Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
In Sachen
Erbengemeinschaft A.___, nämlich
1.
2.
3.
alle vertreten durch Rechtsanwalt Mathias L. Zürcher,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler Erschliessungs- und Gestaltungsplan, Hochwasserschutz Selzach
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Einwohnergemeinde Selzach unterbreitete dem Regierungsrat den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Lochbach» mit Zonenvorschriften zur Genehmigung.
Das kantonale Bau- und Justizdepartement (BJD) legte dem Regierungsrat den Erschliessungsplan über die Altreustrasse, Bielstrasse bis Bahnweg und das Hochwasserschutzprojekt Lochbach Altreustrasse vor. Den beiden kantonalen Plänen kommt die Bedeutung einer Baubewilligung zu.
2. Die Erbengemeinschaft A.___ erhob als Eigentümerin von GB Selzach Nr. […] gegen die kantonalen Pläne Einsprache mit dem Hauptbegehren, die Pläne seien nicht zu genehmigen. Der Regierungsrat erwog namentlich Folgendes:
2.1 Eine Umzonung der Fruchtfolgefläche (FFF) in eine Uferschutzzone sei zulässig, weil der Kanton nachher immer noch über das erforderliche Kontingent verfüge. Der Sachplan des Bundes lege einen Mindestumfang von 16'200 ha fest. Der Kanton Solothurn weise in seinem Inventar 16'637 ha FFF aus. Das Grundstück der Einsprecher, GB Selzach Nr. […], sei mit 1.42 ha voll anrechenbar. Die Uferschutzzone sei mit der kommunalen Planung ausgeschieden worden, die unangefochten geblieben sei. Es handle sich dabei um keine Einzonung. Es bestehe eine Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums, der die Verlegung der Altreustrasse bedinge und zum Verlust von FFF führe. Nach kantonalem Recht sei eine Kompensation nicht notwendig (Merkblatt des ARP Schonung und Kompensation von Fruchtfolgeflächen): Das Projekt sei überdies schon redimensioniert worden.
2.2 Die Massnahmen würden unweigerlich einen Eingriff in den Boden bedingen. Verdichtungen und Strukturveränderungen des Bodens seien zu vermeiden. Es bestehe ein Bodenschutzkonzept. Als verträglich gälten bloss leichte Raupenfahrzeuge. Es seien Kiespisten und Baggermatratzen zu verwenden. Die Massnahmen seien ausreichend, um die natürlichen Eigenschaften des Bodens zu erhalten.
2.3 Grundlage für die Veränderung der Linienführung der Strasse sei der kantonale Erschliessungsplan, der eine Baubewilligung darstelle. Siedlungsinfrastrukturen würden keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG benötigen.
2.4 Von GB Selzach Nr. [...] würden 12 a für das Strassenareal und 5 a für das Bachareal benötigt. Weiter würden 42 a vorübergehend beansprucht. Hochwasserschutzmassnahmen am Lochbach lägen im öffentlichen Interesse. Schwachstelle sei das Gerinneprofil. Ab HQ30 (Hochwasser, das alle 30 Jahre auftritt) seien Ausuferungen ins angrenzende Wohn- und Gewerbegebiet möglich. Letztmals sei es 2007 zu Überschwemmungen gekommen. Der ausgeschiedene Gewässerraum sei (mit 15 m) von minimaler Breite. Die Altreustrasse sei sanierungsbedürftig. Es sei nicht zulässig, sie in der (neu breiteren) kommunalen Uferschutzzone zu belassen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Verlegung der Strasse.
2.5 Jede Ortschaft sei durch eine Kantonsstrasse zu erschliessen. Die Strasse werde nach einem kantonalen Nutzungsplan gebaut. Sie sei damit als zonen- und nutzungsplankonform zu betrachten. Sie benötige keine Ausnahmebewilligung.
2.6 Grundeigentümer hätten das in den Erschliessungsplänen enthaltene Land gegen volle Entschädigung an das Gemeinwesen abzutreten. Schwachpunkt sei das Gerinneprofil entlang der Altreustrasse. Die Abflusskapazität solle erhöht und der Lochbach solle aufgewertet werden. Mit den Massnahmen solle dann ein HQ100 schadlos abgeleitet werden können. Eine neue Linienführung der Strasse lasse sich nicht mit milderen Hochwasserschutzmassnahmen vermeiden. Bundesrechtlich sei ein Gewässerraum von mindestens 15 m auszuscheiden. Verbauungen und Korrektionen würden einem zeitgemässen Hochwasserschutz zuwiderlaufen; sie seien stets das letzte Mittel. Der natürliche Verlauf müsse möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum seien so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können. Mit der Revitalisierung gehe eine Aufwertung von Natur und Landschaft und eine Attraktivierung des Naherholungsgebiets einher.
