Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 2. Dezember 2022        

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Schadenabschätzung / Kostengutsprache


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 22. Oktober 2020 brannte es in der Liegenschaft von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), die er zusammen mit seinen Eltern bewohnt. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand im Rahmen von Abdichtungsarbeiten auf der Terrasse mittels eines Brenners entstanden war, aufgrund welcher sich hinter der Hausfassade befindliches Material entzündete und ein Glimmbrand entstand. Dadurch entwickelte sich in der Hausfassade Feuer.

 

2. Am 23. Oktober 2020 besichtigte die Solothurnische Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV) die Liegenschaft vor Ort. Anwesend waren auch der Beschwerdeführer, die Brandermittler der Polizei sowie Brandreiniger. Es wurde festgehalten, dass im Obergeschoss vor allem das Schlafzimmer, das neue Zimmer oberhalb der Wohnraumerweiterung und das Zimmer im Dachgeschoss betroffen seien. Ebenfalls sei Wasser durch die Decke ins Wohnzimmer im Erdgeschoss gedrungen und es bestehe ein Umgebungsschaden.

 

3. Am 26. Oktober 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine Schadenabschätzung vor und informierte den Beschwerdeführer, dass er weitere Sofortmassnahmen (Trocknungsarbeiten, Einholen von Offerten für Wiederherstellung) treffen könne. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 wurde die Schadensumme auf CHF 160'509.60 festgesetzt. Kostengutsprache wurde geleistet für die Totalsanierung des Brandschadens (CHF 122'142.55 gemäss Offerte), Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte), Entsorgung und Rückbau (CHF 7'747.05, gemäss Offerte), Bauaustrocknung (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin ), Baureinigung (CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Umgebungsarbeiten (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin), Schreinerarbeiten (CHF 14'959.55, gemäss Offerte) und für Fenster (CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

 

4. Am 20. November 2020 versandte die Beschwerdegegnerin eine angepasste Kostengutsprache in der Höhe von CHF 164’760.30, wovon CHF 8'027.05 bereits an den Beschwerdeführer überwiesen worden waren. Als bewilligte Arbeiten wurden aufgeführt:

 

-        Totalsanierung des Brandschadens (CHF 112'449.55 gemäss bereinigter Offerte),

-        Äussere Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-        Zimmertüren (CHF 1'500.00, Annahme),

-        Elektroanlagen (CHF 10'779.10, gemäss Offerte),

-        Bedachungsarbeiten / provisorische Abdeckung (CHF 1'500.00, gemäss Offerte),

-        Bauaustrocknung (CHF 5'000.00, gemäss Offerte),

-        Baureinigung (CHF 2'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-        Umgebungsarbeiten (CHF 4'000.00, Annahme der Beschwerdegegnerin),

-        Schreinerarbeiten (CHF 14'959.55, gemäss Offerte),

-        Fenster (CHF 4'160.45, gemäss Offerte).

Bereits überwiesen war der Betrag für Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05).

 

5. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 757.45 auf CHF 165'517.75 erhöht, da die Rechnung für die beiden Zimmertüren um CHF 9.70 und diejenige für die Bauaustrocknung um CHF 747.75 höher als offeriert ausgefallen war.

 

6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 40.50 auf CHF 165'558.25 erhöht, da die Rechnung für die Schreinerarbeiten um diesen Betrag höher als offeriert ausgefallen war.

 

7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 797.00 auf CHF 166'355.25 erhöht, da die Rechnung für die Fenster um diesen Betrag höher als offeriert ausgefallen war.

 

8. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache um CHF 5'238.15 auf CHF 170'796.40 erhöht. Als bewilligte (zum Teil bereits überwiesene Beträge) wurden aufgeführt:

 

-        Totalsanierung des Brandschadens (CHF 96'000.00, 3 Akontozahlungen),

-        Gipser / Maler (CHF 10'770.00, gemäss Offerte),

-        Gipser / Maler (CHF 8'847.30, wovon CHF 5'347.30 auf Totalsanierung Brand umgebucht, CHF 1'500.00 auf Sofortmassnahmen umgebucht und CHF 2'000.00 auf Baureinigung umgebucht),

-        Muldenservice (CHF 332.25),

-        Äussere Abschlüsse (CHF 384.60, gemäss Offerte),

-        Gerüstbau (CHF 4'523.40, gemäss Offerte),

-        Zimmertüren (CHF 1'509.70),

-        Elektroanlagen inkl. Einbausprecher (CHF 10'598,85, gemäss Offerte),

-        Sofortmassnahme Entsorgung und Rückbau (CHF 8'027.05),

-        Bauaustrocknung (CHF 5'747.75),

-        Umgebungsarbeiten (CHF 4'098.00, gemäss Offerte),

-        Schreinerarbeiten (CHF 15'000.05),

-        Fenster (CHF 4'957.45).

 

9. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer an das hiesige Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 auferlegte. Im Urteil wurde hinsichtlich der Positionen Stromkosten für Bautrocknung und Dachfenster in E. 4 auf S. 9 ausgeführt, diese seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, die entsprechenden Offerten bei der SGV noch einzureichen, damit diese eine neue Kostenabschätzung vornehme, wobei ihm aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren kein Nachteil hinsichtlich der in § 42 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) festgesetzten Fristen erwachsen solle. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

10. In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der SGV drei Rechnungen über CHF 1'237.40 (betreffend Strom), CHF 14'707.50 (betreffend Dachfenster) sowie CHF 12'161.80 (Spenglerarbeiten) ein.

 

11. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde die Schadensumme bzw. Kostengutsprache der SGV um CHF 749.60 auf CHF 171'546.00 erhöht. Die zusätzliche Schadenvergütung betraf die Position «Strom für Bautrocknung».

 

12. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, am 28. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

 

1.    Es sei die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zur Deckung des Schadenfalles Nr. 2020-006288-01 (Brand in der Liegenschaft [...] vom 22. Oktober 2020) in Höhe von total CHF 198'415.30 zu verpflichten.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

13. Am 14. März 2022 erfolgte fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.

 

14. Die SGV nahm am 29. April 2022 Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung unter Kostenfolge.

 

15. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Juni 2022.

 

16. Die SGV duplizierte am 25. Juli 2022.

 

17. Mit Eingabe vom 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.

 

18. Am 24. Oktober 2022 fand ein Delegationsaugenschein in Wolfwil statt (vgl. separates Protokoll). Das entsprechende Protokoll wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht.

 

19. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif.

 

20. Für die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Feuer, Rauch und Hitze entstehen; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäden (§ 12 Abs. 1 lit. a GVG).

 

3. Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist, kann gemäss § 42 GVG innert 30 Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden.

 

4. Die geltend gemachte Position der Spenglerarbeiten von CHF 12'161.80 war im Urteil des hiesigen Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021 nicht Prozessthema. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer diese Position mit Blick auf § 42 GVG spätestens bis am 22. Oktober 2021 bei der SGV geltend machen müssen. Dies hat er unterlassen bzw. die Änderungen und Sanierungsarbeiten ohne Kostengutsprache der SGV einfach vornehmen lassen. Daher ist der Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Position der Spenglerarbeiten wegen der verspäteten Schadenanzeige grundsätzlich verwirkt. Auch in Anwendung von §43 GVG kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche für die zusätzlichen Spenglerarbeiten durchsetzen. Gemäss dieser Bestimmung darf an beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens erschweren könnte. Der Beschwerdeführer hat an der betreffenden Stelle nicht nur Spenglerarbeiten ausführen lassen, sondern wie am Augenschein erkannt worden ist, das Objekt offensichtlich verändert. Obwohl er von der SGV wusste, ihm aufgrund bisherigen Schadenerledigung bekannt sein musste und auch das Urteil VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 klar festhält, hätte er vor Ausführung der Arbeiten jeweils Offerten einreichen müssen. Dies ist unter anderem für die nun geltend gemachten Aufwendungen für Spenglerarbeiten nicht geschehen. Es kann hier auch nicht von überspitztem Formalismus ausgegangen werden, da die vorschnelle Veränderung des Schadenobjekts geradezu exemplarisch aufzeigt, dass eine Schadenabschätzung im Nachhinein nicht mehr möglich ist. Entsprechend kann für die hier geltend gemachten Spenglerarbeiten keine Entschädigung gesprochen werden.

 

5. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Kostenübernahme von CHF 14'707.50 zur Behebung eines Schadens an den Dachfenstern.

 

5.1 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6). Dass ein Schaden durch einen Blitzschlag entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund bei der Gebäudeversicherung liegt (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

 

5.2 Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen» oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

 

5.3 Im ersten Verfahren vor Verwaltungsgericht in dieser Angelegenheit führte der Beschwerdeführer aus, Brandblasen am Rahmen des Dachfensters würden ein gänzliches Abblättern von Farbe verursachen. Hinzu komme, dass das Fenster durch das Anheben und den Wiedereinbau nicht mehr dicht sei. Aus ästhetischen Gründen sei der Rahmen provisorisch übermalt worden. Nach wie vor löse sich der Lack im Rahmen ab. Das gesamte Dachfenster sei auszuwechseln. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin der angebliche Schaden an den Dachfenstern besteht. Anlässlich des Augenscheins am 24. Oktober 2022 war die Farbabblätterung an den Fensterrahmen auf kleinen Stellen sichtbar. Es handelt sich offensichtlich um einen optischen Mangel kleinen Ausmasses, vornehmlich auch nur bei einem der zwei Dachfenster. Ein Auswechseln der Fenster wäre in jeder Hinsicht unverhältnismässig. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf an die SGV, diese hätte den Schaden an den Dachfenstern anlässlich der Gebäudeschätzung vom 11. November 2021 trotz entsprechender Kenntnis nicht begutachtet und abgeschätzt, erweist sich als haltlos. Er verkennt, dass er für den Eintritt des Schadens durch den Brand die Beweislast trägt. Es kann sodann erwartet werden, dass wer einen Schaden geltend machen will, die notwendige Anzeige bei der SGV möglichst zeitnah vornimmt, zumal die SGV mit Blick auf § 40 GVG andernfalls zur Ablehnung des Schadens berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil VWBES.2021.112 vom 18. November 2021 dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit gegeben, betreffend die Dachfenster bei der SGV eine entsprechende Offerte noch einzureichen. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar offen gelassen.

 

5.4 Die SGV führt aus, weder bei der damaligen Schadenbesichtigung durch die Schätzungskommission Thal-Gäu noch bei der Gebäudeschätzung am 11. November 2021 sei ein Schaden an den Dachfenstern festgestellt worden. Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass kleinere Verfärbungen auf eine mögliche Undichtigkeit hinweisen, wobei ebenfalls festzuhalten ist, dass direkt unter einem der beiden Dachfenster ein Bett steht. Entsprechend kann kaum eine relevante Beeinträchtigung verzeichnet werden, zumal es am Tag des Augenscheins ebenfalls relativ stark geregnet hat und keinerlei Anzeichen für einen Wassereintritt über die Dachfenster ins Gebäudeinnere festgestellt worden sind. Da die Verfärbungen eher älteren Datums sein dürften, ist nicht erhärtet, dass ein möglicher Schaden auf den Brand - oder auf das Alter der Fenster oder einen unsachgemässen Einbau zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer stellt lediglich die Vermutung an, dass der Brand einen Schaden an den Dachfenstern verursacht hat. Er kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Dachfenster infolge des Brandes beschädigt worden sind. Nach den Regeln von Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Dass die geltend gemachten Probleme mit der Dichtigkeit der Fenster und das Abblättern der Farbe auf das Alter der Fenster zurückzuführen sind, so die SGV anlässlich des Augenscheins, erscheint nicht abwegig. Die SGV hat die Schadenvergütung jedenfalls zu Recht abgelehnt. Die Sanierungskosten von den Dachfenstern können nicht auf die Gebäudeversicherung überwälzt werden.

 

6. Der Beschwerdeführer verlangt weiter den Ersatz von Stromkosten in der Höhe von CHF 1'237.40. Aufgrund der Rechnung der [...] AG vom 18. Dezember 2020 wurden von der SGV bereits Kosten in der Höhe von CHF 749.60 (3’748 kW/h à CHF 0.20) entschädigt. Diese betreffen die für die Bautrocknung ausgewiesenen Stromkosten. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Stromrechnung der Elektra […] für die Rechnungsperiode vom 15. bis 30. Dezember 2020 belegt lediglich die in dieser Zeit gesamthaft entstandenen Stromkosten, worin diejenigen für die Bautrocknung bereits enthalten sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Immerhin geht aus der Vernehmlassung der SGV eindeutig hervor, weshalb diese einen weitergehenden Entschädigungsanspruch verneinte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

 

7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman