Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Bau- und Werkkommission Erlinsbach, Dorfplatz 1, 5015 Erlinsbach SO,
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Raima Sherifoska, 6343 Rotkreuz
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung (Aufstockung und Anbau Wohn- und Geschäftshaus)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Eheleute C.___ sind Eigentümer von Grundbuch Erlinsbach Nr. (…). Die Parzelle hält 10 a 73 m2 und liegt in der Gewerbezone mit zugelassener Wohnnutzung. Das Wohn- und Gewerbehaus soll aufgestockt und zu einer Autowerkstatt umgenutzt werden.
2. Nachbar A.___ erhob Einsprache. Die Baukommission der Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte die Bewilligung. A.___ erhob Verwaltungsbeschwerde. Das Bau- und Justizdepartement hiess die Beschwerde am 4. März 2022 im Sinne der Erwägungen gut. Es wurde namentlich befunden, der Energienachweis sei ungenügend. Die Baubewilligung wurde aufgehoben; die Sache wurde zu neuem Entscheid an die kommunale Baubehörde zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Bauherrschaft überbunden.
3. Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Sache sei zur kompletten Beurteilung an das Departement zurückzuweisen. Die kommunale Baubehörde habe die Sache wiederholt nachlässig geprüft und sie verschleppt, was namentlich die Umnutzungsbewilligung anbelange. Es sei ohne Umnutzungsbewilligung Handel betrieben worden; dies auch auf der Nachbarparzelle Nr. […]. Eine Beurteilung, ob der Betrieb störe, habe gefehlt. Das Departement habe die Massnahmen anstelle der kommunalen Behörde anzuordnen. Beide nähmen ihre Funktion unzureichend wahr. Die Zonenkonformität, die Immissionen seien vertieft abzuklären. Die Gemeinde habe einen unbewilligten Autohandel toleriert. Es gehe ihm nicht darum, dem Nachbarn zu schaden. Die Bauprofile seien während des Verfahrens entfernt worden.
4. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die geplante Autowerkstatt weise nur eine Fläche von 80 Quadratmetern auf. Bei dieser Dimension sei die Zonenkonformität ohne weiteres gegeben. Die Gemeinde Erlinsbach stellte denselben Antrag. Das (südliche) Nachbargrundstück GB […] sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Parzelle werde durch die gemeindeeigenen technischen Betriebe genutzt.
5. Auch die Bauherrschaft liess Antrag auf Abweisung stellen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Grundstück der Beschwerdegegner befinde sich in der Gewerbezone. Es gehe um einen mässig störenden Gewerbebetrieb. Das Areal der Gemeinde weise keinen Zusammenhang zu diesem Verfahren auf. Der Beschwerdeführer spioniere die Beschwerdegegner aus und beschimpfe sie. Er wolle der Bauherrschaft aus fremdenfeindlich motivierten Gründen schaden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020).
2.2 Der Beschwerdeführer ist (nordöstlicher) Nachbar, Eigentümer der in der jenseits der Strasse in der Wohnzone 2 gelegenen Parzelle Nr. […] und damit grundsätzlich legitimiert. Indessen liegt noch gar keine Bewilligung vor, die er anfechten könnte. Die Sache wurde vielmehr an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Bauentscheid steht noch aus. Es besteht somit kein aktuelles, praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
2.3 Der Beschwerdeführer war, wie er schreibt, lange Zeit Mitglied der kommunalen Baukommission. Nach § 14 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) besteht eine Anzeigepflicht. Jedes Baukommissionsmitglied ist gewissermassen «Baupolizist». Mit dem Wegfall der Mitgliedschaft ist diese Pflicht des Beschwerdeführers indessen entfallen. Der Beschwerdeführer braucht sich um die Arbeit der Kommission nicht mehr zu kümmern. Das Verwaltungsgericht ist keine Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsfunktion kommt dem Departement bzw. dem Regierungsrat zu (§ 152 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PGB, BGS 711.1; §§ 206 ff. des Gemeindegesetzes, GG, BGS 131.1). Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzugehen. Ebenso wenig bildet der Nachbarschaftsstreit Gegenstand dieses Verfahrens.
4. Auf die Beschwerde ist somit in Ermangelung von Aufsichtsfunktionen des Gerichts und eines aktuellen praktischen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern C.___ bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichten Honorarnoten (für insgesamt sechs Stunden Arbeit) erscheinen als angemessen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern C.___ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’996.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_159/2023 vom 21. April 2023 nicht ein.
Verfahrensnummer: VWBES.2022.354
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Teilnehmer |
Publikation: Ja |
Publikation: Nein |
SOG: Ja |
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Müller |
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Thomann |
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Frey |
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Schaad |
x |
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Hauptrechtsgebiet |
Unterrechtsgebiet |
Stichwort |
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Verwaltungsrecht |
- verfahren |
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Zivilrecht |
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Strafrecht |
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Gesetz (Abkürzung) |
Art./§ |
Zusatz (z.B. bis) |
Absatz |
Ziffer |
litera |
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VRG |
12 |
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PBG |
152 |
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2 |
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Regeste: