Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1999, wurde am 20. Juni 2018 der Führerausweis auf Probe der Kategorien B, B1 und F erteilt. Weil ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 30. März 2020 für einen Monat entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr, d.h. bis 19. Juni 2022.
2. Am 18. März 2022 kam es zu einem Verkehrsunfall. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 433.00, verurteilt. Er sei am 18. März 2022, 9:52 Uhr, in Duggingen/BL, als Fahrzeugführer auf der Hauptstrasse Richtung Delémont gefahren und habe beim Signal «Stopp» hinter dem Personenwagen von B.___ gehalten. Als der Personenwagen vor ihm los gefahren sei, sei er auch angefahren. Vorgehalten wird ihm, zufolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt zu haben, dass der vorausfahrende Personenwagen seine Fahrt wieder verlangsamt habe. Deshalb habe er fahrlässigerweise mit dessen Heck kollidiert. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 31. Mai 2022 erteilte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Führerausweis mit Vorbehalt. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit einem Einzug und der Annullierung des Führerausweises zu rechnen habe, wenn die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu einem Entzug des Führerausweises führen würde.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2022 die Erteilung des unbefristeten Führerausweises und annullierte den Führerausweis auf Probe. Der Lernfahrausweis der Kategorie BE wurde auf unbestimmte Zeit entzogen.
4. Dagegen liess A.___ am 25. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.
Mit Verfügung vom 29. August 2022 wies die (damalige) Präsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
5. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2022 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 29. September 2022 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf eine weitere Stellungnahme wurde verzichtet.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die MFK begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung eines rechtskräftigen Strafbefehls gebunden. Die betroffene Person müsse nach dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren geltend machen. Beim Vorfall vom 18. März 2022 handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche zwingend zum Entzug des Führerausweises führe.
3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verwaltungsbehörde dürfe beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abweichen, wenn u.a. der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen habe.
Vorliegend habe die Lenkerin des vorausfahrenden Personenwagens gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, sie habe beim «Stopp» angehalten, nach links geschaut und sei, da kein Fahrzeug gekommen sei, losgefahren. Weshalb sie jedoch unvorhergesehen und urplötzlich abgebremst habe, sei vollkommen unklar. Am herannahenden Verkehr von links könne es auf jeden Fall nicht gelegen haben, zumal sie ja selbst ausgeführt habe, dass kein Fahrzeug gekommen sei, und auch der Beschwerdeführer nicht losgefahren wäre, wenn von links ein Fahrzeug gekommen wäre. Aufgrund dessen müsse zwangsläufig davon ausgegangen werden, die Lenkerin des vorausfahrenden Personenwagens habe grundlos plötzlich gebremst. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass sich diese nicht an die allgemeine Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr halten würde. Da auch er in dieselbe Richtung abgebogen sei, habe auch er seinen Blick nach links wenden müssen, um sich zu vergewissern, dass von links kein Fahrzeug herankomme. Dass nun genau in diesem Moment die Lenkerin des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos plötzlich gebremst habe, habe er schlichtweg nicht vorhersehen können und dürfe ihm entsprechend auch nicht straf- bzw. administrativrechtlich vorgehalten werden. Vor diesem Hintergrund sei ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe die entlastenden Umstände nicht untersucht und damit nicht alle Rechtsfragen abgeklärt. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen und ihm daher kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne.
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen.
Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Schreiben vom 19. April 2022 darüber informiert, dass ein Administrativverfahren gegen ihn wegen des Vorfalls am 18. März 2022 in Duggingen eingeleitet worden sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde sistiert. Zudem wurde er explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Administrativmassnahme zu rechnen habe und dass deshalb allfällige Einwände bereits im Strafverfahren anzubringen seien. Der Beschwerdeführer durfte somit nicht das Administrativverfahren abwarten, um seine Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Behörden zu erheben. Vielmehr hätte er dies nach Treu und Glauben bereits im Strafverfahren tun und die dort nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen. Indem er die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen liess, hat er folglich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft akzeptiert.
Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hätte. Sie hat sich auf den Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft vom 1. April 2022 gestützt und diese hatte sowohl den Beschwerdeführer als auch B.___ zum Unfallhergang befragt. Dafür, dass B.___ grundlos plötzlich gebremst hätte, gibt es aufgrund des Polizeirapports keine Anhaltspunkte. Dieser Vorhalt entspricht denn auch lediglich der Auffassung des Beschwerdeführers, B.___ erwähnte weder ein Bremsen noch eine Verlangsamung und die Staatsanwaltschaft geht nur von einer Verlangsamung aus. Von der Kollision her kann ebenfalls nicht auf ein grundloses plötzliches Bremsen geschlossen werden.
5.2 Die Einstufung der Widerhandlung vom 18. März 2022 als mittelschwer nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird nicht bestritten. Eine mittelschwere Widerhandlung hätte einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Da dem Beschwerdeführer, der nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte, dieser bereits einmal entzogen war (vgl. Verfügung vom 30. März 2020), verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe mit dieser zweiten Widerhandlung. Entsprechend mussten die Erteilung des unbefristeten Führerausweises vom 31. Mai 2022 widerrufen und auch der Lernfahrausweis der Kategorie BE entzogen werden.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier