Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone / Dachflächenfenster
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Auf GB B.___ Nr. [...] befindet sich die Liegenschaft von A.___ (nachfolgend Gesuchstellerin genannt). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.
2. An der Liegenschaft wurden im Laufe der Zeit verschiedene Änderungen vorgenommen. Am 25. März 1997 wurde der damaligen Grundeigentümerin von der kommunalen und kantonalen Baubehörde unter anderem die Baubewilligung für ein Dachgeschoss mit Steildach inklusive drei Dachflächenfenstern auf der West-, Süd-, und Norddachfassade im Format von höchstens 66 cm x 118 cm oder 78 cm x 98 cm, welche jeweils in der Dachmitte anzuordnen seien, erteilt.
3.1 Am 14. Februar 2022 ersuchte die Gesuchstellerin die örtliche Baubehörde um Bewilligung des Ersatzes und der Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig. Nach einer öffentlichen Auflage des Baugesuches stimmte die kommunale Baubehörde dem Bauvorhaben am 22. März 2022 zu und überwies das Baugesuch zur weiteren Prüfung an das kantonale Amt für Raumplanung (ARP).
3.2 Mit Schreiben vom 28. April 2022 ersuchte das ARP die Gesuchstellerin um Mitteilung, weshalb das Dachflächenfenster an der Westdachfassade ersetzt, vergrössert und aus der Symmetrie des Daches nach rechts verschoben werden solle. Ferner wurde um Mitteilung ersucht, um welche Nutzfläche es sich unter dem fraglichen Dachfenster handle und, ob geplant sei, das gesamte Dach zu ersetzen.
3.3 Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 teilte die Gesuchstellerin dem ARP zusammenfassend und im Wesentlichen mit, beim Bauvorhaben gehe es nur um den Ersatz und die Vergrösserung des Dachfensters westseitig. Das Fenster lasse sich nicht mehr richtig öffnen, weil die Scharniere defekt seien. Infolge der schlechten Isolation würde sich bei schlechtem Wetter zudem Kondenswasser bilden. Um zusätzliches Tageslicht zu gewinnen, solle das Dachfenster auf 114 cm x 160 cm vergrössert werden. Die Nutzungsart des dahinterliegenden Wohn- und Arbeitsraumes werde nicht geändert. Infolge von Homeoffice werde das Büro, welches sich die Gesuchstellerin in jenem Raum eingerichtet habe, aber intensiver genutzt. Aktuell sei die Gesuchstellerin den ganzen Tag auf künstliches Licht angewiesen. Das westseitige Dachfenster solle nun so verschoben werden, dass ein idealer Lichteinfall beim Bürotisch zustande komme.
3.4 Mit Verfügung vom 22. August 2022 – eröffnet zusammen mit der kommunalen Baubewilligung am 1. September 2022 – stellte das Bau- und Justizdepartement soweit vorliegend von Bedeutung fest, das Bauvorhaben «Ersatz Dachflächenfenster westseitig (inkl. Vergrösserung)» auf GB [...] Nr. [...] entspreche nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordere eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700.00). Die Zustimmung dafür werde mit folgender Auflage erteilt: Das Dachfenster dürfe maximal eine Grösse von 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm aufweisen. Die Verfahrensgebühr von CHF 400.00 werde der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Fristgerecht erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der Bewilligung des Ersatzes und der Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig im Format 114 cm x 160 cm.
5. Das instruierende Bau- und Justizdepartement verzichtete am 3. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung.
6. Die Sache ist spruchreif. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12)]. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Auflage, wonach der Ersatz und die Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig nur in den Formaten bis maximal 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm und nur an der bereits bestehenden Fensterposition bewilligt wird.
3.1 Nach Art 24c Abs. 1 RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). Die teilweise Änderung und die massvolle Erweiterung sind soweit zulässig, als die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen beinflussbaren Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]). Zu vergleichen sind grundsätzlich die Merkmale einer Baute oder Anlage im Moment der Zuweisung zum Nichtbaugebiet mit jenen, die mit dem Baugesuch angestrebt werden (Art. 42 Abs. 2 RPV; Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24c N 24).
3.2 Ob die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen, innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, Erweiterungen der Erschliessung, aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes als solchem (Bundesamt für Raumentwicklung: Neues Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug. Bern 2001, S. 45).
3.3 B.___ ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht verzeichnet. Parzelle Nr. 1119 befindet sich in der Landwirtschaftszone. Es existiert zwar auch eine kommunale Landschaftsschutzzone; das Grundstück liegt aber nicht darin. Darüber hinaus liegt das Grundstück in keiner Schutzzone. Die infrage stehende Liegenschaft steht ferner nicht unter Denkmalschutz, sie ist weder als schützens- noch als erhaltenswert eingestuft. Für die vorliegende Beurteilung sind damit vor allem die Kriterien der Ausnahmeregelung von Art. 24c RPG von Belang.
3.4 Die zur Diskussion stehende Liegenschaft – gemäss den aktenkundigen Plänen mit zwei Balkonen sowie Fenstern teilweise ohne Fensterläden und das (a-)symmetrisch angeordnete Steildach inklusive der drei nicht quadratisch angeordneten Dachflächenfenster – erinnert nicht an eine landwirtschaftliche Baute, sondern an ein beliebiges Wohnhaus wie es in der Bauzone zu finden ist. Sodann ist nicht strittig, dass die Liegenschaft bereits vor dem 1. Juli 1972 erbaut und unter anderem das Steildach inklusive der drei Dachflächenfenster mit Höchstmassen von je 66 cm x 118 cm oder 78 cm x 98 cm erst im Jahr 1997 bewilligt wurden. Zuvor war die Liegenschaft mit einem Flachdach ausgestattet. Unklar ist, wann das Grundstück dem Nichtbaugebiet zugewiesen wurde. Zu vergleichen sind vorliegend somit primär die Merkmale der Baute, insbesondere des (a-)symmetrischen Steildaches und der ursprünglich bewilligten Dachflächenfenster im Moment der Baubewilligung 1997 mit jenen, die mit dem Baugesuch vom 14. Februar 2022 betreffend Ersatz und Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig angestrebt werden.
3.5 Das ARP erwog in der angefochtenen Verfügung, vorliegend würden die Archivakten der Gemeinde unter anderem mehrere aus dem Jahr 1966 stammende Gebäudepläne enthalten. Des Weiteren sei aus den Akten ersichtlich, dass das Gebäude 1997 ein Dachgeschoss erhalten habe. Das beantragte Dachfenster im Format 114 cm x 160 cm trete im Hinblick auf die Wahrung der Identität störend in Erscheinung, zumal sich das Dachfenster praktisch am First befinde. Angesichts dessen sei das Fenster zu redimensionieren, damit die Identität der Baute gewahrt bleibe. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne demnach mit folgender Auflage erteilt werden: Das Dachfenster dürfte maximal die Grösse von 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm aufweisen.
3.6 Eine stichhaltige Begründung, weshalb das Bauvorhaben nur mit den Höchstmassen von 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm zulässig wäre, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. In den Akten der Vorinstanz befindet sich diesbezüglich eine Aktennotiz der Fachstelle Heimatschutz vom 12. Mai 2022. Demnach sei das strittige Dachfenster auf den zu belichtenden Wohnraum abzustimmen. Sofern der Bedarf nachvollziehbar und begründet sei, sei das Dachfenster auf das Format von maximal 78 cm x 118 cm oder 78 cm x 140 cm zu beschränken und wie bis anhin symmetrisch zum Dach anzuordnen. Wie bereits unter Ziffer II.E.3.3 hiervor dargelegt steht die Liegenschaft weder unter Denkmal- noch unter Heimatschutz. Weshalb heimatschutzrechtliche Aspekte in der vorliegenden Beurteilung berücksichtigt werden sollten, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Baugesuch vom 14. Februar 2022 einzig eine (minimale) Vergrösserung eines bereits bewilligten und bestehenden, nicht quadratischen Dachflächenfensters auf einem (a-)symmetrischen Steildach. In ihrem Schreiben vom 6. Mai 2022 legte sie nachvollziehbare Gründe für den Ersatz und die Vergrösserung des besagten Dachflächenfensters dar. Das Wohn- und Arbeitszimmer im Dachgeschoss ist durch die aktuellen Dachflächenflächenfenster für die Nutzung als Homeoffice offenbar nicht hinreichend belichtet. Jene Räumlichkeit wurde – wie das (a-)symmetrische Steildach inklusive Dachflächenfenster – im Jahr 1997 rechtskräftig bewilligt. Ob diese Bewilligung heute noch erteilt werden würde, ist in der vorliegenden Beurteilung nicht von Bedeutung. In einer Gesamtschau betrachtet erweist sich die beantragte Vergrösserung des Dachflächenfensters westseitig auf 114 cm x 160 cm, das heisst 20 cm beziehungsweise 36 cm grösser als in der angefochtenen Auflage bewilligt, jedenfalls lediglich als marginale Änderung der Bausubstanz. Gründe, weshalb das strittige Fenster nicht marginal nach rechts zur Dachmitte hin verschoben werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zumal es schon zum aktuellen Zeitpunkt nicht symmetrisch in der Dachmitte positioniert ist und auch das Steildach keine vollständige Symmetrie aufweist. Im Ergebnis bleibt die äussere Erscheinung der Baute mit dem Bauvorhaben in den wesentlichen Zügen gewahrt.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 22. August 2022 wird aufgehoben. Dem Bauvorhaben «Ersatz Dachflächenfenster westseitig (inkl. Vergrösserung» von A.___ vom 14. Februar 2022 wird eine Ausnahmebewilligung im beantragten Umfang erteilt: Das Dachflächenfenster westseitig darf eine Grösse von maximal 114 cm x 160 cm aufweisen und darf entsprechend des mit dem Baugesuch eingereichten Bauplanes vom 31. Januar 2022, welcher Bestandteil der Baubewilligung ist, neu positioniert werden. Vorbehalten bleiben die ordentliche Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.
5. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von 1'200.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. August 2022 aufgehoben.
2. Dem Bauvorhaben «Ersatz Dachflächenfenster westseitig (inkl. Vergrösserung» von A.___ vom 14. Februar 2022 wird eine Ausnahmebewilligung im beantragten Umfang erteilt: Das Dachflächenfenster westseitig darf eine Grösse von maximal 114 cm x 160 cm aufweisen und darf entsprechend des mit dem Baugesuch eingereichten Bauplanes vom 31. Januar 2022, welcher Bestandteil der Baubewilligung ist, neu positioniert werden. Vorbehalten bleiben die ordentliche Baubewilligung und weitere kantonale oder eidgenössische Bewilligungen, welche nicht in diesem Verfahren koordiniert werden können.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann