Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 3. Mai 2023       

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Rechtspraktikant Vecchié

In Sachen

A.___ und D.___

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die äthiopische Staatsangehörige D.___ (geb. 24. September 1985; nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 3. November 2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. September 2014 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die darauffolgende Beschwerde am 23. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen. Die Ausreisefrist wurde auf den 28. Juli 2015 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz nicht verlassen und hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin heiratete am 5. Dezember 2019 in Solothurn den Schweizer Staatsangehörigen A.___ (geb. 24. Juni 1990; nachfolgend Beschwerdeführer). Am 24. Februar 2020 erhielt die Beschwerdeführerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung.

 

2. Am 25. Oktober 2021 ging das Familiennachzugsgesuch zugunsten der beiden aus einer früheren Beziehung der Beschwerdeführerin stammenden Töchter, B.___ (geb. 8. Februar 2006) und C.___ (geb. 5. September 2008), beide aus Äthiopien, beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) ein.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 21. Juli 2022 das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der beiden Töchter der Beschwerdeführerin ab.

 

4. Gegen die Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2022 sinngemäss Beschwerde beim MISA und verlangten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe der Beschwerdeführer mit Schreiben des MISA vom 17. August 2022 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

 

5. Mit Eingabe vom 24. August 2022 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nach. Mit Eingaben vom 3. September 2022 liessen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichten neue Beweismittel ein.

 

6. Am 6. September 2022 beantragte das MISA namens des DdI, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Es verwies auf seine Verfügung vom 21. Juli 2022 sowie die Akten und verzichtete auf weitere Bemerkungen.

 

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 


II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Es lassen sich weder der Eingabe vom 2. August 2022 noch der ergänzenden Begründung vom 24. August 2022 explizite Anträge entnehmen. Die einzelnen Titel der Eingaben sind nicht nachvollziehbar bzw. nicht als Anträge zu erkennen. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben der Beschwerdeführer sind nach Treu und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) kann aus­ländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufent­haltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort ge­sprochenen Landesprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Fami­liennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Abs. 3 lit. b). Für die Einhaltung der Nachzugsfristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bleibt bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss AIG demgegenüber auf (maximal noch) ein Jahr (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen).

 

3. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24. Februar 2020 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre ältere Tochter B.___ war zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt, weshalb das zu ihren Gunsten gestellte Familiennachzugsgesuch fristwahrend bis spätestens am 24. Februar 2021 hätte eingereicht werden müssen. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin, C.___, wurde am 5. September 2020 12-jährig, so dass die Nachzugsfrist am 5. September 2021 ablief. Demnach sind die gesetzlichen Fristen im Zeitpunkt, als das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder eingereicht wurde, verstrichen. Es wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen nicht eingehalten wurden.

 

4.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Fami­liennachzug vorliegen. Nach Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann ein Familien­nachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 EMRK verschaffen praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder –verweigernde Massnahme im Schutz und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufent­halt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.1).

 

4.2 Wichtige familiäre Gründe liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanter Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen: Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits die Einwanderung zu begrenzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen entgegenwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).

 

4.2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Situation, in der die familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.3 f. mit Hinweisen).

 

4.2.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch möglichst so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.3).

 

4.3 Ein wichtiger Grund besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Jugendliche, die stets im Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die absehbaren Integrationsschwierigkeiten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

 

4.4 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Familiennachzugsgesuches das Recht (insbesondere Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75 VZAE, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) falsch angewendet und hinsichtlich der familiären Situation der beiden minderjährigen Kinder den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen und dem Asylrecht ist nachfolgend nicht näher einzugehen, da die Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine Ansprüche abzuleiten vermögen. Im Übrigen lassen die Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes vorbringen:

 

4.4.1 Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat im Jahr 2019 bzw. nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Jedoch sei ihr, vor der Einreichung eines Visums für die Kinder, geraten worden, für eine genügende Unterkunft für die Unterbringung der ganzen Familie und ausreichend finanzielle Mittel besorgt zu sein. Das Gehalt ihres Ehemannes sei nicht ausreichend gewesen. Damit sie diese Voraussetzungen habe erfüllen können, habe sie in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung einholen müssen, um in der Schweiz arbeiten zu können. Aus diesen Gründen habe sie das Gesuch nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit einreichen können. Ein anderer Grund für die Verzögerung sei die Beschaffung von gültigen Pässen für die Kinder aus Äthiopien gewesen. Der Nachweis über ein Sprachniveau A1 gelte nicht für ihre Kinder, sondern für Ehegatten. Von Natur aus seien Kinder in der Lage eine Sprache schneller zu lernen als ältere Menschen. Das Sprechen einer der Amtssprachen der Schweiz könne durch Bildung und Integration entwickelt werden.

 

4.4.2 Die Verantwortung für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder übernehme ihre Mutter (Grossmutter der Kinder) und ihre Schwester (Tante der Kinder). Dennoch bräuchten die Kinder die Liebe ihrer Mutter mehr als alles andere und nicht nur materielle Dinge. Wenn die Situation der Beschwerdeführerin gut gewesen wäre, hätte sie ihre Kinder nicht einen Tag allein gelassen oder sie jemand anderen überlassen. Jeder, der ein Kind habe, wisse dies. Bis anhin seien die Kinder von ihrer Grossmutter und Tante betreut worden, was aber nicht bedeute, dass sie in ihrem Leben glücklich seien; es gäbe nichts, was die Mutterliebe ersetzen könne. So würden die Kinder ihre mütterliche Liebe, Fürsorge und Unterstützung für den Rest ihres Lebens benötigen. Seit die Mutter der Beschwerdeführerin einen schweren Schlaganfall erlitten habe, habe sich ihr Zustand verschlechtert. Die Mutter könne sich nicht allein bewegen, geschweige denn sich um die Kinder kümmern. Der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter könne durch das Krankenhaus überprüft werden. Ihre Schwester müsse selbst arbeiten, um ihre beiden Kinder grosszuziehen, welche ihren Vater verloren hätten. Deshalb reise sie oft in die Provinz, so dass die Kinder der Beschwerdeführerin die meiste Zeit mit der kranken Grossmutter verbringen müssten. Dieser Umstand habe sie sehr beunruhigt. Die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin seien nun müde und gelangweilt von der Betreuung ihrer Kinder. Da es nicht in der Verantwortung ihrer Familienangehörigen liege, ihre Kinder grosszuziehen, müssten sie zu ihr (in die Schweiz) kommen.

 

4.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre zwei Kinder aus früherer Beziehung spätestens seit der Einreise in die Schweiz am 3. November 2012 in Äthiopien zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen Kommuni­kationsmittel sowie besuchsweise und eingeschränkt wahrnehmen zu können. Die beiden Kinder waren damals sechs und vier Jahre alt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz bis am 28. Juli 2015 ver­lassen müssen. Dennoch hielt sie sich weiterhin illegal in der Schweiz auf und kehrte nicht zu ihren Kindern zurück. Nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte die Beschwerdeführerin weitere 1½ Jahre kein Familiennachzugsgesuch. Mithin verstrichen bis zu dessen Einreichung insgesamt annähernd neun Jahre. Die verpasste Nachzugs­frist hat sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, selbst zuzuschreiben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Nachzugs­gesuch im Rahmen von Art. 44 AIG aber auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat. Der Umstand, dass es einem Ausländer nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Fami­liennachzug zu schaffen, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil des Bundesgericht 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.4 und 3.4.1 mit Hinweisen).

 

4.6 Im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuches war ihre ältere Tochter fast 16 Jahre und die jüngere Tochter bereits 13 Jahre alt. Beide Kinder haben ihr ganzes Leben bislang in Äthiopien verbracht und waren noch nie (auch nicht bloss im Rahmen von Kurzaufenthalten und Familienbesuchen) in der Schweiz. Die Kinder sind in Äthiopien aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die beiden Kinder über keine genügenden aktiven oder passiven Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ihre Muttersprache ist Amharisch. Sodann sind sie mit den in der Schweiz geltenden Verhältnissen in politischer, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht nicht vertraut. Der von den Beschwerdeführern beantragte Umzug in die Schweiz würde für die Kinder eine tiefgreifende Entwurzlung bedeuten, würden sie doch aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen. Es ist kaum realistisch, dass sich die jüngere Tochter angesichts der kurzen verbleibenden Schulzeit, die sie in der Schweiz noch zu absolvieren hätte, mit Erfolg in das hiesige Schulsystem einfügen könnte. Auch hinsichtlich der für die ältere Tochter anstehenden beruflichen Integration ist bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Insofern verfängt somit der bezüglich der Sprache erhobene Einwand der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus kann insbesondere aufgrund des fortgeschrittenen Alters der älteren Tochter B.___, nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Äthiopien bereits einer Berufsausbildung bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die im vorliegenden Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten beider Kinder laufen dem Kindeswohl entgegen.

 

4.7 Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber sinngemäss behaupten, es fehle seit der Erkrankung der Mutter in Äthiopien an einer dem Kindeswohl entsprechenden zumutbaren Betreuungsalternative, so überzeugt dies aus folgenden Gründen nicht: Die mittlerweile 17 Jahre alte Tochter und die jüngere Tochter im Alter von 15 Jahre leben mit ihrer Tante und deren beiden Kinder in derselben Wohnung in [...] in Äthiopien zusammen. Sie bilden im weiteren Sinne eine Wohngemeinschaft und mit Blick auf deren Lebensalter kann und darf von den Kindern erwartet werden, dass sie gewisse Arbeiten im Haushalt selbständig übernehmen. Gründe, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise gerade nicht der Fall sein sollte, sind nicht auszumachen und werden denn auch von den Beschwerdeführern, die eine Mitwirkungspflicht trifft, nicht in substantiierter Art und Weise geltend gemacht. Sollte dennoch die (gemeinsame) Bewältigung der Hausarbeit für die Kinder tatsächlich eine Überforderung darstellen, so wäre der Familiennachzug nicht alternativlos. Möglich und zumutbar wäre angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden Kinder auch die Verpflichtung einer erwachsenen Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der engeren Verwandtschaft, die mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführenden beigezogen werden könnte. Die Annahme der Vorinstanz, wonach B.___ und C.___ aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und Unterstützung angewiesen seien, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteile des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). Zudem ist davon auszugehen, dass ihre Tante, welche die beiden Kinder seit dem Wegzug der Beschwerdeführerin bei sich aufgenommen hat, eine Stütze ist und ihre Vertrauensperson darstellt. Gleiches gilt auch für die Grossmutter. Dass die Grossmutter aufgrund eines Schlaganfalles nicht mehr in der Lage sein soll, die beiden Kinder zu betreuen, ist nicht glaubhaft dargetan und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen. Die beiden Kinder benötigen, wie bereits dargelegt, aufgrund ihres Alters ohnehin keiner engmaschigen, zeitintensiven Betreuung mehr. Daher kann auch unberücksichtigt bleiben, wenn die Tante derzeit in die Provinz arbeiten geht. Im Übrigen erscheint das Verhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer aufgrund der Akten nicht besonders eng. Auch das pauschale, nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Kinder auf die mütterliche Liebe, Fürsorge und Unterstützung für den Rest ihres Lebens angewiesen sind, ist für sich allein nicht ausreichend, um darin einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu erblicken. Folglich ist eine Übersiedlung in die Schweiz unter dem Aspekt des Kindswohles weder angezeigt noch erforderlich.

 

5. Zusammengefasst ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten von B.___ und C.___ ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzuges erweist sich als verhältnismässig und rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den Fristen in Art. 47 AIG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1; 2C_ 132/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2.1; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzuges bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern verhindert wird. Der Kontakt kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten werden.

 

6. Bei diesem Ergebnis (Fehlen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug verhält.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und D.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Der Rechtspraktikant

 

 

Müller                                                                                Vecchié

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 bestätigt.