Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 18. Januar 2023       

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, , vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 5. Januar 2022 um 12:26 Uhr überschritt das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...] in Subingen in Fahrtrichtung Deitingen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h). Als Halter des Fahrzeugs war der Beschwerdeführer verzeichnet.

 

2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 teilte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer mit, dass sie ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet habe. Da er in den letzten zwei Jahren vor dem aktuellen Vorfall mit einer Administrativmassnahme belegt gewesen sei, sei nicht lediglich eine Verwarnung, sondern ein Entzug des Führerausweises anzuordnen. Sie gab ihm Gelegenheit, sich vor dem Erlass einer Verfügung schriftlich zu äussern.

 

3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er erhebe Widerspruch zum Schreiben vom 6. Mai 2022. Er führte aus, er habe bereits der Polizeistelle Derendingen mitgeteilt, er sei nicht der Fahrer am besagten Tag gewesen.

 

4. Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 teilte die MFK dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass eine Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe, nämlich zu einem Administrativ- und einem Strafverfahren. Die MFK werde über die Administrativmassnahme entscheiden, die Strafbehörde über die Strafe. Seine Einwendungen habe er deshalb unbedingt auch im Strafverfahren anzubringen. Man bitte um Zustellung des rechtskräftigen Strafentscheides.

 

5. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 20 km/h, begangen am 5. Januar 2022, 12:26 Uhr, in Subingen, zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

6. Mit Schreiben vom 6. September 2022 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen, er könne sich schriftlich dazu äussern.

 

7. Mit Schreiben vom 12. September 2022 teilte der Beschwerdeführer der MFK erneut mit, dass er widerspreche und er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sei.

 

8. Mit Verfügung vom 20. September 2022 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 5. Januar 2022, in Subingen mit einem Personenwagen.

 

9. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die identische Beschwerdeschrift liess er auch der MFK zukommen. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte er erneut vor, er sei das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren. Er habe bei der Polizei alle Termine wahrgenommen und bei der Gegenüberstellung habe man ihn nicht als Fahrer erkennen können. Man habe gar keinen Fahrer erkennen können, weshalb er auch keinen anderen habe benennen können. Er habe die Strafe nur bezahlt, da er sonst Angst gehabt habe, ins Gefängnis gehen zu müssen. Das heisse noch lange nicht, dass er das Fahrzeug gelenkt habe.

 

10. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

11. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

 

12. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer eine Gerichtsverhandlung. Begründet hat er dies insbesondere damit, dass man anhand der Beweismittel nicht habe erkennen können, wer zu diesem Zeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei, denn das Fahrzeug sei nur von hinten und seitlich fotografiert worden. Er sei selbständig erwerbstätig und habe mehrere Fahrzeuge in Betrieb, welche von weiteren Personen gelenkt würden. Ersichtlich sei damit auch, dass er den Führerschein benötige. Die Busse habe er nur bezahlt, weil bei Nichtbezahlung vier Tage Haft angedroht worden seien.

 

14. Zur Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2023 erschien A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer). Der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wurde im Vorfeld zur Verhandlung freigestellt, an der Verhandlung zu erscheinen, sie verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde befragt (vgl. separates Protokoll vom 18. Januar 2023). Im Anschluss an die Parteibefragung bestätigt der Beschwerdeführer den mit Beschwerde gestellten sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf Nachfrage hin stellte er das Eventualbegehren, der Führerausweis sei lediglich für einen Monat zu entziehen.

 

15. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

 

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Betroffene angehalten, allfällige Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten (Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.4, 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).

 

2.2. Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet hingegen, der Führer des Fahrzeuges zum besagten Zeitpunkt an besagtem Datum und Ort gewesen zu sein. Er sei selbständig tätig und auch andere Leute würden seine Fahrzeuge fahren, weshalb nicht mehr eruiert werden könne, wer tatsächlich gefahren sei. Er habe die Busse nur bezahlt, weil er Angst gehabt habe, er müsste sonst ins Gefängnis. Anlässlich der Hauptverhandlung widersprach der Beschwerdeführer letzterer Aussage und gab an, seine Frau habe den Strafbefehl entgegengenommen und die Busse bezahlt, weil sie psychisch schwer krank sei, ein Angst-Syndrom habe. Sie habe den Brief versteckt, weshalb er sich gegen den Strafbefehl auch nicht habe zur Wehr setzen können. Weshalb der Beschwerdeführer erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt, rechtzeitig Kenntnis vom Strafbefehl erhalten zu haben, obwohl dafür bereits vorher Anlass bestanden hätte, ist nicht nachvollziehbar. Seine widersprüchliche Darstellung erscheint jedenfalls nicht glaubhaft. Fest steht, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Einsprache keinen Gebrauch machte und den Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Dass er bei der Polizei offenbar telefonisch angegeben hat, er sei nicht der Fahrer gewesen, ändert an der Sache nichts. Der Beschwerdeführer akzeptierte im Strafverfahren, dass er am 5. Januar 2022 die Geschwindigkeitsüberschreitung in Subingen begangen hatte. Seinen im Administrativmassnahmenverfahren vorgebrachten Einwand hätte er im Strafverfahren vorbringen können und müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer auch anlässlich der Hauptverhandlung die Frage, ob er gefahren sei, umgehend mit Nein beantwortete. Es muss von ihm erwartet werden, dass er sich unter diesen Umständen gegen eine zu Unrecht erfolgte Verurteilung wehrt. Der Beschwerdeführer wusste sodann, dass er seine Einwendungen im Strafverfahren hätte vorbringen müssen. Darauf wurde er vor Erlass des Strafbefehls mit Schreiben der MFK vom 20. Mai 2022 ausdrücklich aufmerksam gemacht.

 

2.3 Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Verfahren von der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen Strafbefehl nicht abgewichen werden. Auch zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt waren im Administrativverfahren nicht zu treffen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 in Subingen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 16 km/h überschritt.

 

3.1. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Gefahr gemäss bundesgerichtlicher Praxis anhand von schematischen Regeln zu beurteilen, sofern nicht besondere Umstände wie ungünstige Witterungs- oder Sichtverhältnisse vorliegen. Im Standardfall liegt eine geringe Gefahr vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 20 km/h überschritten wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst /Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7). In casu kann vom Vorliegen einer geringen Gefahr ausgegangen werden, da keine Hinweise auf das Vorhandensein von besonderen Umständen wie ungünstige Witterungs- oder Sichtverhältnisse bestehen.

 

3.2. Wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft, begeht im Sinne des Strassenverkehrsgesetztes (SVG, SR 741.01) eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h stellt nach dem Gesagten eine leichte Widerhandlung im Sinne des SVG dar.

 

3.3. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

 

3.4. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers muss als erheblich getrübt bezeichnet werden. Das Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen, wobei die letzte Verwarnung nicht einmal ein Jahr (vor der Widerhandlung), und der letzte Entzug nicht einmal vier Jahre zurückliegt:

 

18.04.2011      Entzug Führerausweis für 1 Monat

24.05.2011      Entzug Führerausweis für 2 Monate

17.11.2016      Verwarnung

19.03.2018      Entzug Führerausweis für 1 Monat

12.05.2021      Verwarnung

 

Die MFK erachtete unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere aufgrund des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers, eine Führerausweisentzugsdauer von zwei Monaten als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer machte sowohl in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2022 als auch an der Hauptverhandlung geltend, beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine Ausführungen diesbezüglich bleiben indes vage. Angesichts des erheblich getrübten automobilistischen Leumundes erweist sich der angeordnete Führerausweisentzug von zwei Monaten als rechtens.

 

4.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

 

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'300.00 festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Gottesman