2.7 Das Aushubmaterial anderswo zwischenzulagern, sei kein «milderes Mittel». Die Einsprecherin werde entsprechend entschädigt. Das Trottoir um 25 cm auf 1.5 m Breite zu reduzieren, sei nicht zweckmässig. Weshalb die «Restfläche» von 3 ha nicht mehr solle genutzt werden können, sei nicht ersichtlich.
2.8 Der Regierungsrat wies die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
3. Dagegen liess die Erbengemeinschaft A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Hauptanträge lauteten, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Die kantonalen Pläne seien nicht zu genehmigen.
Es treffe nicht zu, dass die Gerinnekapazität durchgehend ungenügend sei. Das Problem seien die Brücken und Durchlässe im Siedlungsgebiet. Die Brücke sei nicht in der Lage ein HQ30 abzuleiten. Die Brücke müsse ersetzt und die Sohle abgesenkt werden. Der Bach sei vor und nach dem Projektperimeter sehr schmal. Überschwemmungen könnten damit nicht verhindert werden. Durch ein Gutachten müsse aufgezeigt werden, wie sich mildere Massnahmen (Ersatz der Brücken, Hochwasserschutzmauern und Absenkung der Bachsohle) auswirken. Mildere Massnahmen habe man weder evaluiert noch geprüft. Durch das Projekt werde Kulturland zerstört. Sämtliche Fruchtfolgeflächen seien zu erhalten und zu schonen. Durch den Bau der Strasse würden Fruchtfolgeflächen praktisch zur Bauzone. Auch die Uferschutzzone gehöre zur Bauzone. Es müsse geprüft werden, ob das Ziel auch ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen erreicht werden könne. Wenn die Defizite im Siedlungsgebiet (Engpässe bei den Brücken) behoben würden, wären die übrigen Massnahmen nicht mehr erforderlich. Es seien nicht alle Massnahmen nötig; namentlich müsse die Strasse nicht verschoben werden. Die Verwendung von Fruchtfolgeflächen müsse man kompensieren. Durch den Bau der Strasse werde das Landwirtschaftsland zusätzlich belastet und nicht nach seiner Eignung benutzt. Aushubmaterial sei anderswo zwischenzulagern. Die Strasse sei zonenwidrig. Für das Verschieben der Strasse und für die Enteignung fehle ein öffentliches Interesse. Die Strasse sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Weil dieses Verfahren im Zusammenhang mit einer Enteignung stehe, habe der Enteigner für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
3.1 Das Bau- und Justizdepartement (BJD) beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Es sei geplant, sowohl die Brücke als auch den SBB-Durchlass hochwassertauglich auszubilden. Aber auch die Gerinnekapazität sei Ursache der Hochwasserproblematik. Mit der Erhöhung der Durchlasskapazität bei den Brücken allein könne das Problem nicht beseitigt werden. Eine Absenkung der Sohle käme nur in Betracht, wenn der naturnahe Hochwasserschutz nicht ausreichen würde. Die Breite des Gewässerraums müsse erhöht werden. Im vorliegenden Fall, wo eine Aufweitung des Gerinnes, des Profils möglich sei, dürfe das Gewässer nicht verbaut werden. Aushubmaterial gleich vor Ort zu lagern, minimiere die Transportwege. Mit den Massnahmen solle der Bachabschnitt hochwassersicher gemacht werden. Das Ziel HQ100 werde erreicht. Die Uferschutzzone sei von der Gemeinde ausgeschieden und nicht angefochten worden. Hier gehe es weder um die Ausscheidung einer Schutzzone noch um eine Einzonung. Die Parzellen [...] und […] befänden sich nach wie vor in der Landwirtschaftszone. Die Uferschutzzone überlagere die Landwirtschaftszone. Die Verlegung der Altreustrasse gründe in der Ausscheidung des minimalen Gewässerraums, der sich hier bisher als ungenügend erweise. Zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen sei ein Merkblatt erarbeitet worden. Flächen unter 25 a würden gar nicht zu den Fruchtfolgeflächen gezählt. Es wäre nicht zweckmässig, ein maximales Gewicht von Maschinen vorzuschreiben. Man fordere möglichst leichte Geräte mit möglichst grossen Fahrwerken. Diese Massnahmen seien ausreichend, um die natürlichen Eigenschaften des Bodens und dessen Fruchtbarkeit zu erhalten.
3.2 Die Gemeinde verzichtete auf eine Vernehmlassung.
II.
1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Erbengemeinschaft ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, was die kantonalen Pläne anbelangt. Für die Anfechtung des kommunalen Plans fehlt hier indessen die formelle Beschwer, wie noch zu zeigen sein wird.
1.2 Die Sache ist mit den Akten und dem solothurnischen Informationssystem hinreichend aktenkundig. Zudem ist die Verbindungsstrasse zwischen Selzach und Altreu gerichtsnotorisch. Es braucht deshalb weder einen Augenschein noch ein Gutachten.
2.1 Der «Lochbach» durchfliesst das ganze Gemeindegebiet vom Norden (Jurahang) nach Süden (Aare). Gegenstand des vorliegenden Projekts ist nur ein kurzes Stück (ca. 170 m (…). Damit werden (noch) nicht sämtliche Probleme gelöst. Das ist selbstverständlich. Für die Unterführung des Bachs unter der Bahnlinie besteht beispielsweise ein separates Projekt der SBB. Die Uferschutzzone entlang des Bachabschnitts ist rechtskräftig. Sie ist im kommunalen Zonenplan im Grundsatz schon lange enthalten (RRB 2345/2001) und wurde nun, ebenfalls rechtskräftig, verbreitert.
2.2.1 Ein oberirdisches Gewässer besteht aus Sohle und Böschung. Es ist ein Gewässerraum festzulegen, um namentlich die Entwässerung sicherzustellen und den Transport von Wasser und Geschiebe zu ermöglichen. Das Grundstück der Beschwerdeführer ist nach der Gefahrenkarte ein potenzielles Überschwemmungsgebiet mit Übersarung. Hochwasserschutz schützt Menschen und Sachwerte. Der Gewässerraum ist aber auch Lebensraum, Teil der Kulturlandschaft und Erholungsraum für die Bevölkerung. Eine Revitalisierung des Bachs ist miteinzubeziehen. Die (erweiterten) Gewässerräume hätten eigentlich schon bis am 31. Dezember 2018 schweizweit festgelegt werden müssen.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Gewässerraums ist die natürliche Breite des Gewässers, d.h. die bei mittlerem Wasserstand von Wasser überdeckte Landoberfläche. Massgebend ist Art. 41 a GSchV (Gewässerschutzverordnung, SR 814.201). Geht man davon aus, der Lochbach sei bisher ca. 3 m breit, ergibt sich rasch ein erforderlicher Gewässerraum von 15 m, wie er hier vorgesehen ist (vgl. die Arbeitshilfe Gewässerraum, die das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern im September 2021 herausgegeben hat, S. 16. Ferner: Arbeitshilfe «Gewässerraum für Fliessgewässer» hrsg. von den Ämtern für Raumplanung und Umwelt des Kantons Solothurn, S. 3). Ein genügender Gewässerraum schützt vor Hochwasser. Die Gewässerparzelle wird entsprechend verbreitert (vgl. die kommunale Uferschutzzone nach neuem Teilzonenplan). Überflutungsgebiete haben eine Retentionswirkung. Gewässer sind mit dem nötigen Raum zu versehen und zu revitalisieren, nicht neu zu korrigieren und zu verbauen. Hochwasserschutzmauern und Kanäle kommen nicht in Betracht (vgl. Art. 41d GSchV; zum Ganzen: Hettich/Jansen/Norer: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz zu Art 36a GSchG, Zürich 2016).).
2.2.2 Der Gemeinderat Selzach hat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2020 Folgendes ausgeführt:
Für das Bachprojekt, «Ausbau Lochbach Eichholzstrasse bis SBB (Renaturierung)», welches in erster Linie dem Hochwasserschutz diene, seien zwei Verfahren notwendig. Neben dem «Kantonalen Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften», müsse zur definitiven Festlegung des Gewässerraumes in diesem Abschnitt ein kommunales Nutzungsplanverfahren, «Teilzonenplan Uferschutzzone Lochbach mit Zonenvorschriften» durchgeführt werden. Die Festsetzung des Gewässerraums für das ganze Dorfgebiet müsse im Zusammenhang mit der laufenden Ortsplanungsrevision erfolgen. Weil die neuen Vorschriften von Bund und Kanton in den aktuell gültigen Zonen- und Baulinienplänen noch nicht berücksichtigt seien, habe das Amt für Raumplanung (ARP) verlangt, dass für das Bachprojekt der Gewässerraum im betroffenen Abschnitt vorab festgesetzt werde. (…) Die beiden Projekte, also alle Verfahren, seien miteinander verknüpft. Richtigerweise verlange das ARP die gemeinsame Auflage. (…) Hier ein Auszug aus dem kommunalen Plan (nicht vom streitbetroffenen Gebiet):
![]()

Uferschutzzone (grün)
2.2.3 Das kommunale Zonenreglement besagt in § 29a neu Folgendes:
Die Uferschutzzone Lochbach Abschnitt Eichholzstrasse bis Bahngeleise SBB bezweckt die Erhaltung, Förderung und Schaffung naturnaher Ufer mit einheimischer, standortgerechter Ufervegetation und die Freihaltung der Uferbereiche vor Bauten und Anlagen. Sie gewährleistet den Schutz vor Hochwasser und stellt den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicher.
Die Uferschutzzone ist naturnah und extensiv zu nutzen und bleibt zur Förderung der Mensch-Wasser-Beziehung öffentlich zugänglich.
Nicht zulässig sind insbesondere:
- Lagern von Material, Silageballen und Abfällen aller Art
- Errichten von Holzlagern
- Lagern von Kompost (Kompostgitter, Kompostbehälter)
- Errichten von Zäunen und Gartenanlagen (Ausnahme in Spezialfällen z.B. aus Sicherheitsgründen für Kinder)
- Schädigen von Ufern durch Beweiden
Bauten und bauliche Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her einen Standort am Ufer erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und Veränderungen am Ufer, soweit solche nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt des Gewässers dienen.
Der Unterhalt richtet sich nach § 35 ff GWBA. Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen von Böschungen, das Durchforsten von Ufergehölzen sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Errichten von Stein- und Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als Lebensraum für Kleintiere. Verjüngung und Durchlichtung von Ufergehölzen sind vom Kreisförster oder in dessen Auftrag vom Revierförster anzuzeichnen. Unterhaltsmassnahmen richten sich grundsätzlich nach dem Unterhaltskonzept Gewässer der Gemeinde.
Für die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die entsprechenden Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GschV, SR 814.201, insbesondere Art. 41c) und Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81).
Für die Aufwertung des Gewässerraumes sind entlang des Fliessgewässers einheimische, standortgerechte Sträucher und Bäume zu fördern.
Die Uferschutzzone ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, keine Bauzone.
2.2.4 Der kommunale Plan regelt den Uferschutz. Die Zone, in der der Bach künftig mäandriert, ist 15 m breit. Es erfolgte, wegen des bestehenden Quartiers, eine Erweiterung der Zone gegen Westen. Dies bedingt die Verlegung der Kantonsstrasse. Eine Strasse ist in dieser Zone nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer haben gegen den kommunalen Plan Einsprache erhoben. Der Gemeinderat hat die Einsprache am 29. März 2021 abgewiesen. Der kommunale Entscheid wurde nun rechtskräftig, denn er wurde nicht beim Regierungsrat angefochten (vgl. Einsprache an den Regierungsrat datierend vom 15. Februar 2021). Gegen den kommunalen Entscheid können die Beschwerdeführer nicht mehr Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gewässerraum ist gegeben. Mit dem rechtskräftigen kommunalen Plan wird auch der grösste Teil der kantonalen Planung präjudiziert.
2.3 Nach § 3 des Strassengesetzes (BGS 725.11) wird jede Ortschaft mindestens durch eine Kantonsstrasse erschlossen. GB Selzach Nr. [...] liegt an (…) einer Kantonsstrasse. Östlich befindet sich der Lochbach und anschliessend die Siedlung «Dorf». Südlich führt die SBB-Linie nach Biel vorbei. Die Parzelle liegt im Landwirtschaftsgebiet.
Dass Strassen auf Landwirtschaftsland generell nicht zonenkonform mithin nicht bewilligungsfähig seien, kann nicht sein. So führt z.B. die Strasse von Solothurn nach Biel über weite Strecken durch gutes Ackerland. Für gewisse Infrastrukturbauten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, wie Strassen, Brücken und Wasserbauten ist ein Plangenehmigungsverfahren mit umfassender Interessenabwägung vorgesehen. Solche Vorhaben benötigen keine zusätzliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Das Strassengesetz verweist in § 7 auf das Baurecht: «Die Planung der Strassen erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.» Nach § 68 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) legt der Regierungsrat Strassen in kantonalen Nutzungsplänen fest. Die Altreustrasse ist eine Kantonsstrasse, die einen ganzen Ortsteil erschliesst. Es geht nicht um einen Weg, der (nebst einigen Ferienhäusern) vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient (wie im Urteil des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005). Die Strasse braucht keine Ausnahmebewilligung nach RPG. Der kantonale Plan stellt die Baubewilligung dar.
2.4 Nach dem Richtplan handelt es sich beim Grundstück der Beschwerdeführer um eine Fruchtfolgefläche. Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland, die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen (Art. 16 Raumplanungsverordnung, RPV, SR 700.1). Als ertragreichster und produktivster Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete sind sie für die Versorgung des Landes von entscheidender Bedeutung. Sie sollen möglichst ungeschmälert langfristig erhalten bleiben. Fruchtfolgeflächen liegen vorwiegend in den Talböden. Es sind jene Gebiete, in denen die Siedlungsentwicklung und deren Dynamik am grössten sind. Um die Verwendung dieser Flächen herrscht deshalb ein Nutzungs- und Interessenskonflikt. Der Sachplan Fruchtfolgeflächen (Sachplan FFF) des Bundes legt für den Kanton Solothurn einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 16’200 ha fest. Der Verbrauch von Flächen ist zu minimieren, um die Ernährungssouveränität sicherzustellen. Die Kantone sind dafür verantwortlich, dass ihr Kontingent langfristig erhalten bleibt (Sachplan in der Fassung vom 8. Mai 2020, S. 5 f.). Der Kanton Solothurn wies 2022 nach dem Amt für Landwirtschaft 16'637 ha FFF aus. Fruchtfolgeflächen geniessen keinen absoluten Schutz; eine Interessenabwägung bleibt stets vorbehalten. Die Kantone haben bloss (mit dem Richtplan) dafür zu sorgen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF erhalten bleibt (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 130 f.; Peter Noser [Hrsg.]: Handbuch zum Agrarrecht, S. 199). Die Beanspruchung der kleinen Fläche von insgesamt 17 a ab GB Nr. [...] ist problemlos. Ob und wie die Fläche künftig kompensiert wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dies wäre ein eigenes Projekt. Nach kantonaler Praxis werden Flächen unter 25 a gar nicht kompensiert (vgl. Merkblatt der Ämter Raumplanung, Landwirtschaft und Umwelt vom Juni 2022: Schonung und Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF)). Das Ackerland wird übrigens letztlich für die Kantonsstrasse und nicht für den nötigen Gewässerraum gebraucht (vgl. Art. 41c bis GSchV).
2.5 Das Grundstück der Beschwerdeführer ist empfindlich auf Verdichtungen. Das geografische Informationssystem sagt dazu Folgendes: empfindlicher Unterboden: erhöhte Sorgfalt beim Befahren und Feldarbeiten notwendig, Trockenperioden sind optimal zu nutzen.
Nun hat die Terre AG ein Bodenschutzkonzept erstellt. Das Konzept sieht vor, dass Bodenarbeiten mit Raupenfahrzeugen mit Flächenpressungen unter 0.5 bar ausgeführt werden. Arbeiten dürfen nur bei ausreichend abgetrocknetem Boden ausgeführt werden. Arbeiten sind nach Möglichkeit von der bestehenden Fahrbahn aus auszuführen. Es werden keine Transportpisten aufgeschüttet. Zur Installation werden bereits befestigte Plätze oder Flächen auf C-Boden verwendet. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass mit genügend Sorgfalt zu Werk gegangen wird, denn das Amt für Verkehr und Tiefbau wird sich an den Bericht halten, den es in Auftrag gegeben und aufgelegt hat. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, den ausführenden Unternehmern die Arbeitsgeräte im Detail vorzuschreiben. Um die Umwelt und das Land zu schonen, erscheint es als folgerichtig, Aushubmaterial gleich in der Nähe zwischenzulagern.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit (noch) darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die drei Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Es handelt sich im vorliegenden Fall noch nicht um ein Enteignungsverfahren, das kostenlos wäre, sondern um ein Planungsverfahren, das nebenbei einen Enteignungstitel schafft.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad