Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. Dezember 2022  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch  B.___     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Kantonswechsel


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der [...] 1991 im Kosovo geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) kam am 9. April 1999 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz, wo die Familie um Asyl ersuchte. Das Asylgesuch wurde am 19. März 2003 in letzter Instanz abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wiedererwägungsweise zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 22. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Kanton Bern erstmals die Aufenthaltsbewilligung erteilt, deren Gültigkeitsdauer letztmals bis am 8. April 2019 verlängert wurde.

 

2. Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. Mai 2019 von [...] (BE) herkommend in [...] (SO) an. Sein Gesuch um Kantonswechsel ging am 18. Oktober 2019 beim Migrationsamt Solothurn (MISA) ein. Am 3. Dezember 2019 reichte er Unterlagen zur Vervollständigung seines Gesuchs nach.

 

3. Am 17. September 2020 meldeten die Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg (SDMUL), dass sich der Beschwerdeführer per 1. September 2020 zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet habe. Auf Nachfrage des MISA bestätigten die Sozialen Dienste am 9. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehe und in einem Beschäftigungsprogramm tätig sei. Bisher habe er CHF 12'945.15 an Sozialhilfe bezogen.

 

4. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2021, verfasst und unterzeichnet durch den zuständigen Sozialarbeiter der SDMUL, Stellung nahm.

 

5. Auf Nachfrage meldeten die Sozialen Dienste am 7. Dezember 2021, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehe, wobei der Saldo CHF 23'437.40 betrage.

 

6. Das MISA verfügte am 3. Januar 2022 namens des Departements des Innern (DdI), das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel werde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich – unter Androhung von Strafmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. März 2022 bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

 

7. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022, welche vom zuständigen Sachbearbeiter der SDMUL mitunterzeichnet wurde, wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des MISA vom 3. Januar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel zu bewilligen.

 

8. Am 28. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Februar 2022 abwies. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge einen Kostenvorschuss.

 

9. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zudem beantragte es, die Vertretung des Beschwerdeführers sei infolge Vorliegens eines Interessenkonflikts nicht zuzulassen.

 

10. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

11. Der am 18. Oktober 2022 eingeholte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn weist 23 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 25'922.70 auf. 21 Verlustscheine stammen aus den Jahren 2019 und 2020. Zu den zwei neuen Verlustscheinen aus dem Jahr 2022 teilte das Betreibungsamt dem Verwaltungsgericht am 20. Oktober 2022 auf Nachfrage mit, es handle sich zum einen um die Krankenkassenprämie von Januar 2021 und zum anderen um einen Pfändungsverlustschein vom 8. Mai 2017. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 14. November 2019 sind dort zudem 33 offene Betreibungen (davon 27 Pfändungen) in der Höhe von CHF 19'021.35 sowie 49 Verlustscheine im Umfang von CHF 43'015.25 verzeichnet. Die SDMUL teilten dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 auf Anfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin sozialhilferechtlich unterstützt werde und ihm bis anhin CHF 40'654.00 ausbezahlt worden seien. Im Strafregister ist der Beschwerdeführer einmal vermerkt wegen Hinderung einer Amtshandlung. Dabei wurde er am 21. November 2019 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 90.00 verurteilt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die Vorinstanz vorliegend einen Interessenskonflikt des den Beschwerdeführer vertretenden Sozialarbeiters sieht, bezieht sich dieser in erster Linie auf dessen Anstellungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber, was aber für das vorliegende Gerichtsverfahren unbeachtlich ist. Der Sozialarbeiter untersteht denn auch nicht den strengen Standesregeln eines Rechtsanwalts und die Beschwerde wurde zudem auch durch den Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet.

 

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142. 201]). Wollen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142. 20]). Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen Kanton aber nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2). Die Verweigerung des Kantonswechsels hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration, I. Ausländerbereich vom Oktober 2013, Stand 1. Oktober 2022, Ziff. 3.1.8.2.1).

 

2.2 Ein Widerrufsgrund ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Bewilligungsverlängerung kann schliesslich auch verweigert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

 

3.1 Das MISA begründete den angefochtenen Entscheid zum einen mit der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 84'024.50. Bei den Forderungen handle es sich – soweit ersichtlich – um Steuerforderungen der Einwohnergemeinde [...] und des Kantons Bern sowie um Forderungen einer Krankenkasse, der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, der kantonalen Behörden und Ämter sowie von Privatunternehmen. Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er über Jahre hinweg unbesehen Schulden angehäuft habe. In den Akten fänden sich weder Abzahlungsvereinbarungen noch Belege über getätigte Rückzahlungen oder die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle. Einzig die Lohnpfändungen im Jahre 2019 deuteten auf einen zögerlichen Versuch der Schuldensanierung hin. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ernsthaft mit seiner finanziellen Situation auseinandergesetzt. Ein Schicksalsschlag im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege nicht vor. Die hohe Verschuldung, die wirtschaftliche Unselbständigkeit sowie die fehlenden Sanierungsbemühungen liessen auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei. Weiter erachtete das Migrationsamt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs.1 lit. e AIG als erfüllt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 1. September 2020 sozialhilferechtlich unterstützt und habe bis im Dezember 2021 CHF 23'437.40 bezogen. Er werde auch zukünftig nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Bereits zum Zeitpunkt seines Zuzugs in den Kanton Solothurn sei der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung seines Vermieters angewiesen gewesen. Sein Aufenthalt sei abgesehen von Saisonarbeit in den Jahren 2010 bis 2017, eines Temporäreinsatzes sowie einer Anstellung auf Probe im Jahre 2019 grösstenteils von Erwerbslosigkeit geprägt gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich in einem Beschäftigungsprogramm befände, lege er nicht dar, wie er die Ablösung von der Sozialhilfe bewerkstelligen wolle.

 

3.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht vor, er habe sich mit dem Umzug in den Kanton Solothurn erstmals von der Einflussnahme seiner Eltern lösen können. Er habe den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen, nachdem er keinen anderen Weg mehr gesehen habe, wie er sonst mit 28 Jahren sein Leben selbst und ohne den (negativen) Einfluss der eigenen Familie leben und meistern könne. Vorher habe sich der Vater um alle finanziellen Angelegenheiten der gesamten Familie gekümmert, was in seiner Kultur keine Besonderheit sei. Dabei habe er sich vom Vater zu lange täuschen lassen, dass dieser die Finanzen sorgfältig verwalten würde.

 

Der Ablösungsprozess von den Eltern sei mit grossen psychischen Belastungen verbunden gewesen. Deswegen sei er während längerer Zeit nicht in der gesundheitlichen Verfassung gewesen, um ununterbrochen im 1. Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die Abmeldung nach [...] sei der erste wichtige Schritt im Ablösungsprozess gewesen und die Anmeldung für den Bezug von Sozialhilfe der zweite. Seither erhalte er die administrative Unterstützung, die er dringend benötige.

 

Im Rahmen der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der [...] habe er bewiesen, dass er den ersten Schritt in den ersten Arbeitsmarkt nur noch nicht habe vollziehen können, weil er über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde sei zu prüfen und zu würdigen, ob es sich bei der langen Verfahrensdauer zur Beurteilung des Kantonswechselgesuchs um eine Verfahrensverschleppung handle. Die lange Verfahrensdauer sei ursächlich dafür, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation nicht habe verbessern können. Kein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt sei bereit, jemanden ohne gültige Aufenthaltsbewilligung anzustellen. Trotz dieser misslichen Situation habe der Beschwerdeführer mit der vorbildlichen Teilnahme am Beschäftigungsprogramm das bestmögliche in seiner Situation getan, um nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung rasch eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Durch die Anmeldung bei der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer verhindert, dass er weitere «unnötige» Schulden angehäuft habe. Im Kanton Bern habe er nie Sozialhilfe bezogen.

 

Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG nicht erfüllt. Die «Schuldenwirtschaft» sei durch seine Familie ausgelöst worden und habe ihn über Jahre daran gehindert, sein Leben ohne den negativen Einfluss leben zu können. Eine mutwillige Schuldenanhäufung liege nicht vor.

 

Das Migrationsamt habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer über Verwandte und Bekannte in der Heimat verfüge, welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein würden. Auch eine Rückkehr in den Kanton Bern sei nicht zumutbar. Es werde vom MISA nicht bestritten, dass er nicht zurück zur Familie ziehen könne. Ohne gültige Aufenthaltsbewilligung und mit seinen Betreibungen werde auch die Wohnungssuche zu Schwierigkeiten führen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Anmeldung im Kanton Solothurn entsprechend seinen Möglichkeiten integriert und sich ein soziales Netz aufgebaut. Er habe gute Aussichten, mit der Unterstützung der [...] und des zuständigen Sozialarbeiters nach Wiedererlangung der Aufenthaltsbewilligung sich rasch von der Sozialhilfe abzulösen. Die Ablehnung des Kantonswechselgesuchs erweise sich als unverhältnismässig.

 

4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer zurzeit arbeitslos ist und damit die erste Voraussetzung für den Kantonswechsel nicht erfüllt. Die Vorinstanz bejahte zudem den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, da der Beschwerdeführer erhebliche Schulden angehäuft habe. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. die Schulden müssen selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.2; BGE 137 II 297 E. 3.3 sowie Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE); erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 mit Hinweis). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern der Schuldner sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Auch können u.a. berufliche Rückschläge von Selbständigerwerbenden diesen nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (Konkurs), da jedes wirtschaftliche Handeln Risiken birgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 bzw. E. 3.3.2). Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile des Bundesgerichts 2C_896/2020 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2). 

 

Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).

 

4.2 Die Schulden des Beschwerdeführers im Kanton Bern bezifferten sich am 14. November 2019 auf insgesamt CHF 62'036.60. Im Mai 2019 erfolgte der Zuzug in den Kanton Solothurn. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Oktober 2022 ist der Beschwerdeführer mit 23 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 25'922.70 verzeichnet. Insgesamt ergibt sich somit ein Schuldbetrag von CHF 87'959.30. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass manche Forderungen im Kanton Solothurn erneut in Betreibung gesetzt wurden und somit doppelt erfasst sind, so ist doch der Schuldbetrag sehr hoch und stellt rechtsprechungsgemäss in quantitativer Hinsicht einen Widerrufsgrund dar.

 

In subjektiver Hinsicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Schulden absichtlich oder böswillig verursacht hätte. Indem er aber vorbringt, seinem Vater, der seine Finanzen verwaltet habe, viel zu lange vertraut zu haben, könnte dies wohl höchstens in den ersten paar Jahren nach Eintreten der Volljährigkeit als entschuldbar gelten. Der Beschwerdeführer hat offenbar erst im Alter von 28 Jahren angefangen, sich für seine finanzielle Situation zu interessieren, was ihm als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss. Der Beschwerdeführer ist für seine finanzielle Situation selbst verantwortlich und kann sich nicht mit der unbelegten Behauptung entschuldigen, sein Vater habe sich nicht gut um seine Finanzen gekümmert. Auch wenn der Beschwerdeführer sich nun in den letzten rund zwei Jahren nicht mehr weiter verschuldet hat, so muss ihm doch ein durch eine qualifizierte Leichtfertigkeit erheblicher Ordnungsverstoss vorgeworfen werden, was den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

 

5.1 Die Vorinstanz bejahte im Weiteren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Normzweck dieser Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Mass» vorliegt. Ein Sozialhilfebezug von CHF  55'400.00 erscheint im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bereits als beachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3 und 3.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3).

 

Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland. Namentlich soll nicht schon eine vorübergehende Armut z.B. infolge einer Scheidung zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung führen, sondern nur ein in diesem Zusammenhang persönliches – vorwerfbares – Verhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3 und 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.2).

 

5.2 Der Beschwerdeführer wird seit 1. September 2020 durch die Sozialhilfe unterstützt. Der Saldo der bezogenen Leistungen betrug per 19. Oktober 2022 CHF 40'654.00. Davor hatte der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2017 Saisonarbeit geleistet sowie von Mai bis mindestens November 2019 bei [...] einen Temporäreinsatz gehabt. Zudem reichte er einen Arbeitsvertrag zum Probearbeiten vom 24. Oktober 2019 ein. In diesem Vertrag war eine gültige «Arbeitsbewilligung» als Bedingung für den Erhalt eines Arbeitsvertrags genannt worden. Seither befand sich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jedoch in Prüfung. In seiner Beschwerde vom 13. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, er befinde sich in einem Beschäftigungsprogramm. Dem beigelegten Schreiben der [...] vom 11. Januar 2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 6. April 2021 Arbeiten in den Bereichen Räumungen, Umzüge und Gartenarbeiten ausführe. Dabei leiste er täglich überdurchschnittlich gute Arbeit und verfüge über die nötigen Ressourcen und Kompetenzen, um wieder im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Mit dem Teillohnprojekt, in welches der Beschwerdeführer umgehend starten könnte, würde ein wichtiger Zwischenschritt zu einer anschliessenden Re-Integration erfolgen. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und des hängigen Entscheids seitens des Migrationsamts werde aber mit diesem Schritt zugewartet. Am 19. Oktober 2022 teilten die SDMUL mit, dass der Beschwerdeführer bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei einem Beschäftigungsprogramm zugewiesen worden und erhalte dort gute Referenzen und Zeugnisse. Er mache Stellenbewerbungen, habe aber aufgrund des ausstehenden Verfahrens bezüglich seiner Aufenthaltsbewilligung noch keine Anstellung gefunden.

 

Bei dieser Ausgangslage ist bereits fraglich, ob der bezogene Betrag an Sozialhilfe die Schwelle der Massgeblichkeit überschreitet. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer aber seine weiterhin andauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht vollumfänglich angelastet werden. Der Beschwerdeführer ist sichtlich bemüht, eine Anstellung zu erlangen und leistet im Beschäftigungsprogramm auch überdurchschnittlich gute Arbeit. Würde er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, könnte damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bald eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt finden würde. Seine Chancen, künftig für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können, sind durchaus intakt, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt ist.

 

6.1 Dennoch erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Kantonswechsel nicht. Er ist zum einen arbeitslos und aufgrund der Verschuldung besteht ein Widerrufsgrund. Eine Ablehnung des Kantonswechselgesuchs rechtfertigt sich jedoch nur dann, wenn sich auch die Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde, diese also verhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2).

 

6.2 Der inzwischen 31-jährige Beschwerdeführer kam im Alter von 7 ½ Jahren in die Schweiz und hält sich hier bereits den grössten Teil seines Lebens, nämlich seit 23 ½ Jahren auf. Er hat in der Schweiz die Schule besucht, spricht die hiesige Sprache und ist hier sozial verwurzelt und integriert. Er kann sich nach dieser langen Zeit auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, wonach das Privatleben zu achten ist und es nach einem rechtmässigen Aufenthalt von über zehn Jahren besonderer Gründe zur Beendigung des Aufenthalts bedarf. Solche sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde für seine Schuldenwirtschaft und den Sozialhilfebezug kein einziges Mal verwarnt. Ihn ohne Verwarnung aus der Schweiz wegzuweisen, nachdem er sich fast sein ganzes Leben hier aufgehalten hat, während den letzten zwei Jahren kaum weitere Schulden angehäuft hat und sich in Beschäftigungsprogrammen sichtlich um Arbeit bemüht und überdurchschnittlich gute Leistungen erbringt, rechtfertigt sich nicht und verstösst gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

 

7.1 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen – so wie vorliegend der Fall –, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

 

7.2 Der Beschwerdeführer ist somit mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn er weitere Schulden anhäufen oder die bestehenden nicht abbauen sollte, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein sollte oder in erheblichem Mass straffällig werden sollte.

 

8. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Departements des Innern vom 3. Januar 2022 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Kantonswechsel zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres im Kanton Solothurn auszustellen. Zudem ist er zu verwarnen.

 

9. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272].

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 3. Januar 2022 wird aufgehoben und A.___ wird der Kantonswechsel bewilligt.

2.    A.___ ist eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres für den Kanton Solothurn auszustellen.

3.    A.___ wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn er weitere Schulden anhäufen oder die bestehenden nicht abbauen sollte, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein sollte oder in erheblichem Mass straffällig werden sollte.

4.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Blut-Kaufmann