisevisums. Dabei gab sie an, Ende März 2018 von der Türkei herkommend in die Schweiz eingereist zu sein und nun wieder in die Türkei ausreisen zu wollen. Die Tochter würde ihr den Ausländerausweis – wie bereits vor fünf Jahren – zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge ein Rückreisevisum bis am 15. Juni 2018 ausgestellt.

 

2. Das MISA leitete in der Folge Abklärungen ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2021 zur Sachverhaltsabklärung namentlich bezüglich des Lebensmittelpunktes beizutragen. Es folgte eine Stellungnahme vom 12. September 2021. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, welches sie mit undatierter Eingabe (Eingang MISA 4. Februar 2022) und Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2022 wahrnahm.

 

3. Mit Verfügung vom 8. August 2022 stellte das MISA fest, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei und ihr keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung oder gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erteilt werde. Es verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2022 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – und hielt sie an, sich bei der Einwohnergemeinde abzumelden und die Ausreise mittels Abgabe einer Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

4. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.    Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern.

3.    Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine neue Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligun auszustellen.

4.    Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer Wiederzulassung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

sowie den folgenden Verfahrensantrag:

 

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei es der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

 

5. Mit Verfügung vom 18. August 2022 erlaubte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

 

6. Am 9. September 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege unter Kostenfolge.

 

8. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt Camill Droll ernannt.

 

9. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

 

10. Soweit für die Entscheidfindung relevant, wird auf die Parteivorbringen im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatuts mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen Staatsgebiet voraussetzt. Für die Definition dieser vorausgesetzten minimalen physischen Präsenz hat der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder gar des Wohnsitzes verzichtet; das Gesetz weist diesbezüglich auch keine Lücke auf (BGE 145 II 322 E. 2.2).

 

2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung insbesondere mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Zur Erörterung der Frage, ob es sich beim für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung erforderlichen sechsmonatigen Auslandaufenthalt um einen ununterbrochenen zu handeln hat oder ob dieses Erfordernis auch durch mehrere kürzere Auslandsaufenthalte erfüllt werden kann, hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 120 Ib 369 festgehalten, dass grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich zieht (BGE 145 II 322 E. 2.3), wobei es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Im Sinne der publizierten bundesgerichtlichen Praxis hat denn auch der Verordnungsgeber in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 124.201) präzisiert, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt (im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG) jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (BGE 145 II 322 E. 2.3).

 

2.3 Ausländerrechtliche Bewilligungen können entweder ohne direktes behördliches Zutun erlöschen oder aufgrund eines behördlichen Widerrufes untergehen. Mit Vorliegen eines in Art. 61 AIG aufgeführten Erlöschungsgrundes, erlöschen ausländerrechtliche Bewilligungen von Gesetzes wegen und ohne behördliches Zutun; einer allfälligen Feststellungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (Caroni Martina, Scheiber Nicole, Preisig Christa, Plozza Monika [Hrsg.], Migrationsrecht, § 7 Ausländerrecht nach AIG, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 704 f., S. 279; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.7). Ist ein gesetzlicher Widerrufsgrund erfüllt, fällt die entsprechende Bewilligung – im Gegensatz zum Erlöschen von Bewilligungen – nicht bereits von Gesetzes wegen dahin. Es liegt vielmehr im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde, die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu beurteilen und gegebenenfalls eine Widerrufsverfügung zu erlassen (Caroni Martina et al., a.a.O, Rz. 708, S. 285).

 

3. Die verfügende Behörde hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte Auslandsaufenthalt tatsächlich ununterbrochen war. Nebst der Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des für die Anwendung des AIG massgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Die entsprechende (Mitwirkungs-) Pflichten gelten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.426 vom 22. August 2022 E. 3).

 

4. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt, insbesondere die Reisetätigkeit sowie die daraus abgeleitete Aufenthaltsdauer in der Türkei resp. in der Schweiz, nicht. Stattdessen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss und zusammengefasst geltend, die Niederlassungsbewilligung erlösche nach Art. 61 Abs. 2 AIG erst mit entsprechender rechtskräftiger Feststellungsverfügung. Sodann genüge eine gesamthaft sechs Monate dauernde Abwesenheit mit Unterbrüchen für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht. In einem solchen Fall müsse überprüft werden, ob der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden sei. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei sei nie mehr als sechs Monate am Stück gewesen, weshalb der Gesamtaufenthaltsdauer in der Türkei nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Eine Abwägung nach Art. 79 Abs. 1 VZAE könne sich nicht darin erschöpfen, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz derjenigen in der Türkei gegenüberzustellen und zu schauen, wo sich die Beschwerdeführerin länger aufgehalten habe. Denn Art. 79 Abs. 1 VZAE regle nur das Minimum, sprich, dass eine kurze Rückkehr in die Schweiz nicht zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art.  61 Abs. 2 AIG führen dürfe. Die Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, ihr Lebensmittelpunkt habe sich nicht in die Türkei verschoben. Das zeige sich auch daran, dass sie in der Türkei kein enges Familienmitglied habe. Sämtliche Töchter, Brüder, Söhne und Enkelkinder seien hier in der Schweiz. Ihr Ehemann sei gestorben. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin immer über eine Wohnung in der Schweiz, gleich wie über eine Krankenversicherung, Bankkonten und eine Pensionskasse, welche sie nicht aufgelöst habe. Sie habe keine eigene Wohnung in der Türkei, sondern verweile bei Freunden. Ebenfalls mangle es auch an den nötigen Versicherungen, Anmeldungen und Notwendigkeiten wie Bankkonten etc. für ein dauerhaftes Leben in der Türkei. Dies belege deutlich, dass der Lebensmittelpunkt nicht in die Türkei verschoben worden sei. Bezüglich der Dauer der Aufenthalte in der Türkei sei festzuhalten, dass diese unregelmässig gewesen seien. So sei bspw. auf eine durchgehende Aufenthaltsdauer von 53/4 Monate im Jahre 2020 und 2021 in der Schweiz hinzuweisen. Es könne deshalb nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthalte in der Schweiz zwecks Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin lebe seit fünfzig Jahren in der Schweiz. Angesichts der Rechtsprechung, wonach bereits nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden müsse, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich seien, um den Aufenthalt zu beenden, sei es umso stossender, die Beschwerdeführerin nach dem fünffachen dieser Dauer aus der Schweiz zu «werfen», weil sie nach ihrer Pensionierung vermehrt in die Türkei reise.

 

5. Zu beurteilen ist hier zunächst die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin durch ihre Auslandsaufenthalte in der Türkei im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein Gesuch um Verlängerung der sechsmonatigen Frist im Sinne von Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE gestellt hat.

 

5.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass folgende Auslandsabwesenheiten vorliegen: 9. Februar bis 6. Juni 2017, 13. Juni bis 21. August 2017, 17. September bis 20. November 2017, 12. Dezember 2017 bis 26. März 2018, 11. April bis 12. Juni 2018, 19. Juni bis 15. November 2018, 27. Januar bis 22. Juli 2019, 11. August 2019 bis 25. Januar 2020, 14. Februar bis 5. August 2020, 9. September bis 24. Dezember 2020, 19. Juni bis 5. September 2021, 16. September 2021 bis 9. Februar 2022, 28. Februar bis 30. März 2022. Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin als zutreffend bezeichnet.

 

5.2 Damit steht zwar fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nie länger als sechs Monate ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe sich im ausgewerteten Zeitraum mehr als doppelt so lange im Heimatland als in der Schweiz aufgehalten. Bezogen auf die über fünf Jahre ausgewertete Periode hat die Beschwerdeführerin lediglich zwei Aufenthalte in der Schweiz von über einem Monat vorzuweisen. Die übrigen Aufenthalte fielen mit einer Dauer zwischen einer Woche und einem Monat deutlich kürzer aus. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils für gewisse Vorkehrungen kurz in die Schweiz zurückgekehrt ist (Beantragung der Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung, Entgegennahme des Ausländerausweises, Einreichung von Stellungnahmen) und dann sogleich wieder regelmässig für mehrere Monate landesabwesend war. Über die gesamte fünfjährige Periode von 2017 bis 2022 betrachtet, hat sich die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mehrheitlich, d.h. innerhalb eines Jahres mindestens sechs Monate, in der Schweiz aufgehalten, weshalb hier die widerlegbare Vermutung besteht, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgegeben worden ist (vgl. Hunziker Silvia, in: Caroni Martina/Gächter Thomas/Turnherr Daniela [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 61, N. 21).

 

5.3 Die Vorinstanz hat sodann aufgrund diverser Indizien zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Verlauf des Jahres 2017 in die Türkei verlegt hat: So geht die Beschwerdeführerin hierzulande infolge Pensionierung keiner Erwerbstätigkeit nach und gibt selber an, dass das türkische Klima besser für ihre zahlreichen Leiden sei. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin, obschon sie geltend macht, in der Türkei über kein Wohneigentum zu verfügen, problemlos über mehrere Monate bei Bekannten oder ihren Geschwistern aufhalten. In der Schweiz hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über keine eigene Wohnung, sondern teilte zumindest ab Oktober 2017 eine Wohnung mit ihrer Tochter und deren Familie, was sich mit dem Zeitpunkt der Verschiebung des Lebensmittelpunktes deckt. Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 2. Mai 2022 ist sie zudem per 1. April 2022 innerhalb der Gemeinde umgezogen, wo auch ihr Sohn gemeldet ist. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Türkei kein enges Familienmitglied habe, über eine eigene Wohnung in der Schweiz, Krankenversicherung, Bankkonten und Pensionskasse verfüge, vermögen nicht darzutun, inwiefern sich der Lebensmittelpunkt immer noch in der Schweiz befindet. Dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Versicherungen, Anmeldungen und Notwendigkeiten wie Bankkonten etc. in der Türkei verfügt, stellt eine Behauptung dar, welche der behördlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Ganz generell setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander, sondern behauptet pauschal, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in der Schweiz und einzig die Dauer der Auslandsaufenthalte seien für die Beurteilung nicht massgebend. Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz die deutlich länger ausfallenden Auslandsaufenthalte als gewichtiges Indiz, aber nicht als ausschlaggebendes Kriterium für die Verschiebung des Lebensmittelpunktes betrachtet. Wiewohl die Beschwerdeführerin vorbringt, sämtliche engen Familienmitglieder würden in der Schweiz leben, zeigt sie keineswegs auf, inwiefern eine gelebte Beziehung zu diesen besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in erster Linie nicht das rechtlich begründete, sondern das tatsächlich gelebte Familienleben geschützt, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aufgrund der jeweils kurzen Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht von einer besonderen Intensität der familiären Beziehung auszugehen. Sodann geht der Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 und 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2019 fehl. Die zitierten Entscheide beurteilen eine gänzlich andere als die vorliegende Frage, nämlich den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und nicht deren Erlöschen von Gesetzes wegen. Die vorgebrachten Entscheide sind vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erlosch die Bewilligung von Gesetzes wegen (vgl. E. 2.3 hiervor).

 

6. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin spätestens im Verlauf des Jahres 2017 von Gesetzes wegen erloschen ist und sie seither nur vorübergehend und zu Besuchs- und Geschäftszwecken in die Schweiz zurückgekehrt ist bzw. ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Da die Bewilligung nach sechsmonatiger Landesabwesenheit von Gesetzes wegen zwingend erlischt, besteht hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens kein Ermessen der Behörden, weshalb das MISA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).

 

7. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob im Rahmen einer Wiederzulassung oder aufgrund eines anderen Aufenthaltszweckes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei und verneinte dies.

 

7.1 Das MISA stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Reisetätigkeit spätestens im Verlauf des Jahres 2017 klar in die Türkei verlegt habe. Die Wiederzulassung sei sodann auch erst mit Eingabe vom 23. Februar 2022 beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte ihre Niederlassungsbewilligung jedoch bereits seit etwa fünf Jahren keinen Bestand mehr und somit seien die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung nicht erfüllt.

 

7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die vom MISA beschriebene Lebenssituation nicht, sondern behauptet pauschal, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Schweiz (vgl. E. 5.3 oben). Damit verkennt sie ihre Mitwirkungspflichten (vgl. E. 3 oben). Abgesehen von kurzen Besuchen bei den Familienangehörigen findet sich kaum ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass das Klima in der Türkei besser für ihre zahlreichen Leiden sei. Insbesondere die knapp doppelt so lange Aufenthaltsdauer in der Türkei und die Möglichkeit von mehrmonatigen Aufenthalten bei Freunden und Geschwistern in der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das zweifelsfrei auf einen seit Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in der Heimat schliessen lässt, selbst wenn Kontakt zu Familienangehörigen in der Schweiz besteht und sie in der Schweiz noch zusätzlich krankenversichert ist. Eine Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus.

 

7.3 Von den Zulassungsvoraussetzungen kann schliesslich aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls abgewichen werden (Art. 30 lit. b AIG). Gemäss Art. 31 VZAE sind diesbezüglich u.a. die Möglichkeit für die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, die finanziellen Verhältnisse, die Integration, der Gesundheitszustand und die Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sehr gut eingegliedert ist, lediglich ein nichtexistenzsicherndes Renteneinkommen besteht und die Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan.

 

7.4 Eine Zulassung aus anderen Gründen scheitert – wie das MISA zu Recht erwägt – aufgrund der fehlenden bzw. nicht derart engen persönlichen Beziehung zur Schweiz. So können Rentnerinnen praxisgemäss lediglich zugelassen werden, wenn die Beziehungen zur Schweiz auf persönliche und unabhängige (mithin von Familienangehörigen losgelösten) soziokulturellen Interessen basieren (Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2; C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1.7). Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Recht auf eine Bewilligung besteht.

 

8. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101], BGE 144 I 266 E. 3.7). Nicht zu beanstanden ist daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art. 96 AIG standhält. Dazu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bereits in der Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den Kontakt zu ihren erwachsenen Nachkommen sowie deren Kindern kann sie mit modernen Kommunikationsmitteln und Ferienreisen weiterhin pflegen und aufrechterhalten (Touristenvisum vorausgesetzt, es wurde kein Einreiseverbot gesprochen). Insbesondere werden ihr die Ansprüche aus der AHV auch nach Verlassen der Schweiz weitgehend erhalten bleiben (vgl. Art. 8 und 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz innert 2 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

10. Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eine Entschädigung von total CHF 3'520.50 (11.9 Stunden à CHF 270.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Positionen vom 19. und 23. August 2022, 13. September 2022 sowie 6. und 26. Oktober stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Entsprechend ist der Aufwand um 35 Minuten auf 11.33 Stunden zu kürzen. Da die Leistungen vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, gilt der amtliche Tarif von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 und 4 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Camill Droll auf CHF 2'252.30 (Honorar: CHF 2’040.00; Auslagen: CHF 51.30, MWST: 161.00) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Camill Droll im Umfang von CHF 1'097.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'252.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'097.60 (Differenz zu verlangtem Honorar von CHF 270.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                           Der Rechtspraktikant

 

 

Müller                                                                               Vecchié