Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, hier vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, wurde am [...] 1979 in […] geboren (AS 1), woraufhin ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei den Eltern und alsdann zu einem nicht bekannten Zeitpunkt die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, welche in der Folge immer wieder verlängert wurde. Das Oberamt […] bewilligte am 7. Februar 1983 einer Familie, den Beschwerdeführer als Pflegekind aufzunehmen (AS 2). Der Beschwerdeführer hielt sich bis spätestens im Jahr 1989 bei der Pflegefamilie auf (AS 8). In der Folge kehrte er zu seinen Eltern nach […] zurück. Seine Mutter, geb. 1946, ist im Kanton Solothurn ansässig und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sein Vater verliess die Schweiz im Jahr 1993. Der Beschwerdeführer hat zwei Halbgeschwister, väterlicherseits und mütterlicherseits, beide 1970 geboren. Vom 11. Dezember 1998 bis 10. Januar 2002 war der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos (AS 145).
2. Der Beschwerdeführer trat im Verlaufe der Jahre mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde zwei Mal im Jahr 2000 und am 24. Januar 2001 wegen verschiedenen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen von CHF 60.00 (umgewandelt in Haft), CHF 100.00 und CHF 160.00 verurteilt (AS 38, 39, 63). Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Motorfahrenlassens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (AS 64 – 88).
3. Mit Schreiben vom 1. September 2005 machte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt, MISA) den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begehe, aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne (AS 89).
4. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahren ohne Führerausweis und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer Busse von CHF 450.00 verurteilt (AS 106 f.).
5. Am 23. Juli 2015 wurde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals bis am 31. August 2020 verlängert (AS 122).
6. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (AS 138).
7. Am 29. Juni 2020 (Eingang MISA) ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung (AS 158).
8. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Fahren ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (AS 167).
9. Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 1. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitstrafe von 23 Monaten (unter Anrechnung von 24 Tagen Haft), bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Von der Landesverweisung wurde aufgrund der Annahme eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (AS 172 – 179).
10. Seit dem 15. Januar 2018 wird der Beschwerdeführer – mit Unterbruch von ein paar Monaten – vom Sozialamt finanziell unterstützt (AS 136, 164 f., 180), wobei bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vom 5. April 2022 ein Negativsaldo in Höhe von CHF 86'872.00 verzeichnet ist (AS 181 – 201). Per 4. April 2022 wies der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers des Betreibungsamtes Olten-Gösgen 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 152'775.18 und vier Betreibungen in Höhe von CHF 1'993.85 aus (AS 202 – 205).
11. Am 24. Juni 2022 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung (AS 216 – 220).
12. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem MISA die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung (AS 222).
13. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung (AS 229 – 231).
14. Gemäss Auskunft der Sozialregion Olten vom 16. August 2022 bezieht der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe, wobei sich der Negativsaldo zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung auf CHF 88'173.85 belief (AS 232). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 16. August 2022 ist der Beschwerdeführer mit fünf Betreibungen (davon zwei Pfändungen) in Höhe von CHF 12'383.95 und mit 83 Verlustscheinen in Höhe von CHF 153'374.03 verzeichnet. Insgesamt belaufen sich seine Schulden auf CHF 165'757.98 (AS 233 – 236).
15. Mit Verfügung vom 12. September 2022 widerrief das MISA die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben) und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Es knüpfte die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trete, keine weiteren Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden abbaue, eine Erwerbstätigkeit aufnehme und seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite (AS 238 – 246).
16. Am 23. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom 12. September 2022 und beantragte dessen Aufhebung. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
17. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
18. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
19. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 Il 377, E. 4.2 und 4.5), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 07. August 2018, E. 2).
2.2. Allerdings ist ein Widerruf unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 63 Abs. 3 AIG). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. Februar 2022 für Delikte, welche er hauptsächlich nach Inkrafttreten der Integrationsbestimmungen am 1. Januar 2019 begangen hat, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Grundsätzlich ist der Widerrufsgrund erfüllt. Allerdings kann dieser nicht angeordnet werden, da das Strafgericht auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet hat.
2.3. Zulässig hingegen ist nach Art. 63 Abs. 2 AIG die Anordnung einer Rückstufung (Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht stützte in seinem Entscheid 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 die vorinstanzliche Auslegung von Art. 63 Abs. 2 und Art. 3, wonach Art. 63 Abs. 3 AIG auf die Rückstufung keine Anwendung finde (E. 4.2.), solange die Rückstufung im Resultat nicht zu einer unzulässigen Umgehung des Dualismusverbots führe. Art. 63 Abs. 3 AIG diene der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens. Um zu vermeiden, dass die Migrations- und die Strafbehörden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilten, womit ein Widerspruch zwischen Administrativ- und Strafverfahren entstehen könnte, sei der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur aufgrund eines Delikts, für welches ein Strafgericht von der Landesverweisung (implizit oder explizit) abgesehen habe, unzulässig (E. 4.3.2.). Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich ziehe und aufgrund fehlender Integration erfolge, entstehe kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG. Eine Rückstufung sei auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprächen (E. 4.3.3.). Weiter folgte das Bundesgericht dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach in den Weisungen des SEM festgehalten werde, dass – wenn das Strafgericht […] auf eine strafrechtliche Landesverweisung verzichtet habe – eine Rückstufung «nur möglich» sei, «wenn zusätzlich zur Straffälligkeit ein anderes Integrationsdefizit (z.B. Schulden, keine Teilnahme am Wirtschaftsleben [...])» hinzukomme, nicht (E. 4.3.4 f.).
2.4. Fraglich ist, ob die Erwägungen des Bundesgerichts in 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 dahingehend zu verstehen sind, dass im vorliegenden Fall eine Rückstufung einzig gestützt auf diese strafrechtliche Verurteilung angeordnet werden kann (sofern verhältnismässig), ohne weiter die mehrfache Delinquenz des Beschwerdeführers zu beleuchten oder das Vorliegen weiterer Integrationsdefizite zu prüfen. In seinem Urteil spricht das Bundesgericht von einer strafrechtlichen Verurteilung («Eine Rückstufung ist auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprechen»). Damit ist davon auszugehen, dass vorliegend bereits die strafrechtliche Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe von 23 Monaten die Rückstufung rechtfertigt. Mit der Verurteilung zu einer solch hohen Freiheitsstrafe betreffend Delikte, die nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden, liegt ein aktuelles Integrationsdefizit vor, wobei sie auch die vom Bundesgericht erforderliche Schwere aufweist, zumal das Strafgericht erkannte, der Beschwerdeführer habe mit der Widerhandlung zumindest in Kauf genommen, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG, SR 812.121). Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen beim Entscheid, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung habe abwägen müssen und dass aufgrund des Verzichts auf eine Landesverweisung demnach nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung bzw. Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ausgegangen werden könne. Vorliegend geht es bei der Bejahung des «Widerrufgrundes» der Rückstufung nicht um eine Interessenabwägung, sondern rein um das Vorliegen der genannten Verurteilung und der damit einhergehenden fehlenden aktuellen Integration.
2.5.1. Der Vollständigkeit halber ist auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid einzugehen. Die Vorinstanz prüfte in ihrem Entscheid die objektiven Voraussetzungen der Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und lit. c AIG und kam zum Schluss, diese seien erfüllt und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. a und d seien nicht erfüllt. Da sie einerseits die Anordnung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung aufgrund des Dualismusverbots als unzulässig und andererseits aufgrund der Interessenabwägung als nicht verhältnismässig erachtete, ordnete sie die Rückstufung an. Vorliegend wird die Rückstufung nicht als mildere Massnahme zum Widerruf, sondern als eigenständige Massnahme angeordnet. Wie bereits erwähnt, müssten weitere Integrationsdefizite gar nicht geprüft werden, geschweige denn das Vorliegen von weiteren Widerrufsgründen. Dass die Vorinstanz aufgrund der weiteren von ihr festgestellten Integrationsdefizite aber davon ausging, dass die genannten Widerrufsgründe gegeben sind, zeigt lediglich, dass die grundsätzlich für eine Rückstufung geforderten Integrationsdefizite beträchtlich sind, worauf im Folgenden eingegangen wird.
2.5.2. Die Schwelle für die Bejahung einer Rückstufung aufgrund Integrationsdefizite i.S.v. Art. 58a AIG ist tiefer als für die Bejahung der Widerrufsgründe (vgl. dazu Kneer Anne / Schindler Benjamin, Teil A/Partie A: Referate - Rapports / Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann Alberto / Boillet Véronique / Caroni Martina / Epiney Astrid / Künzli Jörg / Uebersax Peter (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020). Nichtsdestotrotz muss die Rückstufung unter dem neuen Recht an ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Ausländerbehörden haben ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor. Sie haben – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung – einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, E. 5.3.).
2.5.3. Dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Integrationsdefizit aufweist, zeigt nicht nur seine Verurteilung mit Urteil vom 1. Februar 2022, sondern auch sein (übriges) deliktisches Verhalten, seine hohe Verschuldung und die Sozialhilfeabhängigkeit. Auch in einer Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer nicht als integriert gelten. Beispielsweise kann eine Person bereits aufgrund nicht gravierender Straffälligkeit oder querulatorischen respektive unkooperativen Verhaltens als nicht integriert gelten (Kneer Anne / Schindler Benjamin, a.a.O., S. 45). Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Insgesamt wurde er zwischen 2000 und 2022 – soweit aktenkundig – achtmal strafrechtlich verurteilt und hat dabei Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 3 Monaten, Geldstrafen von 160 Tagessätzen zu je CHF 20.00 sowie Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 1'270.00 gegen sich erwirkt. Auch wenn es sich bei einigen Verurteilungen um Übertretungen handelt und einige Delikte zeitlich schon relativ weit zurückliegen, zeigt sich dennoch, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Auch das Hinweisschreiben im Jahre 2005 liess den Beschwerdeführer unbeeindruckt. Dass er – wie er geltend macht – rund die Hälfte dieser Übertretungen als junger Erwachsener begangen hat, ändert an der Sache nichts. Über einen Zeitraum von 23 Jahren delinquierte er mehrfach und wurde nicht nur wiederholt im Betäubungsmittelbereich (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), sondern auch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfachen Diebstahls verurteilt. Schwer ins Gewicht fallen die nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten (Strafbefehl vom 12. Juli 2021 und Urteil vom 1. Februar 2022), insbesondere diejenigen, die mit Urteil vom 1. Februar 2022 geahndet wurden. Bei den Delikten handelt es sich um nicht mehr um Bagatellen. Der Beschwerdeführer liess sich trotz Verschärfung der Bestimmungen des AIG nicht beeindrucken und delinquierte weiter. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Übertretungen seien gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Weshalb dem so sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch was die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers anbelangt, das Strafgericht sei mit Urteil vom 1. Februar 2022 von einer guten Legalprognose ausgegangen und habe die Strafen nur bedingt ausgesprochen, weshalb nicht von einer fehlenden Integration oder gar Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden könne, gehen fehl. Da das Strafurteil nicht schriftlich begründet wurde, sind die Überlegungen des Strafgerichts aus den Akten nirgends ersichtlich. Allerdings verkennt der Beschwerdeführer, dass im Strafrecht nur im Strafregisterauszug verzeichnete Strafen berücksichtigt werden, was aber bei der Beurteilung der Integrationskriterien nicht gelten kann. Dabei werden sämtliche Akten gewürdigt. Klar ist, dass den zeitlich weiter zurückliegenden Strafen eine untergeordnete Bedeutung zukommt, diese aber für die Beurteilung des Fortdauerns der Straffälligkeit eine Rolle spielen. Hinzu kommen weitere Aspekte (Schulden, Sozialhilfebezug), die bei der Verhängung der Sanktionen (im Strafverfahren) keinen Eingang finden. Dass sich der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – seit drei Jahren strafrechtlich nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, kann nicht in seinem Sinne gewürdigt werden, sondern muss vielmehr als neutral gewertet werden, zumal er für drei Jahre auf Bewährung war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Strafrichter die Dauer der Probezeit nicht aufs Minimum von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre festlegte. Die Bemessung der Probezeit richtet sich insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (Schneider / Garré in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 44 N 4). Damit schätzte auch der Strafrichter die Gefahr der Rückfälligkeit nicht als gering ein. Schliesslich muss festgehalten werden, dass die Delikte im Verlaufe der Jahre im Betäubungsmittelbereich stets gravierender wurden.
2.5.4. Sodann ist auf die Schuldensituation des Beschwerdeführers einzugehen. Im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung, welche erst bei grossen Beträgen von Betreibungen und Verlustscheinen allenfalls möglich wird, könnte eine Rückstufung grundsätzlich bereits bei kleineren Schuldbeträgen oder bei längerfristigem Bestehen von Schulden, ohne dass der Schuldbetrag zwar anwächst, aber auch keine Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen werden, möglich sein (Kneer Anne / Schindler Benjamin, a.a.O., S. 45). Zurzeit belaufen sich die Schulden des Beschwerdeführers auf CHF 165'757.98. Dabei handelt es sich insbesondere um Steuerschulden, Schulden gegenüber einer Augenklinik, der Krankenkasse, der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Gegen mehrere Forderungen wurde erst im Jahr 2022 entweder die Betreibung oder die Pfändung eingeleitet. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um aktuelle Schulden handelt. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer jemals um eine Abtragung seiner Schuldenlast bemüht hätte. Im Gegenteil häufte er weitere Schulden an und bezog gleichzeitig Sozialhilfe. Damit ist von Mutwilligkeit auszugehen, da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, S. 7 – 9).
2.5.5. Überdies wird der Beschwerdeführer seit Januar 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Sein Negativsaldo belief sich per 16. August 2022 auf CHF 88'173.85, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos als erheblich gilt. Sogar wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – über CHF 20'000.00 der gesamten Unterstützungsleistungen vor dem 1. Januar 2019 erfolgten, gilt der Umfang der Sozialhilfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer noch als erheblich (nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.00 als erheblich gelten). Was die Dauerhaftigkeit anbelangt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit ca. 5 Jahren keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann. Gemäss Nachfrage teilte die Sozialregion Olten der Vorinstanz am 27. April 2022 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. August 2021 bei der Stellenvermittlung der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet und müsse dort monatlich acht Stellensuchbemühungen einreichen. Dies habe bisher funktioniert, sonst hätte sie vom RAV eine Meldung erhalten. Davor habe er sich immer wieder kurz von der Sozialhilfe ablösen können, wobei er die Stellen jeweils nach kurzer Zeit wieder verloren habe und sich deshalb nie dauerhaft von der Sozialhilfe habe ablösen können (AS 206). Seit fünf Jahren ging der Beschwerdeführer keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit mehr nach und konnte seither seinen Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig bestreiten. Er verlor jeweils seine Arbeitsstellen nach kurzer Zeit wieder. Auch blieben seine Stellensuchbemühungen beim RAV bislang erfolglos. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, doch reicht er keinerlei Belege zu den Akten. Auch wenn die Verwaltungs(gerichts)behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben, unterliegen die betroffenen Personen einer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die der Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Dem Beschwerdeführer wäre allemal zuzumuten gewesen, seine Bemühungen für die Stellensuche zu dokumentieren, zumal dies zu seinen Gunsten zu werten wäre. Allerdings ist fraglich, ob solche Belege etwas geändert hätten, da die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers eher darauf zurückzuführen ist, dass er die angenommene Stelle – aus welchen Gründen auch immer – nach kurzer Zeit wieder verliert. Damit ist auch das Integrationsdefizit der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben erstellt.
2.5.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auch aufgrund der hohen Verschuldung, des langjährigen Sozialhilfebezugs sowie der wiederholten Straffälligkeit erhebliche Integrationsdefizite beim Beschwerdeführer bestehen. Damit ist die Anordnung der Rückstufung auch aufgrund der festgestellten aktuellen Integrationsdefizite – unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigt.
3.1. Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wie auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (vgl. Art. 96 AIG). Aufgrund der aktuellen strafrechtlichen Verurteilung, der mehrfachen und wiederholten Delinquenz, der hohen Verschuldung und des langjährigen Sozialhilfebezugs besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Rückstufung. Diesem Interesse ist sein privates Interesse, den privilegierten Status der Niederlassungsbewilligung beibehalten zu können, gegenüberzustellen.
3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er besuchte in der Schweiz die Schule und schloss die Ausbildung zum Logistiker ab. Bis im Jahr 2018 konnte er seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Besonders enge familiäre oder sonstige Beziehungen scheint er nicht zu pflegen. Zu seiner Mutter besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Erhöht zu gewichten, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Wegweisung aus der Schweiz, weshalb dieses Argument zu relativieren ist. Er konnte sich nur sehr begrenzt in die schweizerische Gesellschaft integrieren. Mit seinem Verhalten legt der Beschwerdeführer eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung an den Tag. Die Delikte im Betäubungsmittelbereich wurden über die Jahre gravierender, bis er schliesslich zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit er grundsätzlich einen Widerrufsgrund erfüllte. Obwohl der Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung als Logistiker verfügt, schöpft er sein Potential nicht aus und lebt seit Jahren von der Sozialhilfe. Den Akten lässt sich nirgends entnehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen angestellt hätte, seine Schulden abzubauen oder sich von der Sozialhilfe zu lösen. Er bringt vor, er sei nie auf die Problematik der bestehenden Schulden oder des Sozialhilfebezugs hingewiesen bzw. gar verwarnt worden. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden, wenn eine Massnahme begründet ist, aber den Umständen nicht angemessen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Bestimmung im Ermessen der Behörden liegt. Sogar bei einem Bewilligungswiderruf muss eine Verwarnung nicht immer vorangehen. Ob eine Verwarnung ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab. Nicht angehen kann, dass die Behörde verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden Ausländer ständig (zu) beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein Verhalten sich der Grenze des Zulässigen nähert (Schindler Benjamin, in: Caroni Martina / Gächter Thomas / Thurnherr Daniela (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 96 N 19). Bereits das Schreiben im Jahr 2005 fruchtete beim Beschwerdeführer nicht, obwohl er darauf hingewiesen wurde, dass seine Straffälligkeit einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach sich ziehen könnte. Damit bestehen begründete Zweifel, ob eine Verwarnung in Bezug auf die Sozialhilfe oder die Verschuldung bei ihm etwas bewirkt hätte. Zudem handelt es sich vorliegend um eine Rückstufung, das heisst, der Beschwerdeführer erhält dadurch immer noch die Chance, sich künftig zu beweisen. Er selbst behauptet, er bemühe sich um eine Erwerbstätigkeit und gehe davon aus, dass er sich von der Sozialhilfe werde ablösen können. Die Rückstufung erlaubt es, den Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass von ihm im Rahmen der Möglichkeiten erwartet wird, dass er sich aktiv am Wirtschaftsleben beteiligt, zu seinen Lebenshaltungskosten beiträgt und sich an die Rechtsordnung hält. Mit der Rückstufung kann ausserdem auch die Anhäufung weiterer (Steuer)Schulden abgewendet werden, zumal der Beschwerdeführer mit der Aufenthaltsbewilligung inskünftig der Quellenbesteuerung unterliegt.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, – auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht – geringer zu gewichten ist als das öffentliche Interesse daran, dass er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben kann. Die Rückstufung ist gesetzlich vorgesehen, und in einer demokratischen Gesellschaft für das "wirtschaftliche Wohl" des Landes notwendig und verhältnismässig (vgl. das Urteil 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021, E. 6.4.).
4.1. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach AIG 58b verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat (VZAE 62a Abs. 2).
4.2. Mit der Rückstufung soll insbesondere erreicht werden, dass die betroffene Person ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Vorinstanz auferlegte die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung tritt, keine weiteren Schulden anhäuft, die bestehenden Schulden abbaut, eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet. Die Auflagen erscheinen geeignet und erforderlich, um die festgestellten Integrationsmängel zu reduzieren, sie sind dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Nicht straffällig zu werden, ist eine allgemeine Rechtspflicht. Auch gegen die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ist nichts einzuwenden.
5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5.2. Rechtsanwältin Eveline Roos reichte eine Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint angemessen und wird genehmigt. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'807.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Eveline Roos, im Umfang von CHF 977.25 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 280.00/Std., inkl. MwSt.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'807.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Eveline Roos, im Umfang von CHF 977.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler