Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. Juni 2023            

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller, Vorsitz

Oberrichter Frey    

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli, 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am [...] in [...] ([...]) geboren. Nachdem er am 20. Februar 1997 in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte, verheiratete er sich am 25. September 1997 mit der hierzulande niedergelassenen, serbischen Staatsangehörigen [...]. Am 23. März 1998 wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

 

2. In den Jahren 2000, 2003, 2004, 2005 sowie 2006 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund bestehender Schulden die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt sowie die Aufenthaltsbewilligung jeweils unter dem Vorbehalt verlängert, die finanzielle Situation zu verbessern sowie Bemühungen zur Schuldenrückzahlung nachzuweisen.

 

3. Nach einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz insbesondere vor, dass der Grossteil der ehelichen Schulden von damals rund CHF 300'000.00 durch die Ehefrau verursacht worden sei. Nach einem im Januar 2005 erlittenen Arbeitsunfall und dahingehenden Operationen sei er weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig. Nach Auflösung der ehelichen Trennung im Mai 2008 habe er von der IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) seiner Ehefrau gelebt. Alsdann wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz angedroht, für den Fall, dass er weitere Schulden anhäuft, sich nicht um die Schuldensanierung bemüht oder erneut straffällig werden sollte.

 

4. Mit Schreiben vom 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer abermals ausländerrechtlich ermahnt sowie mit Schreiben vom 25. April 2016 erneut ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen.

 

5. Per 1. November 2021 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau.

 

6. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Trennung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.

 

7. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er zwar einen jordanischen Pass besässe, allerdings nie für längere Zeit in seinem Heimatland gelebt habe. Bei einer Rückkehr bestünde das Risiko einer Verhaftung. Er sei nicht mangelhaft integriert, zumal es sich bei den strafrechtlichen Verurteilungen um Bagatelldelikte handle. Er sei sprachlich integriert, auch wenn kein anerkannter Sprachnachweis vorliege. Bei den Schulden handle es sich um solche seiner Ehefrau, wofür jedoch er betrieben worden sei. Ausstände habe der Beschwerdeführer mit Nachzahlungen der EL abbezahlt. Durch Erhalt von EL könne er die Schulden in Raten tilgen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Er werde eine Schuldenberatungsstelle aufsuchen.

 

8. Mit Schreiben vom 17. August 2022 forderte das Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf, Abklärungen betreffend Herkunft des Beschwerdeführers und dessen Wiedereingliederung in Jordanien zu treffen. Gemäss Rückmeldung des SEM vom 2. September 2022 handle es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Echtheit des Passes um einen Bürger von Jordanien. Der Beschwerdeführer sei in den Systemen nicht vermerkt und habe bei einer Rückkehr ins Heimatland nichts zu befürchten.

 

9. Mit Verfügung vom 8. September 2022 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht, erteilte ihm gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) oder eine andere Rechtsgrundlage keine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

 

10. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Verfügung des Departements des Innern, Migrationsamt vom 8. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, bzw. gestützt auf Art. 50 AIG oder einer anderen Rechtsgrundlage zu erteilen.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtsprechung unter Einsetzung eines noch zu bestimmenden Rechtsvertreters zu gewähren.

5.    Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Präzisierung der Rechtsbegehren und zur einlässlichen Begründung der Beschwerde von mindestens einem Monat einzuräumen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

11. In der Eingabe vom 19. September 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Integrationsbeurteilung zukunftsgerichtet im Entscheidzeitpunkt zu erfolgen habe. Es sei nicht erforderlich, die Sprachkenntnisse durch Deutschkursbesuche oder gar Zertifikate nachzuweisen. Eine fehlende Integration könne nicht aus früheren Betreibungen und Verlustscheinen gefolgert werden. Seine Ehefrau habe bei der Anhäufung der Schulden in prominenter Stellung mitgewirkt. Nun sei er in der Lage, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Bei den strafrechtlichen Verurteilungen handle es sich um Bagatellfälle, wobei die letzte Verurteilung vier Jahre zurückliege. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht ins Heimatland zurückkehren. Er habe nie in Jordanien gelebt und seinen jordanischen Reisepass ausschliesslich für Reisen ausserhalb der Schweiz benötigt.

 

12. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

13. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand Rechtsanwalt David Stämpfli ernannt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

 

2.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich per 1. November 2021. Infolge der Trennung kann der Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

 

3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

 

3.2 Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.

 

4.1 Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre, wodurch eine Prüfung der Integrationskriterien vorzunehmen ist.

 

4.2 Das Migrationsamt stellte acht aktenkundige strafrechtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, dass es sich – abgesehen von der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Jahr 2003 – bei den Delikten um Übertretungen handelt. Nichtsdestotrotz bilden die Vielzahl der Delikte einen Aspekt der zu prüfenden Integration (vgl. Art 77a Abs. 1 lit. a VZAE), der nicht für ihn spricht. So wurde er u.a. im Jahr 2011 dazu angehalten, nicht erneut straffällig zu werden. Trotzdem wurde er in der Folge wiederholt delinquent und hat im Abstand von einem Jahr resp. drei Jahren einschlägige Strassenverkehrsdelikte verübt. Durch die mitunter wiederholt einschlägigen Delikte kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er letztmals vor vier Jahren verurteilt worden ist, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.1).

 

4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer über elementare Deutschkenntnisse verfügen sollte, wiegt dies die übrigen Integrationsdefizite nicht auf. Obschon der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein eigenes Unternehmen gegründet und sich gemäss den Akten um einen Einstieg in die Berufswelt bemüht hat, ist seine wirtschaftliche Integration als gescheitert zu betrachten. Der Beschwerdeführer war während seines hiesigen 26-jährigen Aufenthaltes überwiegend erwerbslos und hat seinen Lebensunterhalt mit Hilfe von Einnahmen seiner Ehefrau, EL sowie Sozialhilfe im Umfang von CHF 62'894.87 finanziert. Die fehlende Erwerbstätigkeit kann dem Beschwerdeführer angelastet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet. Wiewohl der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe die Verschuldung grösstenteils zu verantworten, ist dennoch erstellt, dass die Schulden des Beschwerdeführers während Jahren trotz ausländerrechtlichen Ermahnungen und wiederholtem Nichterteilen der Niederlassungsbewilligung kontinuierlich gestiegen sind. Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 mit einem Betrag von CHF 2'670.00 verschuldet (AS 409). Darauffolgend stiegen die Schulden ungebremst an, wobei im Jahr 2003 Schulden im Betrag von 19'241.40 bestanden, der Beschwerdeführer im Jahr 2009 hingegen bereits mit Schulden von insgesamt CHF 78'063.70 verzeichnet war (AS 94). In den fortlaufenden Jahren verringerte sich die Schuldenlast keineswegs, zumal im Jahr 2016 auf Seiten des Beschwerdeführers Schulden in Höhe von CHF 78'107.60 bestanden. Im Jahr 2020 wies der Beschwerdeführer einen Schuldenbetrag von CHF 120'796.05 auf, im Jahr 2022 einen Betrag von CHF 114'206.35, wobei die Schuldenreduktion - wie vom Migrationsamt festgestellt wurde - im Erlöschen diverser Verlustscheine durch Zeitablauf bestand, zumal der Beschwerdeführer keine Schuldenrückzahlungen ins Recht legte. Aktuell ist der Beschwerdeführer mit Schulden von insgesamt CHF 103'810.65 verzeichnet, wobei er letztmals im Mai 2023 betrieben worden ist und sich somit trotz gegenteiligem Vorbringen weiterhin verschuldet. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu folgen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verschuldung eine erfolgreiche Integration nicht per se ausschliesst. Dies gilt indes nur, solange man im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.3.3). Entsprechende Bemühungen sind vorliegend nicht festgestellt worden und offensichtlich nicht vorhanden. Wie das Migrationsamt richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer mit der EL zwar laufende Zahlungen bezahlt, was keine Schuldensanierung darstellt, sondern lediglich das Erfüllen der grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen. Dadurch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer hat in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft, indem er trotz wiederholter ausländerrechtlichen Ermahnungen resp. wiederholtem Nichterteilen der Niederlassungsbewilligung und dringendem Appell, die Schulden abzubauen, über Jahre hinweg weiterhin Schulden anhäufte (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Urteil des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4.4.).

 

5. Nach dem Gesagten mangelt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu.

 

6. Das Migrationsamt hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland nach Art. 96 Abs. 1 AIG ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer reiste erst als erwachsene Person im Alter von 43 Jahren in die Schweiz ein. Trotz der langen Aufenthaltsdauer von 26 Jahren kann er wie bereits ausgeführt nicht als in der Schweiz integriert gelten. Er ist mit der heimatlichen Sprache sowie mit der Kultur und Gepflogenheiten weiterhin vertraut. Zudem wohnen diverse Familienangehörige im Heimatland (AS 238). Über in der Schweiz ansässige Familienangehörige, zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würde, verfügt der Beschwerdeführer nicht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die unmögliche Rückkehr nach Jordanien ist nicht zu folgen, zumal die Muttersprache des Beschwerdeführers Arabisch ist (AS 218), was auch die Amtssprache in Jordanien ist. Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen zufolge in Jordanien gewohnt und war dort beruflich tätig (AS 232-237). Weshalb er nun vorbringt, nie in Jordanien gelebt zu haben, erschliesst sich nicht. Gemäss Abklärungen des SEM hat der Beschwerdeführer bei der Ausreise nichts zu befürchten. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr nach Jordanien zumutbar. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.

 

7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

8. Rechtsanwalt David Stämpfli macht mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 eine Entschädigung von total CHF 2'072.36 (9.98 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Die verrechneten Positionen vom 21. September 2022 (Studium Verfügung Verwaltungsgericht, Telefonat mit Klient, 0.25 Stunden), 10. Oktober 2022 (URP-Gesuch inkl. Eingaben, 0.83 Stunden) sowie vom 28. Oktober 2022 (Eingang Verfügung Verwaltungsgericht, Eingabe, 0.25 Stunden) stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zusätzlich zu vergüten. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand um 1.33 Stunden auf 8.65 Stunden, was als angemessen gelten kann, zumal Rechtsanwalt David Stämpfli am Verfahren vor Vorin­stanz nicht teilgenommen hat. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt David Stämpfli, beläuft sich demnach auf CHF 1'814.50 (8.65 x CHF 180.00 plus Auslagen CHF 127.80 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 838.40 (Differenz zum vollen Honorar; 8.65 x CHF 90.00 plus MWST), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vom Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung vom 14. September 2022 von CHF 270.00 auszugehen.

 

9. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Stämpfli, wird auf CHF 1'814.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 838.40 (Differenz zu verlangtem Honorar von CHF 270.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Law

 

 

 

Das vorligende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 bestätigt.