Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die aus dem Kosovo stammende A.___ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste am 26. Juni 1995 zusammen mit ihren drei Kindern [...] (geb. 1985), [...] (geb. am 1986) und [...] (geb. 1987) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was nicht bewilligt wurde.
2. Nachdem auch eine Beschwerde und ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden waren, verheiratete sich die Beschwerdeführerin noch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend Asyl am 4. Juli 2001 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 1957). Das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurde in der Folge trotz Indizien, die auf eine Scheinehe hindeuteten, bewilligt, und der Beschwerdeführerin am 24. September 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn erteilt. Der Ehemann wies damals vier Betreibungen im Umfang von CHF 4'025.05 auf (Stand: 16. Oktober 2001).
3. Mit Schreiben vom 30. März 2009 und 7. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung aufgrund von 32 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 39'232.75 sowie diversen offenen Betreibungen resp. 46 Verlustscheinen im Umfang von CHF 58'303.40 sowie mehreren offenen Betreibungen nicht erteilt.
4. Am 30. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt ermahnt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden gegen sie 57 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'162.70 und drei Betreibungen im Betrag von CHF 1'868.55 (Stand: 25. September 2013). Zudem wurden sie und ihr Ehemann seit dem 1. Juli 2013 mit Sozialhilfe in der Höhe von CHF 8'018.75 unterstützt.
5. Am 3. Dezember 2015 teilte die Sozialregion […] dem Migrationsamt mit, die Beschwerdeführerin habe ihnen persönlich mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Januar 2015 ausgezogen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe sie auch alleine Sozialhilfe bezogen. Der Ehemann wohne in […] AG als Wochenaufenthalter und arbeite als Zeitungsverträger. Einer Aktennotiz der Sozialregion vom 13. Januar 2015 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Ehemann sei gar schon vor fünf Monaten ausgezogen und sie hätten keinen Kontakt mehr.
6. Das Migrationsamt stellte daraufhin der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 9. Dezember 2015 Fragen zur Trennung. Beide teilten in der Folge mit, sie hätten sich nie definitiv getrennt, sondern sie hätten nur Auseinandersetzungen gehabt und der Ehemann habe sich vermehrt in seiner Zweitwohnung aufgehalten. Auf erneutes Nachfragen teilte die Beschwerdeführerin mit, sie hätten sich bereits im August 2014 getrennt, ab November 2015 wieder Kontakt gehabt und im Dezember 2015 die eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen.
7. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals unter den Bedingungen verlängert, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Schulden und ihrer Straffälligkeit erneut ermahnt. Per 12. Juli 2016 war die Beschwerdeführerin im Betreibungsregister mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 1'679.60 sowie 71 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 97'227.10 und ihr Ehemann mit einer Betreibung im Betrag von CHF 2'212.80 sowie 128 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 203'358.30 verzeichnet. Ausserdem wurden sie von September 2013 bis August 2014 sowie von Februar 2015 bis Januar 2016 mit Sozialhilfegeldern von CHF 45'177.90 unterstützt. Zudem ist die Beschwerdeführerin wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
· Busse von CHF 500.00 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamtes Muri vom 22. Februar 2002);
· Busse von CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 25. Mai 2004);
· Busse von CHF 500.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Statthalteramtes Sissach vom 8. Juni 2004);
· bedingt löschbare Busse von CHF 800.00 (Probezeit ein Jahr für die Löschung des Eintrags im Strafregister), wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 8. Februar 2006);
· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 900.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 27. November 2007);
· Busse von CHF 50.00 wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2008);
· Busse von CHF 90.00 wegen Übertretens der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln sowie Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis zwei Stunden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. August 2008);
· Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 9. Oktober 2008);
· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Raufhandels und geringfügigen Vermögensdeliktes (Urteil des Bezirksamtes Zofingen vom 20. Oktober 2009, Verurteilung in Abwesenheit);
· Busse von CHF 600.00 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Februar 2015);
· Busse von CHF 400.00 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2015);
· Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 80.00 wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. September 2015).
8. Nachdem die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2017 letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte, erfolgte diverse Korrespondenz mit ihr. Sie wurde insbesondere aufgefordert, Fragen zu ihrer Schuldensituation zu beantworten.
9. Per 1. Juli 2020 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn nach […], während ihr Ehemann in […] wohnhaft war. Auf Nachfrage der Migrationsbehörde hin teilte die Beschwerdeführerin am 5. März 2021 mit, sie seien nicht getrennt und hätten dies auch nicht vor. Sie hätten lediglich aus finanziellen Gründen getrennte Wohnungen. Sie kommuniziere täglich mit ihrem Ehemann und treffe ihn regelmässig. Sie sei zurzeit bei der regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet und ihr Ehemann mache weiterhin in einem 50%-Pensum Posttouren. Im Oktober 2017 sei sie bei der Schuldenberatung gewesen. Aufgrund ihres tiefen Einkommens habe jedoch nichts unternommen werden können.
10. Am 27. Oktober 2021 erfolgte ein weiterer Strafbefehl wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.00. Zudem war die Beschwerdeführerin per 16. November 2021 im Betreibungsregister mit einer Pfändung über CHF 687.05 und 84 Verlustscheinen im Betrag von CHF 116'890.75 und ihr Ehemann mit einer Betreibung über CHF 1'490.00 und 150 Verlustscheinen im Umfang von CHF 247’680.50 verzeichnet. Der Ehemann war vom 1. August 2020 bis 31. Mai 2021 allein mit Sozialhilfe unterstützt worden. Die Einwohnergemeinde […] teilte am 9. Dezember 2021 mit, dass sich der Ehemann per 31. Mai 2021 nach […] abgemeldet habe. Davor sei er Wochenaufenthalter in […] gewesen.
11. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 gewährte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Auch der Ehemann wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin nahm am 14. Februar 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihren Forderungen soweit möglich immer nachgekommen. Ihr Ehemann habe hingegen immer wieder Probleme mit seiner Spielsucht gehabt und habe eine «Midlife Crisis» gehabt, in welcher er angefangen habe, sich als Frau zu kleiden. Sie hätten sich nun definitiv getrennt. Wäre die Beschwerdeführerin früher über ihre Rechte informiert gewesen, hätte sie diesen Schritt schon früher gemacht. Der Schritt sei nötig gewesen, da sie sonst ihren finanziellen Verpflichtungen nicht hätte nachkommen können. Sie könne sich weiterhin eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann vorstellen, sofern dieser seine Krise überwunden und seine Finanzen in den Griff bekommen habe. Eine Scheidung sei nicht geplant. Der Ehemann liess sich nicht vernehmen.
12. Per 13. April 2022 und 14. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 350.00 und 85 Verlustscheinen im Umfang von CHF 117'354.00 verzeichnet. Die Schulden des Ehemannes von knapp CHF 250'000.00 blieben unverändert.
13. Am 14. Juli 2022 erfolgte eine abschliessende Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin.
14. Am 2. August 2022 verfügte das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern, die Beschwerdeführerin habe infolge Trennung keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und es werde ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt. Sie werde weggewiesen und habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Oktober 2022 zu verlassen.
15. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, am 19. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 2. August 2022 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine grosszügige Frist zu gewähren, um zusätzliche Unterlagen einzureichen.
16. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
17. Am 26. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Lohnabrechnung, eine aktuelle Bestätigung der Schuldenberatung sowie Nachweise über ihre Sprachkenntnisse einreichen.
18. Am 17. November 2022 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
19. Am 9. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2022, wonach die Schulden nicht weiter angestiegen sind, eine Zahlungsvereinbarung mit allfälligem Teilerlass der Stadt […], sowie ein Schreiben des Ehemanns vom 5. Dezember 2022, wonach sie unter sich Gütertrennung vereinbart hätten. Sie hätten aus beruflichen Gründen getrennte Wohnungen, seien aber dennoch verheiratet und eins.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) findet bei Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten und die Beschwerdeführerin hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhaltliche und rechtliche Beurteilung ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig; der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wohnt nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen und hat bestätigt, dass sie sich von diesem getrennt habe. Aus Art. 42 Abs. 1 AIG kann sie somit keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten.
4.1 Laut Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu beachten: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c), und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Person nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag «Schuldenwirtschaft» eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Wurde eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) bereits ausgesprochen, ist ein Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2 mit diversen Hinweisen).
4.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin hat – auch wenn von Anfang an Zweifel bestanden, ob es sich nicht um eine Scheinehe handelt, der Ehemann mehrheitlich im Kanton Aargau wohnte und die Beschwerdeführerin zum Schluss zugab, nur noch aus migrationsrechtlichen Gründen an der Ehe festgehalten zu haben – mehr als drei Jahre gedauert. Es ist zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
4.3 Die Vorinstanz führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten hohe Schulden angehäuft und es sei auch nach der Trennung zu einer weiteren Betreibung der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe sich trotz diverser Ermahnungen nicht um den Schuldenabbau gekümmert und habe auch Sozialhilfeleistungen bezogen. Weiter sei sie wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und habe zu diversen Bussen und Geldstrafen verurteilt werden müssen. Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Teilnahme am Wirtschaftsleben seien damit offensichtlich nicht erfüllt. Es lägen auch keine persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden.
Weiter führte die Vorinstanz aus, selbst wenn die Beschwerdeführerin einen irgendwie gearteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätte, würden Widerrufsgründe vorliegen, indem die Beschwerdeführerin mit der mutwilligen Schuldenanhäufung und Straffälligkeit erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der ungenügenden Integration und dem Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig und verstosse nicht gegen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK.
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, sie spreche hiesigen Dialekt und verstehe alles. Dazu reichte sie das Ergebnis eines Sprachtests ein. Bezüglich Teilnahme am Wirtschaftsleben sei zu erwähnen, dass sie nach Abklingen der Pandemie umgehend wieder eine Vollzeitstelle gefunden habe. Bezüglich der Schulden behaupte die Vorinstanz nicht, dass diese selbstverschuldet seien und bringe auch keinen Grund vor, weshalb diese der Beschwerdeführerin qualifiziert vorwerfbar wären. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich dargelegt, wie es zu der Verschuldung gekommen sei und dass sie aufgrund ihres geringen Einkommens die Schulden nicht habe abbauen können. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Schulden mutwillig entstanden sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre drei Kinder grossgezogen und daneben immer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei ihren Forderungen – soweit es ihr möglich gewesen sei – immer nachgekommen. Ihr Ehemann habe jedoch Probleme mit Spielsucht gehabt und sei dementsprechend seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem bescheidenen Einkommen die volle Miete, sowie den Lebensunterhalt für sich, die Kinder und auch für ihren Ehemann habe bezahlen müssen. Es sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin effektiv Mühe gegeben habe und auch das Problem mit der Doppelversicherung gelöst habe. Die Betreibungen der Groupe Mutuel aus den Jahren 2017 bis 2020 würden nach der klaren Auffassung der Beschwerdeführerin allesamt alte Schulden und Verlustscheine betreffen, die neu betrieben worden seien. Es könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin die Schulden erhöht oder sich mutwillig verschuldet habe. Es sei nicht sachgerecht, der Beschwerdeführerin die Schulden des Ehemannes anzurechnen. Von Bedeutung sei, dass die Beschwerdeführerin inzwischen getrennt sei, einer 100%-Arbeitstätigkeit nachgehe und bei ihrem Sohn wohne, um Kosten zu sparen. Sie habe wieder Kontakt mit der Schuldenberatungsstelle aufgenommen und diese Woche (August 2022) den ersten Termin dort gehabt. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft könne keine Rede sein. Es sei eine massive Übertreibung, wenn die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführerin sei wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Sie habe zwischen 2002 und 2018 neun Ordnungsbussen und drei Geldstrafen von je zehn Tagessätzen erhalten. Es handle sich dabei um Bagatellfälle. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe zweifellos weiter.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin ist zurzeit in einer Vollzeitstelle als Service-Angestellte tätig und nimmt somit am Wirtschaftsleben teil. Sie verfügt zudem über ausreichende Sprachkompetenzen und es ist auch nicht bekannt, dass sie die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren würde. Problematisch ist jedoch der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren finanziellen Verpflichtungen und mit der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Strassenverkehr. Die Beschwerdeführerin hat laut Betreibungsregisterauszug Schulden von CHF 117'354.00 angehäuft (Stand: 29. November 2022) und musste insgesamt mit CHF 45'177.90 an Sozialhilfegeldern unterstützt werden. Im Februar 2009 hatten die Schulden CHF 39'232.75 betragen. Zu diesem Zeitpunkt war der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin bereits 21-jährig und konnte für sich selber sorgen. Der Beschwerdeführerin wäre es somit ohne weiteres möglich gewesen, für ihr eigenes Auskommen zu sorgen. Sie häufte jedoch immer mehr Schulden an. In den Jahren 2009 und 2010 wurden ihre Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schuldenwirtschaft abgelehnt und sie wurde in den Jahren 2013 und 2016 ermahnt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung zudem nur unter den Bedingungen verlängert, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue. Die Beschwerdeführerin häufte jedoch seither weitere Schulden von rund CHF 20'000.00 an und konnte auch keine Schulden abbauen. Auch wenn ihr Ehemann an einer Spielsucht leiden sollte – was in keiner Weise belegt ist – so wäre es ihr doch zumutbar gewesen, mit ihrem Einkommen die laufenden Kosten zu decken, während der Ehemann ohnehin zumindest unter der Woche nicht im gleichen Haushalt wohnte. Auch nach der Trennung vom Ehemann kam bei der Beschwerdeführerin eine weitere Betreibung dazu. Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich nicht genügend um ihre Angelegenheiten gekümmert. Sie erklärte die zahlreichen Betreibungen der Krankenkasse Groupe Mutuel beispielsweise so, dass sie von 2012 bis 2017 bei zwei Krankenkassen versichert gewesen sei und nicht zweimal die Prämien habe bezahlen können. Sie hat sich also während ganzen fünf Jahren nicht um dieses Problem gekümmert und die Betreibungen immer weiter anwachsen lassen. Als das Problem dann im Jahr 2017 gelöst werden konnte, hätte ihr entweder die eine Krankenkasse die fälschlicherweise bezahlten Prämien zurückzahlen oder die andere Krankenkasse die Schuldscheine löschen sollen. Zu einem Schuldenabbau kam es jedoch zu keinem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin beteuerte zwar immer wieder, den Schuldenabbau nun angehen zu wollen (vgl. AS 811, 833, 863, etc.), doch ist es nie dazu gekommen. Es ist nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Schuldenabbau nachgewiesen hat, obwohl sie angibt, seit 1. Juli 2020 bei ihrem Sohn zu wohnen, um Kosten sparen zu können, und mit ihrer Beschwerde Belege eingereicht hat, wonach sie mit ihrer jetzigen Anstellung fast CHF 4'000.00 netto pro Monat verdient. Bei diesem Einkommen und tiefen Fixkosten müsste ihr ein Schuldenabbau möglich sein. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Zahlungsvereinbarung mit Teilerlass für die Steuern der Einwohnergemeinde der Stadt […] eingereicht, doch auch diesbezüglich hat sie keine einzige Zahlung nachgewiesen. Unter diesen Umständen kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Beschwerdeführerin ihre Schulden zumindest durch qualifizierte Fahrlässigkeit selbstverschuldet angehäuft hat, indem sie sich nicht um deren Sanierung kümmerte. In diesem Sinne ist die Verschuldung mutwillig erfolgt.
4.5.2 Eine ähnliche Gleichgültigkeit wie gegenüber ihren finanziellen Verpflichtungen zeigt die Beschwerdeführerin auch immer wieder gegenüber gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Strassenverkehr. Die Beschwerdeführerin musste schon zehnmal mit meist hohen Bussen bestraft werden wegen zum Teil massiver Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auch wurde sie deswegen und wegen Raufhandels, geringfügigen Vermögensdeliktes, Tätlichkeiten und Beschimpfung schon dreimal zu Geldstrafen verurteilt.
4.6 Da die Beschwerdeführerin damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ungenügend beachtet, sind die Integrationskriterien nicht ausreichend erfüllt, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Es sind auch keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht Opfer häuslicher Gewalt geworden, es bestehen keine Anzeichen, dass sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und die soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland ist auch nicht über die Massen gefährdet.
5. Die Beschwerdeführerin könnte jedoch allenfalls – was durch die Vorinstanz nicht geprüft und auch nicht durch die Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht worden ist – einen Aufenthaltsanspruch aus dem Zusammenleben mit ihrem slowenischen Sohn ableiten. Gemäss Anhang I Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben nämlich die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten unter anderem die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (vgl. Anhang I Art. 3 Abs. 2 lit. b FZA). Der Sohn, bei dem die Beschwerdeführerin wohnt, ist slowenischer Staatsbürger und damit EU-Bürger und die Beschwerdeführerin gab am 5. März 2021 an, von diesem ‘auch ein Bisschen Unterstützung zu kriegen’ (vgl. AS 864). Ob dies jedoch ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen, kann offenbleiben, da Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen.
6. Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder wenn sie oder er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Wie unter Erwägung 4.5.1 bereits ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin in selbstverschuldeter und qualifiziert vorwerfbarer Weise einen massiven Schuldenberg angehäuft und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde und Beteuerungen ihrerseits sich nicht darum bemüht, diesen abzubauen. Damit und mit diversen Gesetzesverstössen hat sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Weiter war ihre Aufenthaltsbewilligung letztmals mit Verfügung vom 15. Juli 2016 nur unter der Bedingung verlängert worden, dass sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite, nicht mehr straffällig werde, mit Hilfe einer Schuldenberatungsstelle eine situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, keine neuen Schulden anhäufe und die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue. Die Beschwerdeführerin häufte jedoch seither weitere Schulden von rund CHF 20'000.00 an und konnte auch keine Schulden abbauen. Weiter wurde sie mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2021 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 20 km/h erneut zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Damit hat die Beschwerdeführerin zudem den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in mehrfacher Weise erfüllt.
7.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstellt, kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie wohne seit über 27 Jahren in der Schweiz, habe ihren Lebensmittelpunkt, ihre vollständige Familie und insbesondere ihre Enkelkinder hier. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit 1984 nicht mehr im Kosovo gelebt. Es sei offensichtlich, dass eine Wegweisung vorliegend nicht angemessen sein könne. Dies gelte insbesondere auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK. Sie helfe ihrem Sohn bei der Kinderbetreuung und sei eine enge Bezugsperson für ihre Enkelkinder. Auch ihr gesamter Freundeskreis und sämtliche Bekannten würden sich in der Schweiz befinden. Als langjährige Service-Angestellte kenne die Beschwerdeführerin entsprechend viele Leute und pflege diese Kontakte auch. Nach einer solch langen Anwesenheitsdauer brauche es besondere Gründe, um eine Aufenthaltsbeendigung zu begründen. Solche würden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe im Kosovo keine Familienangehörigen mehr, zu denen sie einen vernünftigen Kontakt hätte. Es sei nicht ersichtlich, wie sie dort im Alter von 60 Jahren und nach 38-jähriger Abwesenheit eine neue Existenz aufbauen solle. Sie habe sich lediglich aus der Not im Kosovo medizinisch behandeln lassen, weil sie die hohen Kosten in der Schweiz nicht habe bezahlen können. Es sei nicht verhältnismässig, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin wegen Schulden, die sich aus nachvollziehbaren Gründen angehäuft hätten, zu beenden. Die Beschwerdeführerin habe bewiesen, dass sie sich Mühe gebe. Sie sei in einem Vollzeitpensum tätig und kümmere sich um ihre Verschuldung. Das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz sei offensichtlich um ein Vielfaches grösser als das geringe Interesse an einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung.
7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin nun bereits seit 28 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, bedeutet eine Wegweisung ohne Zweifel eine grosse Härte für sie. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit nie hinreichend zu integrieren vermochte, sodass ihr auch nie eine Niederlassungsbewilligung zugesprochen werden konnte. Sie hat sich hoch verschuldet, sich mehrfach strafbar gemacht und musste auch mit Sozialhilfe unterstützt werden. Was die Verschuldung anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass diese selberverschuldet und mutwillig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin ihre Schulden zu keinem Zeitpunkt zu reduzieren vermochte. Im Gegenteil hat sie seit der letzten Ermahnung im Jahr 2016, wobei ihr die Aufenthaltsbewilligung nur unter Auflagen verlängert wurde, Schulden von weiteren rund CHF 20'000.00 angehäuft. Auch vermochte sich die Beschwerdeführerin trotz drohendem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht an die gesetzliche Ordnung zu halten und fuhr im Juli 2021 erneut mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von 70 km/h statt 50 km/h (nach Abzug der Toleranz) in eine Ortschaft hinein, wodurch sie die Verkehrssicherheit massiv gefährdet hat. Es muss deshalb geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin weder gewillt noch in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich an die gesetzliche Ordnung in der Schweiz zu halten.
Auch wenn das öffentliche Interesse an der Wegweisung verschuldeter ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, E. 3.3.1), so erhöht sich doch dieses Interesse bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten Straffälligkeit und Unbelehrbarkeit. Dagegen kann das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer mangelhaften Integration auch nicht gleich hoch gewichtet werden wie jenes einer niedergelassenen Person, da sich die Beschwerdeführerin nie auf einen gefestigten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verlassen durfte. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Ausreise aufgrund ihrer engen familiären Verstrickung zu ihren Kindern und Enkelkindern (welche im Übrigen weder differenziert dargelegt noch belegt wurde) nicht leicht fallen mag, so ist ihr diese doch zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und kennt Sprache und Gepflogenheiten. Durch die diversen Reisen ins Heimatland zur medizinischen Behandlung hat sie gezeigt, dass sie weiterhin mit ihrem Heimatland verbunden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz immer wieder Anstellungen als Service-Angestellte gefunden hat und weiterhin in diesem Beruf tätig ist, sollte es ihr auch im Alter von inzwischen 61 Jahren möglich sein, im Heimatland eine entsprechende Anstellung zu finden. Mit Erreichen des Pensionsalters in drei Jahren wird es der Beschwerdeführerin zudem möglich sein, eine AHV-Rente zu beziehen und damit für die wesentlich tieferen Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland aufzukommen. Die Reintegration im Heimatland erscheint damit möglich und zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist damit verhältnismässig und auch hinsichtlich des Eingriffs in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue anzusetzen. Sie hat die Schweiz bis zum 31. Juli 2023 zu verlassen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2023 zu verlassen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_360/2023 vom 21. Mai 2024 bestätigt.