Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. Einwohnergemeinde B.___, Baukommission,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Einhaltung Sichtweiten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist Eigentümerin der Parzelle GB B.___ Nr. 168. C.___ist Eigentümerin der hinterliegenden Parzelle Nr. 413. Beide in der Wohnzone gelegenen Grundstücke haben eine gemeinsame Ausfahrt über eine Privatstrasse auf die kommunale Oberdorfstrasse.
2. Im Jahr 2018 fanden vor der Baukommission verschiedene Verhandlungen über die Knotensichtweite bei der Ausfahrt statt. Nach einer Einigung konnte das Verfahren eingestellt werden. Am 24. August 2022 fand die kommunale Baubehörde, die gütliche Vereinbarung sei nicht mehr tragfähig. Es wurde verfügt, die Norm SN 640 273a (Sichtweite bei Knoten/Grundstückszufahrten) sei ohne Einschränkung einzuhalten. Die entsprechenden Arbeiten seien bis Ende Oktober 2022 auszuführen. Vor ihrem Entscheid hatte die Baukommission Frau A.___ zu einer Stellungnahme eingeladen (Brief vom 15. Juni 2022). Frau A.___ musste folglich mit der Zustellung eines Beschlusses rechnen.
3. Frau A.___ führte Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Das Departement erwog, der kommunale Beschluss gelte als am 1. September 2022 zugestellt. Die am 14. September 2022 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten.
4. Dagegen liess A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.___ habe während ihrer Ferienabwesenheit nicht mit der Zustellung einer Verfügung rechnen müssen. Der Beschluss der Baukommission ziele darauf ab, eine 40-jährige bisher nie beanstandete Tanne zu fällen. Die Sache sei nicht besonders dringend. Mit dem Fällen entstünde ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Die Gemeinde sei daran, auf den Gemeindestrassen flächendeckend Tempo 30 einzuführen. Bereits heute werde im Quartier kaum schneller gefahren. Bei diesem Tempo seien sie Sichtbermen eingehalten, ohne dass die Tanne gefällt werden müsse.
5. Das Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greife die Zustellfiktion bis zu einem Jahr nach der letzten Verfahrenshandlung. Die Baukommission verzichtete auf eine Stellungnahme.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Ein Zurückbehalteauftrag verlängert die siebentägige postalische Abholfrist nicht (Urteil des Bundesgerichts 2F_25/2019 vom 6.11.2019, E. 2.2.4.). Die Verwaltungsbeschwerde war verspätet. Das Departement ist somit zu Recht nicht darauf eingetreten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird nach § 77 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal es durch keinen Anwalt vertreten war.
4. Immerhin sei noch Folgendes angemerkt: Wird in der Gemeinde flächendeckend Tempo 30 eingeführt, ändern sich die Sichtbermen. Der allgemein gehaltene kommunale Beschluss braucht deswegen nicht geändert zu werden. Bei einer allfälligen Vollstreckung wäre aber wohl genau festzulegen, welche Knotensichtweiten nun konkret gelten. Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands wird ohnehin eine Nachfrist anzusetzen sein.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad