Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 12. Oktober 2015 reiste A.___, afghanischer Staatsangehöriger, geb. 1985, in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Asylentscheid vom 12. Juli 2018 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Da allerdings der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, wurde er (ab Datum des Entscheids) vorläufig aufgenommen. Seit dem 28. Januar 2021 ist A.___ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall). Er ist mit B.___ verheiratet und hat mit ihr sieben gemeinsame Kinder (Jg. 2004, 2004, 2007, 2009, 2011, 2013, 2015).
2. Am 11. Mai 2021 stellte A.___ beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder.
3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 wies das MISA A.___ daraufhin, er verfüge nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung. Weiter stellte das MISA fest, gemäss aktueller SKOS-Berechnung reiche das Einkommen von A.___ nicht für den Lebensunterhalt der Familie, weshalb es vorerst auf die Einholung weiterer Unterlagen verzichtete.
4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem MISA mit, er sei auf der Suche nach einer geeigneten Wohnung. Weiter machte er Ausführungen zu seiner finanziellen Situation.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nahm A.___ am 27. September 2021 Stellung. Insbesondere habe er per 15. September 2021 eine geeignete 5.5-Zimmer-Wohnung zu einem Preis von CHF 1'230.00 finden können.
6. Das MISA wies das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab mit der Begründung, es bestehe die Gefahr, dass die Familie bei Gutheissung sozialhilferechtlich unterstützt werden müsste.
7. Daraufhin erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 12. Januar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom 17. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
8. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des MISA.
10. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 1. Juli 2022 monatlich CHF 150.00 mehr verdienen werde und reichte eine Information betreffend Lohnerhöhung seiner Arbeitgeberin ein.
11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in diesem Sinne gelten das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.1).
Gemäss BGE 144 I 266 ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das grundsätzlich legitime öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung genügt in einem solchen Fall für sich allein nicht, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.2).
In Anwendung der in BGE 137 I 284 ausgearbeiteten Prinzipien, welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische Person über eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG; SR 142.20) ein Anspruch auch auf Nachzug des Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine Erlöschensgründe (Art. 51 Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2019 vom 15. September 2020, E. 3.3).
2.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in der Schweiz auf. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde abgelehnt und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da ihm eine Rückreise in sein Heimatland unzumutbar war, wurde er ab dem 12. Juli 2018 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 28. Januar 2021 erhielt er aufgrund der Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Ab einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. In casu wird mit sieben Jahren Aufenthalt diese grundsätzliche Schwelle unterschritten. Zusätzlich ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_19/2019, E. 1.3) nicht die vollen sieben Jahre angerechnet werden, da die Dauer des Asylverfahrens nicht dazugerechnet wird. Somit ist erst die Zeit ab dem 12. Juli 2018, das heisst ab der vorläufigen Aufnahme, relevant. Bei einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren wird keine gefestigte Aufenthaltsberechtigung angenommen. Aufgrund der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK auf Familiennachzug. Besteht kein Anspruch auf Familiennachzug, können die Kantone die Bewilligungserteilung an strengere Voraussetzungen knüpfen (Weisungen SEM, Ausländerbereich, S. 123, Ziff. 6.4).
3.1 Der Gesetzgeber hat den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Art. 42 ff. AIG geregelt. Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Fristen gemäss Art. 47 AIG eingehalten sind.
3.2 Art. 44 lit. c AIG verlangt Sozialhilfeunabhängigkeit der nachgezogenen Person(en) bzw. für den Fall des erfolgten Nachzugs. Diesfalls müssen Eigenmittel (einschliesslich allfälliger Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge) das Niveau erreichen, ab dem gemäss SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist indessen zu berücksichtigen, wenn eine Stelle in Aussicht steht. Bei sozialhilfeabhängigen Personen liegt der Nachzug auch im öffentlichen Interesse, wenn Aussicht besteht, dass durch die Erwerbstätigkeit des Nachgezogenen der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden kann. Insb. wo Alleinerziehende Kinder zu betreuen haben, wird der Nachzug regelmässig die Erwerbschancen verbessern, sei es, dass die Obhutsinhaberin zugunsten einer Erwerbstätigkeit bei der Kinderbetreuung entlastet wird oder der Nachgezogene erwerbstätig sein kann. Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben (Spescha Marc, in: Spescha Marc/Thür Hanspeter/Zünd Andreas/Bolzli Peter/Hruschka Constantin (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz (AuG), Asylgesetz (AsylG) und Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung N 5).
3.3 Beim Einkommen ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).
3.4 Bei der Ermessensausübung berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die finanziellen Mittel (gemäss Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)) müssten gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Für die SKOS-Berechnung werde von einem allgemeinen Lebensbedarf pro Monat für neun Personen von CHF 3'222.00 ausgegangen. Die Krankenkassenprämien (inkl. Zusatzversicherung) des Beschwerdeführers würden CHF 392.45, die seiner Ehefrau CHF 379.25 und die der sieben Kinder jeweils CHF 92.25 betragen. In der SKOS-Berechnung werde die vertraglich festgelegte Franchise sowie der Selbstbehalt für Erwachsene von Maximum CHF 700.00 pro Jahr und für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von Maximum CHF 350.00 berücksichtigt. Dies sei für den Beschwerdeführer CHF 300.00 + CHF 700.00, für die Ehefrau CHF 500.00 + CHF 700.00 und für die sieben Kinder je CHF 350.00 pro Jahr, d.h. insgesamt monatlich CHF 387.50. Monatlich betrage die für zwei Erwachsene und sieben Kinder zu berücksichtigende individuelle Prämienverbilligung, IPV, gemäss Prämienverbilligungsrechner auf der Webseite der Ausgleichskasse Solothurn CHF 737.15. Der Mietzins für die 5.5-Zimmer-Wohnung betrage CHF 1'230.00. Insgesamt betrügen die Ausgaben CHF 5'519.80.
Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrage durchschnittlich CHF 3'869.50. Hinzugerechnet werde der 13. Monatslohn von monatlich CHF 322.45. Zusätzlich würden betreffend die jüngeren fünf Kinder Kinderzulagen von je CHF 200.00 berücksichtigt, d.h. CHF 1'000.00. Für die ältesten zwei Kinder, die Zwillinge, bestehe aufgrund ihres Alters kein Anspruch mehr auf Kinderzulagen. Auch bestünden Zweifel, dass sie aufgrund fehlender Sprachkenntnisse eine Lehrstelle finden würden oder aufgrund des Alters einen ordentlichen Schulabschluss machen könnten. Die Integrationschancen der Zwillinge seien gering. Da keine Zusicherung für eine Lehrstelle vorliege und aufgrund des schulischen Hintergrunds nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Möglichkeit erhalten würden, eine Ausbildung zu absolvieren, könne die Ausbildungszulage für beide nicht hinzugerechnet werden. Insgesamt ergebe dies auf der Einkommensseite einen Betrag von CHF 5'191.95.
Würden die Einnahmen dem Aufwand gegenübergestellt, resultiere ein Fehlbetrag von CHF 327.85. Die Ehefrau verfüge über keine Deutschkenntnisse und hätte nur geringe Chancen, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, um in absehbarer Zeit ein genügendes Einkommen zu erzielen. Mit sieben Kindern, wovon die jüngsten fünf noch zwischen sechs und 14 Jahre alt seien, werde es ihr vermutlich über Jahre nicht möglich sein, zu arbeiten. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin sei nicht davon auszugehen, dass die beiden ältesten Kinder bald nach ihrer Einreise eine Anstellung finden würden, um zum Einkommen der Familie beizutragen.
Mit Blick auf den hiesigen Arbeitsmarkt, die fehlenden sprachlichen Kenntnisse der Familienangehörigen sowie die teilweise fehlende Berufserfahrung bestünden berechtigte Zweifel, dass die Familienangehörigen dieses Negativbudget mit einer zukünftigen Anstellung bzw. einem künftigen Erwerbseinkommen auszugleichen vermöchten.
Auch nach Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung kam das MISA zum Schluss, das Familiennachzugsgesuch sei abzuweisen.
4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesgericht sei der Ansicht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung bspw. Stellen im Reinigungsgewerbe, auch in einem Teilzeitpensum, kurzfristig verfügbar seien und nicht zwingend Deutschkenntnisse voraussetzten. Auch wenn es der Ehefrau vorläufig aufgrund der Kinderbetreuung noch nicht möglich sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so sei es doch als durchaus realistisch zu bezeichnen, dass sie mit voranschreitendem Alter der Kinder zumindest eine Teilzeitstelle im Umfang von 20 bis 50 % antreten könne. Das jüngste Kind der Familie werde im Juni bereits sieben Jahre alt und somit eingeschult werden. Dies werde der Kindsmutter zusätzlichen Freiraum verschaffen.
Der älteste Sohn, C.___, arbeite bereits heute Teilzeit als freischaffender Software-Entwickler. Er habe in den letzten Jahren für diverse Kunden gegen Bezahlung unterschiedlichste Aufträge erledigt. Er verfüge über sehr gute Englischkenntnis und könne dieser Tätigkeit auch von der Schweiz aus weiterhin nachgehen. Zudem seien Arbeitskräfte im Software-/Technikbereich allgemein sehr gefragt. Im Jahr 2021 habe er mit dieser Tätigkeit allein über die von ihm genutzte Plattform «[...]» ein Nettoeinkommen von USD 2'410.40 generiert, umgerechnet CHF 2'220.00. C.___ könne diese Tätigkeit problemlos ausbauen und sei dazu jederzeit bereit, um zum Einkommen der Familie beizutragen.
Die älteste Tochter, D.___, ihrerseits strebe eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung an. In Afghanistan erhielten Mädchen bislang nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zur Schule. D.___ sei jedoch hochmotiviert und habe sich sehr viel selbst beigebracht. Fachpersonen in diesem Bereich seien in der Schweiz aktuell sehr gefragt. Selbst Ungelernte hätten die Möglichkeit, in diesem Bereich zu arbeiten. D.___ werde sich um eine Lehrstelle bemühen und hätte überdies die Option, im Rahmen des Praktikums ein Einkommen zu erzielen. Sollte dies erst nach Erlangen eines ordentlichen Schulabschlusses möglich sein, so hätte sie dennoch Anspruch auf Ausbildungszulagen von mindestens CHF 250.00, welche zu berücksichtigen seien.
Die Einkommensseite sehe wie folgt aus: Nettoerwerb CHF 4'242.00 (inkl. Zeitzuschlag und 13. Monatslohn); Kinderzulagen der fünf jüngsten Kinder von je CHF 200.00, die Ausbildungszulage von D.___ von CHF 250.00 und das Einkommen von C.___ von CHF 185.00, d.h. CHF 5'677.00. Folglich würden die Einkünfte den von der Beschwerdegegnerin errechnete Bedarf um CHF 157.20 übersteigen und dies sogar unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten maximalen Kostenbeteiligung in punkto Selbstbehalt und Franchise.
Entsprechend kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, aufgrund seiner erheblichen persönlichen Interessen und insbesondere der Lage in Afghanistan sei es unverhältnismässig, den Familiennachzug im vorliegenden Fall abzuweisen.
5.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich der Bedarf für die neun-köpfige Familie auf CHF 5'519.80 belaufe. Hierzu ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an der [...] in [...] lebt und an der [...] in [...] arbeitet. Bei einer Strecke von über 100 km pro Weg kann nicht mehr von Nahverkehr gesprochen werden. Lediglich der Nahverkehr ist im Grundbetrag inbegriffen, d.h., beim Grundbedarf sind zusätzlich Kosten für den Arbeitsweg hinzuzurechnen. Was die Position bezüglich die Krankenkasse betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die volle Franchise und den Selbstbehalt für jedes einzelne Familienmitglied würden nicht ausgeschöpft, weshalb die Ausgaben tiefer zu berechnen seien.
5.2 Bezüglich Einkommen reicht der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eine Information betreffend Lohnerhöhung um CHF 150.00 zu den Akten (Urkunde Nr. 6 des Beschwerdeführers). Von welchem Gesamteinkommen er nun ausgeht, führt er nicht mehr aus.
Wird beim Beschwerdeführer von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4'650.00 (Urkunde Nr. 6 des Beschwerdeführers) ausgegangen und davon die Sozialabzüge von 9.3 % abgezogen, der PK-Beitrag von pauschal CHF 211.60 sowie die Quellensteuer von rund CHF 5.00, ergibt dies ein Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00. Hinzugerechnet wird der 13. Monatslohn von CHF 333.00. Mit einer Ausbildungszulage von CHF 250.00 für die älteste Tochter kann nicht gerechnet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers stellen reine Spekulationen dar und sind nicht zu hören. Die älteste Tochter ist bereits 17 Jahre alt und spricht die hiesige Sprache nicht. Die Aussicht auf Erhalt einer Ausbildungsstelle ist gering. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen seines ältesten Sohnes von monatlich CHF 185.00 kann nicht berücksichtigt werden. Künftige Einkommen können berücksichtigt werden, wenn z.B. bereits eine Stelle zugesichert worden ist. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, für seinen Sohn eine entsprechende Arbeitszusicherung einzureichen, was er nicht getan hat. Ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann noch weniger als gesichert angesehen werden, zumal das Einkommen von externen Aufträgen abhängt und ungewiss ist, dass solche überhaupt eingelangen werden. Auch für die Ehefrau hätte eine Arbeitsbestätigung eingereicht werden können, wenn doch, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, eine Anstellung im Reinigungsgewerbe wahrscheinlich wäre. Zum Einkommen werden allerdings die Kinderzulagen der weiteren fünf Kinder von insgesamt CHF 1'000.00 hinzugerechnet, was einem Gesamteinkommen von rund CHF 5'333.00 entspricht. Demgegenüber stehen die Ausgaben von CHF 5'519.80. Unter Berücksichtigung der vollen Franchise und des Selbstbehalts pro Familienmitglied und ohne Berücksichtigung der Arbeitswegkosten resultiert somit ein monatliches Manko von CHF 186.00. Auch wenn die Gesundheitskosten nicht jeden Monat voll ausgeschöpft würden, werden Kinder, insbesondere auch die Krankenkassenprämien der Kinder, teurer. Es ist nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder mehr Einnahmen generieren könnten, als dies momentan der Fall ist. Der Beschwerdeführer erhielt erst kürzlich eine Lohnerhöhung. Dass er in absehbarer Zeit noch mehr Lohn generieren wird, ist unwahrscheinlich. Vielmehr steigen wohl eher die Ausgaben als die Einnahmen. Zwei der sieben Kinder sind bald volljährig und ohne Ausbildung. Auch für die jüngeren Kinder wird es schwierig, Fuss zu fassen. Sie können weder die hiesige Landessprache sprechen noch verfügen sie über eine ihrem Alter entsprechende genügende schulische Ausbildung. Vorliegend würde sich die Integration insbesondere für die Ehefrau und die älteren Kinder als sehr schwierig erweisen. Weder für die Mutter noch die (älteren) Kinder scheinen Erwerbsmöglichkeiten und damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gesichert.
Weiter wäre ein kleines Manko eher noch aufzufangen, müsste der Beschwerdeführer für eine kleinere Familie sorgen, als für sieben Kinder und eine Ehefrau. Da der Beschwerdeführer kein weiteres Einkommen eines Familienmitglieds als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesichert angeben konnte und sein Einkommen in absehbarer Zeit kaum erhöht wird, ist ein Manko – ohne Berücksichtigung der Arbeitswegkosten – von rund CHF 200.00 nicht unbeträchtlich. Dabei besteht eine konkrete Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit, zumal die Ausgaben nicht tiefer werden und die Einnahmen nicht höher. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur um «blosse finanzielle Bedenken». Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass die finanziellen Verhältnisse knapp sind. Es erscheint fraglich, wie er in der Schweiz mit seinem Einkommen eine neun-köpfige Familie durchbringen will. Der Beschwerdeführer stellte keinen Eventualantrag auf Nachzug von nur einem Teil seiner Familie, weshalb angesichts der Vielzahl der Familienangehörigen bei seinem Einkommen und ohne gesichertes Einkommen weiterer Familienangehöriger von einer konkreten Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der Beschwerdeführer hat sich zwar selbst integriert, eine Festanstellung gefunden und sich weder strafrechtlich noch sonst etwas zu Schulden kommen lassen. Doch dies reicht auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, da der fehlende Betrag nicht in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann und es sich beim Familiennachzugsgesuch immerhin um acht weitere Mitglieder handelt, die der Beschwerdeführer finanziell durchbringen müsste und für die selbst eine geringe Chance auf rasche Integration (im Arbeitsmarkt) bestünde.
5.3 Abgesehen von der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Berechnung der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und deshalb keinen Anspruch auf Familiennachzug hat. Die Vorinstanz rechnete mit den SKOS-Richtlinien, wobei der Kanton berechtigt wäre, noch strengere Voraussetzungen für den Familiennachzug aufzustellen. Der Entscheid um Familiennachzug liegt im Ermessen der Vorinstanz. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass das Ermessen überschritten wurde. Die Begründung des Entscheid des MISA ist nachvollziehbar. In Anbetracht dessen, dass der Kanton von strengeren Voraussetzungen ausgehen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers sogar bei Anwendung der SKOS-Richtlinien nicht ausreicht, um den ganzen Lebensunterhalt der Familie zu decken. Das Familiennachzugsgesuch ist deshalb wegen Nichterfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG abzuweisen.
5.4 Was die Interessenabwägung und die Verhältnismässigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit rund sieben Jahren (vier Jahre ab der vorläufigen Aufnahme) in der Schweiz aufhält und beruflich integrieren konnte. Strafrechtlich ist er nie in Erscheinung getreten und er hat auch keine Schulden generiert. Den Aufenthaltstitel erhielt der Beschwerdeführer aufgrund der Härtefallregelung. Das Zusammenführen der Familie stellt sicherlich ein grosses privates Interesse dar. Jedoch lebt der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit getrennt von seiner Familie. Nach seinen eigenen Angaben kam das letzte Kind sogar erst nach seiner «Trennung» zur Familie zur Welt. Die Ehegattin und die sieben Kinder sind selbst Afghanen und halten sich nach seinen Angaben in Pakistan auf. Unzumutbar wäre wohl das Zusammenleben der Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht über die Zumutbarkeit des Zusammenlebens in Pakistan. Aufgrund der Akten sind keine unüberwindbaren Hindernisse für ein Leben in Pakistan ersichtlich. Im Gegenteil ergaben die Abklärungen des MISA, das Leben in Pakistan sei grundsätzlich zumutbar, da keine Situation generalisierter Gewalt herrsche, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde (pag. 46). Seltsam mutet der Widerspruch des Beschwerdeführers an, indem er einerseits angibt, seine Familie lebe seit zwei Jahren in Pakistan, andererseits habe er sie in Kabul, Afghanistan, besucht. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der Akten nicht erklären. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs erweist sich sodann auch als verhältnismässig.
5.5 Die Verweigerung des Familiennachzugs die Familie betreffend erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG) und rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen, diese sind auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Stephanie Selig, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn, Empfangsbescheinigung A-Post
Migrationsamt, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, Ref. SO 436230, Interne Post
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Empfangsbescheinigung A-Post
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 nicht ein.