Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___ vertreten durch Luca Maranta,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindsvertretung / Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für C.___ (geboren am [...] 2015) und D.___ (geboren am [...] 2012) wurde am 4. Juli 2016 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet. Die Eltern der beiden, A.___ und B.___ sind seit dem [...] 2018 geschieden und haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter, während dem Vater im Scheidungsverfahren ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt worden war.
2. Am 20. Dezember 2018 reichten die Schulen [...] eine erste Gefährdungsmeldung wegen der psychischen Verfassung der älteren Tochter ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) ordnete hierauf am 8. Januar 2019 eine sozialpädagogische Familienbegleitung an, um die Kindsmutter zu unterstützen und zu stärken.
3. Die KESB wies die Kindseltern am 1. Oktober 2019 an, an einer Mediation teilzunehmen.
4. Am 30. Juni 2022 ging eine neue Gefährdungsmeldung der Schulen Leimental ein. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 beantragte die Beiständin der Kinder, es sei der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Kinder seien in der Kindergruppe «[…]» unterzubringen. Den Kindseltern wurde am 7. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu diesem Antrag gewährt. Sie waren damit nicht einverstanden, und der Kindsvater beantragte am 16. Juli 2022, die Kinder seien bei ihm unterzubringen.
5. Am 27. Juli 2022 ordnete die KESB superprovisorisch eine Kindsvertretung nach Art. 314abis ZGB an und setzte Prof. Dr. Jonas Schweighauser als Kindsvertreter ein.
6. Zu den Fragen der Neuregelung des Sorgerechts und der Ferienaufenthalte des Vaters mit den Kindern in Ägypten ist ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils beim Richteramt [...] hängig; es wurde allerdings mit Verfügung vom 3. August 2022 vorerst sistiert.
7. Mit Verfügung vom 10. August 2022 ordnete die KESB die Kindsvertretung definitiv an und setzte Prof. Dr. Jonas Schweighauser (mit Substitutionsbefugnis MLaw Lisa Eisenhut-Hug) ein, dies mit dem Auftrag, die Interessen und Rechte der Kinder in den laufenden Verfahren vor der KESB zu vertreten. Gleichzeitig entzog die KESB den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Kinder in der Kindergruppe «Heime auf Berg» unter. Die Mandatsperson erhielt zusätzlich die Aufgaben, die Unterbringung zu begleiten respektive zu vollziehen, zu überwachen und eine etwaige Rückführung laufend zu prüfen; zudem soll sie das Besuchsrecht der Kindsmutter und des Kindsvaters in Absprache mit der Institution abschliessend festlegen und organisieren. Weiter wurde die Beiständin angewiesen, der KESB innerhalb von fünf Monaten seit Entscheiddatum einen ersten Verlaufsbericht über die Unterbringung zuzustellen. Danach sei wiederum nach fünf Monaten ein weiterer Verlaufsbericht und danach jeweils jährlich einer einzureichen. Bei veränderten Verhältnissen sei Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen. Des Weitern wurden in dem Entscheid v.a. formelle Angelegenheiten geregelt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die KESB begründete ihr Vorgehen im Wesentlichen mit der Gefährdungsmeldung der Schule, dem Antrag der Mandatsperson und dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF). Die seit September 2016 angeordneten ambulanten Kindeschutzmassnahmen hätten keine Verbesserung der Situation ergeben, das Kindswohl sei nach wie vor stark gefährdet. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Erziehung ihrer beiden Töchter weiterhin überfordert und trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der Lage, die Betreuung und Erziehung der Kinder sicherzustellen. Der Loyalitätskonflikt, in dem sich die Kinder seit Jahren befänden, werde deutlich verstärkt durch die Angst der Mutter, der Vater könne mit den Töchtern nach Ägypten fahren und sie beschneiden lassen.
8. Mit Eingabe vom 8. September 2022 gelangte der Kindsvater ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss und im Wesentlichen, die Kinder sollten unter keinen Umständen wieder bei der Mutter leben, sondern maximal ein Jahr lang im Kinderheim bleiben; danach solle ein Treffen stattfinden, um die allgemeine Situation der Kinder zu besprechen und zu klären, wann sie zum Kindsvater ziehen würden. Weiter fordert der Beschwerdeführer, während des Aufenthalts im Heim dürfe die Mandatsperson keine Entscheidungen treffen, ohne seine Bestätigung einzuholen. Er fordert das Recht, die Kinder einmal pro Woche für ein paar Stunden zu besuchen und wendet sich gegen die Einsetzung des Kindsvertreters. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht darauf bestehe, die Kinder vertreten zu lassen, beantrag er, Herrn Schweighauser durch Frau Dr. E.___ in Basel zu ersetzen. Und schliesslich seien die Kinder nur der Mutter zu entziehen, nicht aber dem Kindsvater, da er «an deren Vernachlässigung überhaupt nicht beteiligt» sei.
9. Die Kindsmutter liess am 20. September 2022 durch ihren Vertreter auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig ersuchte sie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
10. Die Mandatsperson stellte in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022 keinen expliziten Antrag, legt aber in ihren Ausführungen dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
11. Desgleichen beantragt die substituierte Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
12. Die KESB legte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 nochmals die Gründe für ihren Entscheid dar und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als betroffener Kindsvater durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert, und auf seine Eingabe ist grundsätzlich einzutreten.
2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
2.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1).
2.3 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Mit der laufenden Anpassung an die Verhältnisse beantwortet sich zugleich die Frage nach der Dauer von Kindesschutzmassnahmen. Diese lässt sich nur ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Anordnung verbindlich festlegen, weshalb i.d.R. Berichterstattung (periodisch oder bei aktuellen Ereignissen) durch den Beistand oder weitere Kontaktpersonen anzuordnen ist (vgl. analog Art. 411 Abs. 1), wobei für Kindesschutzmassnahmen i.d.R. deutlich kürzere Berichterstattungsintervalle als der Zweijahresturnus vorzusehen sind. Wenn keine «feste Laufzeit» bestimmt wurde, bedeutet dies aber nicht zwangsläufiges Fortdauern bis zur Volljährigkeit, sondern lediglich bis zum Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Anderseits hindert die Festlegung einer bestimmten Dauer oder eines Prüfintervalls nicht die jederzeitige Anpassung bzw. Erneuerung oder Fortsetzung der Massnahme und – bei unvorhergesehenen günstigen Entwicklungen – auch deren frühere Aufhebung, soweit nicht eine Destabilisierung des Kindes zu befürchten ist (dazu Abs. 2, N 5, etwa bei Unterbringung in einem Internat mit guter Integration). Der Prognosehorizont hängt von vielfachen Variabeln ab und ist naturgemäss unbestimmt (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 313 N 4 mit Verweis auf BGE 120 II 484 E. 4d).
3.1 Die KESB stützt ihre Anordnungen, wie gezeigt, auf die Gefährdungsmeldung der Schule, den Antrag der Mandatsperson und den Bericht der SPF: Die Schule legte am 29. Juni 2022 dar, bereits 2018 sei eine Gefährdungsmeldung eingereicht worden. Aktuell sei die Situation um die beiden Mädchen wieder derart besorgniserregend, dass beide Schutz bräuchten. Sie befänden sich seit Jahren in einem Loyalitätskonflikt zwischen den zerstrittenen Eltern. Dieser Streit eskaliere aktuell und die Kinder seien ihm schutzlos ausgesetzt. In mehreren Gesprächen mit den Eltern habe sich gezeigt, dass sie aktuell nicht in der Lage seien, die Kinder vor ihren Differenzen zu schützen. Im Juni 2022 sei das Reiseverbot der Kinder nach Ägypten weggefallen. Der Vater plane, mit den Mädchen im Herbst dorthin zu reisen. Die Mutter sei mit ihren Ängsten deswegen immer wieder an die Lehrpersonen und an die Schulsozialarbeiterin gelangt. Sie sei nicht in der Lage, diese Angst vor den Kindern zu verheimlichen. Sie fürchte, der Vater wolle die Mädchen in Ägypten beschneiden lassen und habe F.___und C.___ über das Frauenbild und die Beschneidungen in Ägypten aufgeklärt. Aus dem Bericht der Schule geht eindrücklich hervor, wie sehr der elterliche Konflikt die Kinder in ihrem Alltag beeinträchtigt. Ihre Leistungen liegen unter ihrem eigentlichen Können, und dieses schulische Versagen belastet die Mädchen stark. Beide Kinder gaben an, sie hätten den Kopf voll mit den Streitigkeiten und Sorgen der Eltern und seien deshalb blockiert. Die schwankenden Leistungen und Stresssymptome könnten nicht mit den Wochenenden beim Vater in Verbindung gebracht werden. Die Kinder erzählten sehr viele positive Erlebnisse von den gemeinsamen Wochenenden bei ihm. Allerdings würden sie die Übergabesituationen stark belasten. Leider führe die starke Auseinandersetzung mit Erwachsenenthemen auch zu einer Isolation der Mädchen innerhalb der Klasse. Sie hätten wenig soziale Kontakte, obwohl sie sehr umgänglich und sozial seien. F.___ sei ein sehr verantwortungsbewusstes Mädchen und werde oft als sehr behütend der jüngeren Schwester gegenüber wahrgenommen. Teilweise vergesse sie dabei ihre eigenen Aufgaben. C.___ wiederum sage, die auf sie übertragenen Ängste der grossen Schwester würden sie zusätzlich belasten. F.___ sage klar, der Streit zwischen den Eltern solle endlich aufhören. Die jüngere Schwester wolle, dass die Mutter aufhöre, den Vater zu ärgern. Sie möchte gerne mehr Zeit mit dem Vater verbringen und den Geburtstag mit beiden Eltern feiern. Diese sähen zwar die grosse Not der Mädchen, könnten aber keine gemeinsamen Lösungswege finden. Die gemeinsamen Gespräche bei der angeordneten Mediation würden nicht als Hilfe gesehen oder genutzt.
3.2 Dieses Bild spiegelt sich auch in den Berichten der Beiständin vom 5. Juli 2022 und der SPF vom 25. Juni 2022 wider. So schreibt die Mandatsperson, beide Kinder seien aufgrund der familiären Belastung nicht in der Lage, ihr persönliches und schulisches Potential auszuschöpfen und sich im Alltag zu konzentrieren. Sie befänden sich in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. Und die SPF hielt zusammenfassend und sinngemäss fest, im Stress könne man nicht lernen. Die Dynamik zwischen den Eltern und Vorfälle, welche die Kinder beschäftigten und belasteten, würden eine gute, den persönlichen Fähigkeiten entsprechende Entwicklung verhindern. Noch seien viele Resilienzen und Ressourcen sichtbar. Diese gelte es zu nutzen. Die bis anhin installierten Unterstützungsangebote würden nicht längerfristig wirken. Diese Entwicklung sei als Gefährdung des Kindswohls zu taxieren und es brauche eine sorgfältige Analyse durch die involvierten Fachpersonen.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen nicht grundsätzlich, sondern kritisiert die Reaktion der KESB als verspätet. Nicht einzutreten ist auf seine Forderung, die Kinder dürften nie mehr bei der Mutter leben. Im jetzigen Zeitpunkt soll sich die Situation zuerst einmal entschärfen, die Kinder sollen zur Ruhe kommen. Beide Mädchen brauchen aber sowohl Vater wie Mutter als Bezugspersonen, allerdings derzeit mit mehr Abstand als bis anhin, da die Eltern offensichtlich nicht in der Lage sind, ihre Konflikte von den Kindern fernzuhalten. Zudem bedarf die Mutter auch gesundheitlicher Betreuung, war sie doch mit der Situation daheim massiv überfordert. Wie in E. 2.3 hiervor gezeigt, sind Kindesschutzmassnahmen laufend anzupassen. Forderungen, die in die Zukunft gerichtet sind, kann heute nicht entsprochen werden, weil schlicht nicht absehbar ist, wie sich die Lage entwickeln wird.
3.4 Gleiches gilt für die verlangte Befristung der Massnahme auf ein Jahr. Es handelt sich sozusagen um einen «rollenden» Prozess, in dessen Verlauf in erster Linie dem psychischen und physischen Wohl der Mädchen Rechnung zu tragen ist. Die Kinder müssen zunächst einmal Zeit für sich und ihre Bedürfnisse haben und Distanz zu den elterlichen Streitigkeiten und Ängsten gewinnen. Nur so sind sie fähig, sich in der Schule zu konzentrieren und Freundschaften mit Gleichaltrigen zu knüpfen und zu pflegen. Dass dabei der Kontakt zu beiden Eltern wichtig ist, wurde von der KESB nicht verkannt. Es ist aber sinnvoll, die Regelung dieser Besuche der Mandatsperson zu übertragen. Die Eltern schaffen es offenkundig nicht, sich darüber zu verständigen. Weder Mediation noch SPF konnten Abhilfe schaffen. Es liegt an beiden Elternteilen, aktiv zur massgeblichen Verbesserung der Situation beizutragen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller, sich kümmernder Vater ist; die Kinder sind gerne bei ihm. Sie haben aber Anspruch auf Vater und Mutter. Und solange deren Beziehung dermassen konfliktbeladen ist, werden die Mädchen in diesen negativen Strudel hineingerissen. Das Paradoxe an der Situation ist, dass sowohl Mutter wie Vater nur das Beste für ihre Mädchen wollen, mit ihren Streitigkeiten darüber aber genau das Gegenteil bewirken.
3.5 Mit seiner Forderung, die Beiständin habe für alle Entscheidungen während des Heimaufenthalts die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen, verkennt letzterer den Charakter der Beistandschaft. Die Beistandschaft zielt – im Gegensatz namentlich zur Erziehungsaufsicht – nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Verhalten der Kinder. Alle Beteiligten sind zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt. Die Beiständin ist dabei im Rahmen der Umschreibung ihres Auftrags in den konkreten Anordnungen frei (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung und Lehre). Die Beiständin wird von der KESB eingesetzt, die deren Aufgabenbereich klar umschrieben hat. Sie muss nachgerade unabhängig von den Kindseltern sein, was der Forderung des Beschwerdeführers diametral entgegensteht. Entsprechend ist sein Antrag abzuweisen, zumal die Kritik an der Beiständin weder nachvollziehbar noch näher begründet ist.
3.6 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, seine Kinder pro Woche mehrere Stunden zu sehen. Es gehört zum Aufgabenbereich der Beiständin, die Besuche der Eltern zu regeln. Mit der undifferenzierten Forderung nach mehrstündigen wöchentlichen Besuchen wird weder dem Tagesablauf im Heim noch den Bedürfnissen der Kinder Rechnung getragen. Die Beiständin wird die Koordination übernehmen und dabei der geltenden Besuchsrechtsregelung, einer etwaigen stationären Behandlung der Kindsmutter und den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, wie dies im angefochtenen Entscheid angeordnet wurde. Derzeit ist eine flexible Regelung aufgrund der verschiedenen Faktoren, die zu berücksichtigen sind, sicher sinnvoll und angebracht. Wie die KESB ausdrücklich festgehalten hat, kann derjenige Elternteil, der mit der Regelung und der Arbeit der Mandatsperson nicht einverstanden ist, bei der KESB jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen.
3.7 Was den Kindsvertreter anbelangt, der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, gilt es zu unterscheiden: Während eine Beiständin nach Art. 308 ZGB entsprechend dem Auftrag laufend die Belange der Kinder zu begleiten hat und als Vertrauensperson persönlichen Rückhalt geben soll, ist die Kindesvertretung prozessualer Natur für das konkrete Verfahren. Sie kann (und muss gegebenenfalls) deshalb konkrete Anträge stellen (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 314abis N 9). Sie ist quasi wie Anwältin oder Anwalt der Kinder in einem rechtlichen Verfahren. Bei der Fremdplatzierung geht es um einen schwerwiegenden Eingriff in das Leben der Kinder, weshalb die KESB zu Recht eine Kindsvertretung eingesetzt hat (siehe Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Kindsvertretung hat nachgerade nicht auf die Interessen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen, sondern eben diejenigen der Kinder zu vertreten. Der von der KESB eingesetzte Vertreter bzw. dessen Substitutin vertraten die Mädchen auch im Verfahren vor dem Richteramt und sind mit dem Fall bestens vertraut. Im Rahmen der superprovisorischen Mandatierung des Kindsvertreters hatte sich der Beschwerdeführer nicht dazu vernehmen lassen. Seine jetzigen Vorbehalte zeigen, dass er den Zweck der Kindsvertretung falsch interpretiert.
3.8 Die involvierten Fachpersonen (Schule, Beiständin und SPF) haben in eindrücklicher Weise dargelegt, wie sehr die Mädchen durch den Loyalitätskonflikt leiden und welche Auswirkungen das auf ihre schulischen Leistungen, ihr soziales Leben und ihre Psyche hat. Würde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen und die Kinder sogar bei ihm platziert, wäre damit keine Lösung gefunden; die Probleme würden sich im Gegenteil akzentuieren. Selbst wenn die Kindsmutter gesundheitlich angeschlagen sein mag, würde sie sich dagegen sicher zur Wehr setzen. Und die Kinder wären nach wie vor hin- und hergerissen zwischen beiden Elternteilen. Gerade dem soll mit der angeordneten Fremdplatzierung entgegengewirkt werden, unbesehen davon, dass der Beschwerdeführer ein liebevoller und von den Kindern geliebter Vater ist.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Kosten für die Kindsvertretung. Die Substitutin des Kindsvertreters, Advokatin Lisa Eisenhut-Hug, macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 669.15 (3h25' à CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 6.30 und MWST) geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend betragen die Verfahrenskosten CHF 2'169.15, die vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Zudem hat er die Kindsmutter als private Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Deren Vertreter hat eine Kostennote über CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kindsmutter mit CHF 556.75 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'169.15 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung von CHF 669.15) zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman