Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. August 2023       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey   

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am [...] 1991 in [...] (Chile) geboren. Im Alter von 12 Jahren, am 28. Dezember 2003, reiste sie zusammen mit ihren beiden Schwestern im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrer heute im Kanton Aargau niedergelassenen Mutter, geb. [...] 1967, in die Schweiz ein (pag. 12). Am 26. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin zunächst eine Aufenthalts- und am 16. September 2014 schliesslich eine Niederlassungsbewilligung erteilt (pag. 13, 101).

 

2. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. September 2011 (pag. 69), 10. Juli 2013 (pag. 85) bzw. 30. Juni 2014 (pag. 87) wurde die Beschwerdeführerin jeweils wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthaltes zu Bussen von insgesamt CHF 650.00 verurteilt.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Januar 2018 ersuchte der damals bevollmächtigte Stiefvater um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und gab an, dass diese für zwei Jahre, bis etwa Ende 2019, in Deutschland studieren werde (pag. 106). Am 26. Januar 2018 ergänzte er telefonisch, dass die Beschwerdeführerin seit ca. 2 Monaten in Deutschland lebe und sich in [...] abmelden werde (pag.107). Die Beschwerdeführerin meldete sich persönlich rückwirkend per 31. Dezember 2016 nach [...] (DE) ab (pag. 150).

 

4. Mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn (MISA) vom 22. Februar 2018 wurde das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung mangels Erfüllens der Voraussetzungen abgewiesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] bereits seit Januar 2017 im Ausland aufgehalten hatte. Gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit einer Wiederzulassung innert zwei Jahren nach der Ausreise hingewiesen (pag. 108 f.). Eine beschwerdefähige Verfügung wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht verlangt.

 

5. Am 25. April 2021 (Eingang beim MISA am 10. Mai 2021) reichte die Beschwerdeführerin beim MISA das Aufenthaltsgesuch «Nichterwerbstätige Drittstaaten» ein. Das Gesuch wurde ohne Angabe eines Bewilligungszwecks (z.B. Studium / Ausbildung) und ohne die hierfür erforderlichen Unterlagen (z.B. Immatrikulationsbestätigung) eingereicht (pag. 120 f.).

 

6. Seitens der Beschwerdeführerin, ihres Stiefvaters und Personen aus ihrer Firma, bei welcher sie erwerbstätig gewesen war, folgten zahlreiche telefonische als auch schriftliche Nachfragen beim MISA nach dem Stand des Verfahrens (pag. 125, 127, 132, 134, 136, 137).

 

7. Mit Schreiben vom 24. März 2022 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht (pag. 147).

8. Am 1. April 2022 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (pag. 152 ff.).

 

9. Mit Schreiben vom 22. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Darin machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, es liege ein Härtefall vor (pag. 163 ff.).

 

10. Am 14. September 2022 verfügte das MISA, der Beschwerdeführerin werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt (pag. 180 ff.).

 

11. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. September 2022 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der Verfügung des MISA vom 14. September 2022 und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

12. Mit Verfügung vom 26. September 2022 erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

13. Mit Schreiben vom 28. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen und Urkunden ein.

 

14. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 liess sich das MISA vernehmen, beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen, und verwies für die Begründung auf seinen Entscheid vom 14. September 2022.

 

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE).

 

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der frühere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war. Unbestritten ist aber auch, dass ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin damit die obengenannten Kriterien nicht erfüllt, wurde nicht angefochten, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.

 

3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann zudem von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Bei der Zulassung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall) geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht (Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss, bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat, reicht allein nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat, zu leben (BGE 130 II 39, E. 3; BGE 124 II 110, E. 2; BGE 119 Ib 33, E. 4c; Andrea Good/Titus Bosshard in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 30 N 8 und N 2).

 

3.2 Umstritten ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht von einem 10.5-jährigen Aufenthalt aus, die Beschwerdeführerin von einem 13-jährigen. Tatsächlich kann anhand der Akten nicht eruiert werden, wann genau die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat und nach Deutschland gezogen ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Dezember 2003 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Am 26. August 2004 wurde ihr zunächst eine Aufenthalts- und am 16. September 2014 alsdann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus ihrem Lebenslauf (pag.118) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. Juni 2014 bei der [...] AG, Schweiz, angestellt war. Dem Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2014 lässt sich entnehmen, dass sie das Unternehmen auf ihren Wunsch verlassen habe, um einem Studium nachzugehen (pag. 115). In ihrem Begleitschreiben ans MISA vom 25. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, ihren Mann, einen deutschen Staatsangehörigen, im Jahr 2014 geheiratet zu haben (pag. 124). Der Stiefvater der Beschwerdeführerin führte im Schreiben ans MISA vom 6. Mai 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Mann auf Geschäftsreisen kennengelernt, ihn geheiratet und sei sodann zu ihm nach Deutschland gezogen (pag. 113). Ab dem 15. März 2015 bis am 10. Februar 2016 war sie gemäss Lebenslauf bei der [...] AG in Deutschland tätig (pag. 118). Bei der Einwohnergemeinde [...] hat sie sich indes erst Ende Januar 2018 rückwirkend per 31. Dezember 2016 nach Deutschland abgemeldet. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 nach Deutschland übersiedelte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Akten bzw. die von ihr eingereichten Schreiben und Urkunden lassen denn auch nicht auf einen späteren Wegzug schliessen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin – als Wohnsitz gelte der Ort, betreffend welchem die betroffene Person die Absicht des dauernden Aufenthaltes aufweise und ein Studium im Ausland führe damit nicht zwingend zu einem Wohnsitzwechsel – kann nur bedingt gefolgt werden. Unter den vorliegenden Umständen der Heirat eines deutschen Staatsangehörigen, der Erwerbstätigkeit und des Studiums in Deutschland, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bereits im Jahr 2014 nach Deutschland verlegen wollte und auch verlegt hat. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 10.5 Jahre in der Schweiz lebte, bevor sie für fast sieben Jahre nach Deutschland ausreiste. Doch sogar wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin sei erst mit ihrer formellen Abmeldung per 31. Dezember 2016 nach Deutschland weggezogen, würde sich – entgegen ihrer Ansicht – an der Sache nichts ändern. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

3.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Berufsbildung abgeschlossen und gearbeitet. Ab Juli 2014 hat sie hierzulande jedoch weder eine Aus- oder Weiterbildung absolviert noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Beschwerdeführerin studierte und arbeitete ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 in Deutschland und verblieb auch nach der Trennung von ihrem Mann bis zur Scheidung im April 2021 in Deutschland. Durch die Übersiedlung nach Deutschland ist ihre Verwurzelung und Integration in der Schweiz stark zu relativieren. Nach einer derart langen Landesabwesenheit ist die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, namentlich ihrem Heimatland, Chile, zu leben. Dasselbe würde auch gelten, wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin würde erst seit Anfang 2017 in Deutschland leben. Dem Argument der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aufenthaltsdauer in der Schweiz fälschlicherweise unter- sowie die Aufenthaltsdauer in Deutschland übergewichtet, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass der Aufenthalt in Deutschland die Integration in der Schweiz relativiert. Ein persönlicher Härtefall ist jedenfalls auch dann nicht auszumachen, wenn sie 13 Jahre in der Schweiz gelebt hätte. Dass sie gemäss eigenen Angaben ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland inzwischen verwirkt hat, ist ihr selbst zuzuschreiben, nachdem sie vom MISA ausdrücklich auf die Fristen für eine allfällige Wiederzulassung hingewiesen wurde. Zwar leben ihre Mutter, ihre beiden Schwestern und ihr Stiefvater in der Schweiz. Aufgrund ihres Alters und ihres beruflichen Werdegangs bzw. ihrer Erwerbstätigkeiten im Ausland ist die Beschwerdeführerin klarerweise nicht mehr auf die Wohnsitznahme bei ihren Angehörigen in der Schweiz angewiesen. Die Beziehung zu diesen kann, wenn auch distanzbedingt erschwert, im Rahmen von Aufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden (vgl. BGE 144 1 91 E. 5.1; 143 1 21 E. 5.3; Urteil 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.7.1), nachdem die Beschwerdeführerin bereits in den vergangenen Jahren in Deutschland gelebt hat. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass es in Chile im Gegensatz zum Aufenthalt im grenznahen Deutschland schwieriger sein wird, die Beziehungen zu ihren Schwestern, der Mutter und ihrem Stiefvater weiterhin zu pflegen. Doch auch dieser Umstand begründet keinen persönlichen Härtefall. In ihrem Heimatland leben im Übrigen ihre Grossmutter, ein Onkel und ihr Vater. Damit verfügt sie in ihrem Heimatland nachweislich über soziale und familiäre Kontakte, auch wenn sie gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt zum Vater mehr pflegt, die Grossmutter aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (86-jährig) nicht mehr in der Lage ist, die Beschwerdeführerin bei der Reintegration zu unterstützen und der Onkel weit weg von der Hauptstadt wohnt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie insbesondere ihre prägenden Jugendjahre und die ersten Jahre als junge Erwachsene in der Schweiz verbrachte, ist ebenfalls nicht derart zu gewichten, dass von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden müsste. Im Übrigen stimmt dieser Einwand insofern nicht, als dass die ersten Jahre die wohl prägendsten Jahre für ein Kind sind. Sie verbrachte ihre prägendsten Jahre, bis sie 12-jährig war, in Chile.

 

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Integrationskriterien nur selektiv gewürdigt. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz würdigte sehr wohl, dass sich die Beschwerdeführerin wirtschaftlich integriert hat und auch weitere Integrationskriterien erfüllt. Doch wie bereits erwähnt, reicht die Tatsache, dass eine Ausländerin längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat, allein nicht aus, um einen Härtefall zu bejahen. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich ihrem Herkunftsstaat, zu leben. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

 

3.5 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme ans MISA vom 22. April 2022 insbesondere selbst aus, dass sie in Chile möglicherweise als Deutschlehrerin arbeiten könne (pag. 164). Auch wenn diese Tätigkeit nicht mit den Anstellungen in der Schweiz oder in Deutschland vergleichbar ist, geht sie selbst davon aus, im Heimatland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Heimatland allgemein üblich sind, stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig keine übermässige Härte dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteile des Bundesgerichts 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4; 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013, E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin spricht ihre heimatliche Sprache, verfügt über eine gute Ausbildung, kann Arbeitserfahrung in der Schweiz und Deutschland vorweisen, weshalb es ihr möglich sein wird in Chile – so wie einst auch in Deutschland – beruflich Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Gesundheitliche oder anderweitige Gründe, wonach der Beschwerdeführerin eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht möglich sein soll, sind nicht ersichtlich. Gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern und Ausländerinnen sind ihre Lebens- und Daseinsbedingungen bei einer Ausreise offenkundig nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt.

 

4.1 Die zuständigen Behörden erlassen nach Art. 64 Abs. 1 AIG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).

 

4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Chile geboren und kam im Alter von 12 Jahren in die Schweiz. Nach 10.5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz siedelte sie nach Deutschland zu ihrem damaligen Ehemann über, wo sie in der Folge eine Aufenthaltsberechtigung erlangt und ein Studium begonnen und gearbeitet hat. In der Schweiz verfügt sie indes seit Jahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht zwar Deutsch, war in der Schweiz erwerbstätig, bezog nie Sozialhilfe und hat keine Schulden angehäuft. Doch sie hält sich seit mehreren Jahren unrechtmässig in der Schweiz auf und ihre Beziehung zur Schweiz ist keineswegs derart eng, dass von ihr die Ausreise nicht verlangt werden könnte. Es sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach Chile ersichtlich. Die Beschwerdeführerin spricht Spanisch und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut, zumal sie dort die prägenden Kindheitsjahre verbracht und die Primarschule absolviert hat. Dass sie sich stark mit Chile verbunden fühlt, zeigt übrigens eindrücklich ihr selbst verfasstes und eingereichtes Schreiben (pag. 129). Darin beschreibt sie bildhaft ihr Heimatland, ihren südamerikanischen Charakter und sie spricht insbesondere von «für uns Chilenen». Von einer starken Entwurzelung in der Heimat, von welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift spricht, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr muss von einem immer noch engen Bezug zum Heimatland ausgegangen werden, insbesondere zumal sie sich im Jahr 2018 ferienhalber in Chile aufhielt. Bei ihrer Grossmutter steht gemäss eigenen Angaben zumindest vorübergehend eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung. In der Schweiz leben ihre Mutter, ihre zwei Schwestern und ihr Stiefvater. Auch wenn die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom August 2022 und 16. September 2022 betreffend ihre Mutter einreicht, ist damit weder belegt, dass die Mutter auf ihre Betreuung angewiesen wäre noch besteht damit, wie die Beschwerdeführerin zurecht erkennt (pag. 191), kein besonderes Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Der Beschwerdeführerin ist es als junge und gesunde Frau zumutbar und möglich, nach Chile zurückzukehren, dort Fuss zu fassen, und sich mit der in der Schweiz und Deutschland erworbenen Berufserfahrung eine neue Existenz aufzubauen. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als verhältnismässig.

 

4.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

 

5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_502/2023 vom 25. September 2023 nicht ein.