Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 13. Oktober 2022       

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste der Stadt Solothurn,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...]) meldete sich am 10. Februar 2022 bei den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn zum Bezug von Sozialhilfe an.

 

2. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wiesen die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn den Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung ab. Das Vermögen des Konkubinatspartners von A.___, B.___, von CHF 27'526.28 sei an das Unterstützungsbudget von A.___ anzurechnen und müsse für den Lebensunterhalt des Konkubinatspaars verwendet werden. Im Weiteren decke der Konkubinatsbeitrag den Unterstützungsbedarf von A.___ ab.

 

3. Am 24. März 2022 liess A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben.

 

4. Mit Entscheid vom 25. August 2022 wies das Departement des Innern sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden sei, ab.

 

5. Am 5. September 2022 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Ihr Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung sei auf monatlich CHF 1'595.00 ab dem 1. April 2022 festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Sozialhilfeunterstützungsanspruchs an die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn zurückzuweisen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden, Rechtsanwalt Beat Muralt, zu gewähren.

 

6. Die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn beantragten am 14. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

7. Das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. September 2022 die Abweisung der Beschwerde.

 

8. Am 3. Oktober 2022 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Beat Muralt ein.

 

9. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn begründeten die verweigerten Sozialhilfeleistungen damit, es sei vorliegend von einem stabilen Konkubinat auszugehen, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner seit dem Jahr 2014 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. In einem stabilen Konkubinat werde das Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Zur Ermittlung des Konkubinatsbeitrags werde für den nicht unterstützten Partner ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Überstiegen die Einnahmen den erweiterten Lebensbedarf der nicht unterstützten Person, gelte der Überschuss als Konkubinatsbeitrag. Er werde in der Berechnung des Unterstützungsbudgets des bedürftigen Partners vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Vorliegend habe B.___ Einnahmen von CHF 4'294.40 und durchschnittliche Ausgaben von CHF 2'305.70. Die Mehreinnahmen von CHF 1’988.70 seien somit vollumfänglich an das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin anzurechnen. Diese habe gemäss SKOS-Budget einen Unterstützungsbedarf von CHF 1'543.00 (ohne KVG-Prämie). Mit den Krankenkassenprämien belaufe sich das Budget auf CHF 1’991.05. Da sich der errechnete Konkubinatsbeitrag in diesem Bereich bewege, bestehe kein Anspruch auf Sozialhilfe.

 

Des Weiteren müsse auch das Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners in der Höhe angerechnet werden, als dass es den Vermögensfreibetrag von Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung von CHF 30'000.00 für Einzelpersonen übersteige. Dies bedeute, dass alles über CHF 30'000.00 für die Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts des Konkubinatspaars verwendet werden müsse. Das über diesem Freibetrag liegende Vermögen von B.___ von CHF 27'526.28 werde somit an das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin angerechnet und müsse für den Lebensunterhalt des Konkubinatspaars verwendet werden.

 

2.2 Die Vorinstanz stützte die Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) und führte zusätzlich aus, soweit die Beschwerdeführerin meine, die SDSS hätten das Bestehen eines Konkubinats zu beweisen, irre sie sich. Es gelte die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats, nachdem die Partner mindestens zwei Jahre in einer Beziehung zusammenlebten. Die SDSS hätten folglich aufgrund des bestehenden gemeinsamen Haushalts seit 2014 von einem stabilen Konkubinat ausgehen dürfen. Der Hinweis, dass gar keine gemeinsamen Konten bestünden, reiche nicht aus, um diese rechtliche Vermutung umzustossen. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit in der Beziehung und ihre damit verbundenen gesundheitlichen Probleme darlege, um das Bestehen eines stabilen Konkubinats zu bestreiten, seien diese Argumente ebenso nicht stichhaltig. Der Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit hebe die aus dem stabilen Konkubinat fliessende Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand nicht automatisch auf. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anmeldung zur Gewährung von Sozialhilfe sämtliche Angaben unter der Rubrik «Konkubinatspartner» getätigt und alle Unterlagen eingereicht. Aus diesen gehe zudem hervor, dass eine Rechtsschutzversicherung auf den Namen des Partners bestehe, welche gleichzeitig die Beschwerdeführerin in die Versicherung miteinschliesse. Zudem lägen keine separaten Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungen vor.

 

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die SDSS seien von einem SKOS-Budget für die Beschwerdeführerin von monatlich CHF 1'543.00 ausgegangen, dessen Berechnung grundsätzlich unbestritten sei. Unbestritten sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit B.___ in einer Wohnung lebe. Die wichtigsten Kriterien, die ein gefestigtes bzw. stabiles Konkubinat ausmachten, seien vorliegend aber nicht erfüllt. Es gebe keine gemeinsamen Kinder und keine wirtschaftliche Verflechtung. Die vorliegend zu beurteilende Gemeinschaft sei eine reine Zweckgemeinschaft mit je getrennter Einkommens- und Vermögensverwaltung; zu bezeichnen als Zweckgemeinschaft von zwei Parteien, die sich gefühlsmässig zwar verbunden seien, die sich aber nicht im Sinne einer Verbindung zur Gründung einer Familie zusammengeschlossen hätten. In diesem Sinne komme jede Partei für ihre Kosten grundsätzlich selber direkt auf. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung stehe, wobei gerade der Umstand der Abhängigkeit von anderen Personen für sie aus psychiatrischer Sicht ein grosses Problem darstelle. Die mit der hier angefochtenen Verfügung entstehende finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von Herrn B.___ würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren psychischen Destabilisierung führen.

 

3. Gemäss § 8 Abs. 4 SG werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

 

Gemäss Kapitel A. 3 Abs. 2 der SKOS-Richtlinien besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Nach Kapitel D. 4.4 werden in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann umgestossen werden. Einkommen und Vermögen werden in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet.

 

Das Bundesgericht hat im Entscheid 142 V 513 (E. 4.1, 5.2.1) festgehalten, es sei nicht willkürlich, wenn die kantonale Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und Vermögen des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht. Es gehe darum, dass nicht verheiratete Paare gegenüber verheirateten Paaren nicht wesentlich besser gestellt würden. Sei der nicht unterstützte Konkubinatspartner leistungsfähig, sei unerheblich, woher seine Einnahmen stammten. Dementsprechend solle auch das Vermögen des nicht bedürftigen Partners mitberücksichtigt werden, und zwar bis zum Vermögensfreibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen. Sei praxisgemäss das gesamte Netto-Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit anrechenbar, seien auch sämtliche Ersatzeinkommen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen anzurechnen. Dies sei Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen seien (vgl. auch BGE 141 I 153; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2018).

 

4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 mit B.___ in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Damit besteht die Vermutung eines gefestigten Konkubinats. Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. So ist zunächst wie erwähnt festzuhalten, dass es entgegen ihrer Auffassung für ein gefestigtes Konkubinat keiner gemeinsamen Kinder bedarf. Es genügt, wenn die Partner zwei Jahre zusammenleben. Es bedarf aber auch keiner wirtschaftlichen Verflechtung. Die Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Wunsches nach finanzieller Unabhängigkeit in der Beziehung und ihre damit verbundenen gesundheitlichen Probleme vermögen die Vermutung eines stabilen Konkubinats daher ebenso wenig zu widerlegen. Verschiedene Konti zu führen und eine selbstständige Erledigung von Zahlungen heben die innere Verbundenheit unter den Partnern, d.h. die Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand (vgl. SKOS-Richtlinien D. 4.4, Erläuterungen lit. b), nicht auf. Auch in einer Ehe ist es mitnichten unüblich, verschiedene Konti zu führen und selbstständig Zahlungen vorzunehmen.

 

Dass es sich vorliegend zwischen den beiden Partnern nicht nur um eine reine Zweckgemeinschaft handelt, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, ist auch aus deren eigenen Angaben im Anmeldeverfahren zu schliessen. So hat die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung angegeben, sie wohne mit ihrem Freund zusammen (Anmeldegespräch vom 10. Februar 2022), sie hat B.___ an das Erstgespräch mitgenommen (anlässlich dem sie über die Rechtslage informiert worden waren), sie hat ihn unter «Konkubinatspartner» aufgeführt, es besteht eine gemeinsame Haushalt- und Privathaftpflichtversicherung und eine Kombinations-Rechtsschutzversicherung Familie (vgl. Akten SDSS).

 

Anlässlich des Erstgesprächs bei den SDSS (Protokolleintrag vom 8. März 2022) hat auch der ebenfalls anwesende B.___ Aussagen gemacht, die augenscheinlich auf ein Konkubinatspaar schliessen lassen. So ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die oben genannte Rechtsprechung «keinen Sinn mache»; das Bundesgerichtsurteil habe er gelesen, es ändere nichts an seiner Einstellung. Er machte auch eine Bemerkung, was wäre, wenn er heute mit A.___ Schluss machen würde. 

 

5. Gestützt auf diese Erwägungen geht die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des gefestigten Konkubinats mit B.___ resp. aufgrund dessen Unterstützungspflicht keinen Anspruch auf Sozialhilfe (die Berechnungsgrundlagen werden nicht bestritten). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

6.1 Bei diesem Ausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos.

 

6.2 Rechtsanwalt Beat Muralt macht mit Eingabe vom 30. September 2022 für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einen Aufwand von 3,2 Stunden resp. inkl. Auslagen von CHF 119.60 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Entschädigung von total CHF 749.15 geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Beat Muralt im Umfang von CHF 275.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 260.00/Std., inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 749.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Beat Muralt im Umfang von CHF 275.70, beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied                                               Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier