Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 17. August 2023                                    

Es wirken mit:

Präsident Thomann     

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geb. […] (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hält sich seit dem 28. Juli 1987 in der Schweiz auf. Sie ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

 

2. Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am 25. September 1997 mit B.___. Per 1. November 2022 trennten sich die Ehegatten.

 

3. Aufgrund der Schuldensituation wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003, 2011 und 2014 ausländerrechtlich ermahnt. Zusätzlich wurde ihr Ehemann in den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2014 sowie 2016 aufgrund der Schulden sowohl ermahnt, als auch ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt.

 

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.

 

5. Mit Verfügung vom 2. September 2022 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall bis am 30. November 2022 aus der Schweiz weg.

 

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 12. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am 4. Oktober 2022 begründet wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei sie zu verwarnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Prozessual wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, welche mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 erteilt wurde.

 

7. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihre Schulden in den Jahren 2009 bis 2014 fast konstant geblieben seien, die Schulden ihres Ehemannes hingegen während dieser Zeit massiv zugenommen hätten. Die Verschuldung ihres Ehemannes dürfe ihr allerdings nicht angelastet werden. Erst nach langem Kampf habe sie eine IV-Rente zugesprochen erhalten. Während dieser Zeit sei das Abrutschen in eine Verschuldung unausweichlich. Als sie die Rente einmal erhalten habe, seien die Schulden nicht mehr angestiegen. Zudem habe sie mit ihrer Rente auch ihren Ehemann mitfinanziert. Ebenfalls seien im Jahr 2014 diverse Nachweise für die Schuldenreduktion eingereicht worden. Über die letzten Jahre seien die Verlustscheine und somit die Schulden massiv gesunken. Als die AKSO die Einstellung der EL verfügt habe, sei die finanzielle Lage erneut schwierig geworden. Für die Dauer der Nachzahlung habe die Beschwerdeführerin keine finanziellen Mittel gehabt, womit die finanziellen Probleme notorisch sein dürften. Die Aufhebung der Leistungen wurden wegen Informationen über angeblichen Vermögenswerten im Ausland verfügt, die sich nachträglich als falsch herausgestellt hätten, womit keine Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin angenommen werden könne. Seit Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden komplexen und chronifizierten Krankheit. Durch ihre lange Leidensgeschichte und mehreren Schicksalsschlägen sei sie zurückgeworfen worden, was eben gerade das Bundesgericht nicht als Mutwilligkeit qualifiziere. Indem die Beschwerdeführerin seit Jahren EL beziehe, zeige, dass sie unter dem Existenzminimum lebe. Es mangle ihr nicht am Willen zur Bezahlung, sondern an den finanziellen Möglichkeiten. Zwar habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren weitere Schulden angehäuft, diese seien allerdings gering und überschaubar. Sowohl der Umfang der neuen Schulden sowie auch die Art der Schulden zeige, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise weiterhin mutwillig verschulde. Sie leiste sich keine Luxusgüter, teure Ferien oder Fahrzeuge. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei nicht verhältnismässig. Angesichts ihres gesundheitlichen Zustands sei ihr Leben und ihre Gesundheit durch eine Wegweisung gefährdet.

 

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Sogar das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt «Schuldenwirtschaft» für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

 

3.2 Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht unter anderem bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 344'471.60 (Verlustscheine; Urteil des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021), CHF 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), CHF 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020) sowie CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 172'543 (Verlustscheine, zzgl. offene Betreibungen von CHF 4'239; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an.

 

4. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz hoch verschuldet, ist sie aktuell mit Schulden von CHF 150'410.60 verzeichnet, wobei sie letztmals im Juni 2023 betrieben wurde. Hinzukommen die Schulden des Ehemannes in Höhe von mindestens CHF 118'823.65 als eheliche Schulden, welche ihr - trotz ihrem gegenteiligen Vorbringen - angelastet werden können. Dadurch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Umfang, bei dem praxisgemäss eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist, gegeben. Weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Ausmass verschuldet hat, erschliesst sich nicht. Gemäss Akten war sie bis ins Jahr 2003 grösstenteils erwerbstätig, u.a. in Massagesalons, Hotels sowie als Pflegerin (AS 25, 28, 30, 47-51, 90, 96). Dadurch hat die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe zeitweise zusammen mit ihrem Ehemann über ein gemeinsames monatliches Einkommen von max. CHF 7'500.00 verfügt (AS 131). Während Zeiten der Arbeitslosigkeit wurde sie mitunter in den Jahren 1992 bis 1994 resp. 1998 sowie von 2003 bis 2006 (AS 131, 238) sozialhilferechtlich unterstützt. Durch die Erwerbstätigkeit sowie insbesondere während der sozialhilferechtlichen Unterstützung hätte es ihr gelingen müssen, ihren Alltag schuldenfrei zu bestreiten, zumal sie durch die Sozialhilfe über das Existenzminimum deckende Einnahmen verfügte. Spätestens jedoch durch den Erhalt einer (vollen) IV-Rente sowie EL ab dem Jahr 2003 bzw. 2014 (AS 238, 266) war ihre Existenz grundsätzlich gesichert. Diesbezüglich muss auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin neben der IV-Rente weitere Zahlungen von Dritten erhalten hat, weshalb sie mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 verurteilt wurde (AS 334). Die im Jahr 2020 erfolgte Einstellung der Auszahlung der EL ist denn auch der Beschwerdeführerin als Selbstverschulden zuzuschreiben, so hat sie bei der Feststellung, ob sie im Heimatland ein Haus gekauft hat, ungenügend mitgewirkt. Gemäss Aussagen des Ehemannes wollte die Beschwerdeführerin de facto ein Haus im Heimatland kaufen, der Kaufvertrag ist alsdann nicht zustande gekommen (AS 365). Es ist äusserst verwerflich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren finanziellen Mittel hierzulande keine Schulden abbaut, sondern im Heimatland den Erwerb eines Eigenheims anstrebte. Die Beschwerdeführerin lebt über ihren Verhältnissen, was diverse Betreibungen zeigen (Betreibungen von Gastronomiebetrieben im Betrag von CHF 5'690.00, Kosmetikunternehmen von CHF 1'136.95 sowie einer Werbeagentur von CHF 2'716.10). Auch dass sie während des laufenden Verfahrens ihren finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommt, sondern kontinuierlich betrieben wird, zeigt exemplarisch, dass der Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verpflichtungen sichtlich egal sind und sie die diesbezüglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen der Schuldenwirtschaft in Kauf nimmt. Hierzu ist auch auf das Strafverfahren wegen Betrugs hinzuweisen (AS 319-320), wobei die Beschwerdeführerin Möbel kaufte, obschon sie diese nicht zu bezahlen vermochte. Die Beschwerdeführerin lebte somit in der Schweiz über ihren Verhältnissen, kam ihren finanziellen Verpflichtungen trotz genügend Einkommen nicht nach und strebt ganz offensichtlich auch keine positive Verhaltensänderung an. So häufte sie trotz wiederholter ausländerrechtlichen Ermahnungen und trotz Eindruck des hängigen Verfahrens weiterhin Schulden an. Dadurch ist auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Ansteigen ihrer Schulden sowie ihren finanziellen Verpflichtungen zu schliessen. Am 21. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin wegen Vorliegens von Schulden im Umfang von CHF 217'464.90 erstmals ausdrücklich ermahnt. Dennoch generierte sie weiterhin kontinuierlich Schulden, weshalb sie mit Schreiben vom 14. September 2011 sowie 19. November 2014 abermals ermahnt werden musste. Überdies müssen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch die ausländerrechtlichen Ermahnungen gegen ihren Ehemann resp. die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an ihn in den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005, 2006, 2011, 2014 sowie 2016 aufgrund der Schulden berücksichtigt werden, war ihr doch aufgrund dessen klar, dass die Niederlassungsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft widerrufen werden kann. Zwar hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2014 minime Schuldenrückzahlungen getätigt, wobei sich die Beträge jeweils zwischen CHF 10.00 und max. CHF 197.20 bewegen (AS 272-277). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin während sechs Jahren Zahlungen von CHF 2’384.00 getätigt, was klar ungenügend ist. Weitere Sanierungsbemühungen sind nicht ersichtlich. Um eine Schuldensanierung nach dem Jahr 2014 hat sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise bemüht; sie hat nicht einmal eine Beratungsstelle aufgesucht, um bei einem Abbau der Last ihrer massiven und kontinuierlich wachsenden Verpflichtungen Hilfe zu erhalten. Das Vorbringen, die Verlustscheine der letzten fünf Jahre wären von ihr bereinigt worden, kann nicht gehört werden, zumal Verlustscheine nach 20 Jahre verjähren (vgl. Art 149a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sowie Betreibungen nach fünf Jahre gelöscht werden (vgl. Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die von der Beschwerdeführerin als Entschuldigungsgründe für die Verschuldung vorgebrachten medizinischen Vorfälle können nicht gehört werden, zumal diese während der Zeit des Bezugs der vollen IV-Rente passiert sind. Die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin ist somit als selbstverschuldet zu bezeichnen und ist ihr qualifiziert vorwerfbar. Dadurch ist die Mutwilligkeit der Verschuldung vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.

 

5.1 Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).

 

5.2 Aufgrund der hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein grosses öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Dem gegenüber steht das private Interesse der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin im relativ jungen Alter von 23 ½ Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hier bereits über 35 Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann hohe Schulden angehäuft, musste wiederholt sozialhilferechtlich unterstützt werden und wurde zudem strafrechtlich verurteilt. Sie ist in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur ihre Kindheit und Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht. Sprache und Gepflogenheiten von Serbien sind ihr damit bestens bekannt. Auch hatte sie in den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen um ein Rückreisevisum ersucht, wobei sie sich gemäss Akten in den letzten Jahren für mehrere Monate im Heimatland aufgehalten hat (AS 345, 347, 417, 448). Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland weiterhin Familie, Freunde und Bekannte hat, und sie an diese Bande wird anknüpfen können. Auch angesichts der Tatsache, dass sie einen Hauskauf im Heimatland angestrebt hat, kann geschlossen werden, dass immer noch eine gewisse Verbundenheit mit Serbien besteht. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der Beschwerdeführerin damit zumutbar. Eine gesundheitliche Versorgung ist - wie die Vorinstanz festgehalten hat - in Serbien gewährleistet. Die IV-Rente kann ihr auch im Heimatland ausbezahlt werden. Da sie über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt, kann sie keine geschützten Beziehungen in der Schweiz nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze von Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ableiten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin erweist sich eine Rückstufung als nutzlos, zumal diverse Ermahnungen sowie das hängige Verfahren die Beschwerdeführerin zu keiner Verhaltensänderung bewegen konnten. Eventuelle Anreize zu einer Verhaltensänderung können somit bei der Beschwerdeführerin durch die Rückstufung nicht hervorgerufen werden, so dass diese von vornherein als erfolglos zu bezeichnen ist. Auch hinsichtlich des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ist von einer Rückstufung abzusehen, kann angesichts des obgenannten Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Änderung ihres Konsums- und Zahlverhaltens gerechnet werden. Zumal der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend erfüllt ist, muss auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Rückstufung abgesehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.2; 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4, 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E.3.3.3). Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zu setzen. Sie hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

 

7.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

7.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Eingabe vom 15. November 2022 eine Entschädigung von total CHF 4'374.90 (14.67 Stunden à CHF 270.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Dabei verrechnet er für den Aufwand für die Erarbeitung der Beschwerde drei Mal 3.25 Stunden. Dies ist nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich überhöht. Ermessensweise ist eine Kürzung von 3.25 Stunden vorzunehmen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand auf insgesamt 11.42 Stunden. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, beläuft sich demnach auf CHF 2'323.85 (11.42 x CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 102.10 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 983.95 (Differenz zum vollen Honorar; 11.42 x CHF 80.00 plus MWST), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aufgrund fehlender Honorarvereinbarung vom Stundenansatz von CHF 260.00 auszugehen (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 GT).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Camill Droll, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'323.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Camill Droll, im Umfang von CHF 983.95 (Differenz zum vollen Honorar) sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Law