Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die aus Tansania stammende A.___ (geb. 1985, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verheiratete sich in ihrer Heimat am 20. September 2016 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. 1962). Dieser hat selbst afrikanische Wurzeln und spricht die Muttersprache der Beschwerdeführerin. Am 17. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und am 22. Dezember 2016 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung, zwecks Verbleib beim Ehemann, erteilt. Deren Gültigkeitsdauer wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
2. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Oktober 2019 letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie angab, getrennt von ihrem Ehemann zu wohnen. In der Folge gelangten weitere Meldungen an die Migrationsbehörde, wonach sich die Beschwerdeführerin nach einem Vorfall von Ende September 2019 im Frauenhaus aufhalte. Das diesbezüglich gegen den Ehemann eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Februar 2020 eingestellt.
3. Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Januar 2020 bei der Einwohnergemeinde [...] an und gab an, die Trennung sei per 21. Oktober 2019 erfolgt. Per 31. März 2021 meldete sie sich sodann nach [...] AG ab. Am 22. Mai 2021 teilte sie dem Migrationsamt mit, eine Arbeitsstelle bei der Post zu haben.
4. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 stellte die Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin diverse Fragen zur Trennung, welche diese fristgerecht beantwortete.
5. Die Migrationsbehörde des Kantons Aargau teilte am 9. Juli 2021 mit, das gestellte Kantonswechselgesuch werde bis zum Vorliegen des Entscheids über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn sistiert.
6. Mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 9. November 2021 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ geschieden.
7. Am 23. Februar 2022 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, am 19. April 2022 eine Stellungnahme einreichen liess.
8. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste [...] vom 3. Juni 2022 musste die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2019 bis 30. April 2020 mit Sozialhilfegeldern im Umfang von CHF 12'113.00 unterstützt werden. In [...] bezog die Beschwerdeführerin sodann von Februar 2020 bis April 2021 Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 26'677.70. In [...] wurde die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft vom 2. Juni 2022 nicht mit Sozialhilfe unterstützt. Im Register des Betreibungsamts [...] ist die Beschwerdeführerin mit zwei Betreibungen (beide mit Pfändung) in der Höhe von CHF 5'910.00 und im Register des Betreibungsamts [...] mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 1'660.00 verzeichnet (Stand: 14. bzw. 15. September 2022). Im Schweizerischen Strafregister ist die Beschwerdeführerin nicht verzeichnet (Stand: 14. September 2022).
9. Am 15. Juli 2022 wurde der aktuelle Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der [...] Personal AG eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 7. April 2022 bei [...] im Stundenlohn tätig sei.
10. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 22. September 2022 wurde die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge Scheidung nicht verlängert und keine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde per 15. Januar 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Ihr wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Donato Del Duca als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
11. Am 30. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Beschwerde vor Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Weiter wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
12. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und reichte die Akten ein.
14. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Donato Del Duca als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
15. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag einreichen, wonach sie per 1. Januar 2023 zu 100 % bei der [...] festangestellt wird, zu einem Bruttomonatslohn von 13 x CHF 4'000.00.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung keinen Anspruch aus Art. 42 AIG mehr ableiten kann, ist unbestritten.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie weniger als drei Jahre mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengewohnt hat und deshalb keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten kann. Sie beruft sich jedoch auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG.
3.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Jede Form häuslicher Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen) und auch nach dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; siehe insbesondere Art. 3 lit. b) ernst zu nehmen. Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen haben würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Insofern bedarf es eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung (Urteil 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.1). Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Nicht ausgeschlossen ist bei alledem freilich, dass bereits ein einziger qualifizierter Vorfall häusliche Gewalt zu begründen vermag, etwa ein Mordversuch (z.B. Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. dazu auch Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; zum Ganzen: 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.2 ff.).
3.3 Die Vorinstanz führte diesbezüglich nach eingehender Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass B.___ die Beschwerdeführerin zu sexuellen Handlungen gezwungen, jahrelang missbraucht habe oder in unzulässiger Weise Macht und Kontrolle über sie ausgeübt habe, sei anhand der Aussagen nicht erstellt und finde auch in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin habe B.___ nicht anzeigen wollen und habe selber angegeben, ihn geliebt und gehofft zu haben, dass er sich noch ändere. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung habe verharren müssen. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ möge in vielerlei Hinsicht problematisch und insbesondere in Bezug auf das Sexualleben von patriarchischen Rollenbildern geprägt gewesen sein, was offensichtlich zu Spannungen geführt habe. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar darzulegen und beweismässig zu unterlegen. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zudem erscheine ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet. Sie habe damit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch aus einer anderen Rechtsgrundlage Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
3.4 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften keine zu hohen Anforderungen an den Aufenthaltsanspruch von Migrantinnen, die häusliche Gewalt erlitten hätten gestellt werden. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei nicht immer harmonisch verlaufen, doch sei sie gewillt gewesen, diese Probleme in den Griff zu kriegen. Es sei vermehrt zu Auseinandersetzungen gekommen, die innerhalb der engen räumlichen Verhältnisse der Wohnung zu einer angespannten und untragbaren Grundstimmung geführt hätten. So sei es auch zum Vorfall Ende September 2019 gekommen. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt worden sei, bedeute dies nicht, dass keine sexuelle Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Es gebe konkrete Hinweise in den Akten, dass sexuelle Gewalt und soziale Kontrolle stattgefunden hätten. Die Vorinstanz habe die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann bei der Polizei gemacht hätten, nicht eingehend gewürdigt. Aus den Aussagen könne höchstens abgeleitet werden, dass wohl die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vergewaltigung möglicherweise nicht gegeben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe allerdings zumindest unter dem psychischen Druck des Ehemannes gestanden, indem sie trotz Desinteresse zum Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, weil sie sich dem Drängen des Exmannes nicht habe widersetzen können. Dies lasse sich auch dadurch bestätigen, dass die Ehegatten hätten abmachen müssen, an welchen Tagen sie Geschlechtsverkehr hätten und an welchen nicht. Auch die Vorwürfe des Ex-Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin, wonach er alles für sie bezahlt habe und ihr ein Leben in der Schweiz ermöglicht habe, würden darauf hindeuten, dass er Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Er gehe davon aus, dass er quasi durch die Bezahlung aller Kosten der Ehefrau Anspruch auf sexuelle Gegenleistungen habe. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses sei die Beschwerdeführerin auch noch vier Monate nach der Trennung verunsichert und fragil gewesen wegen der Gewalt in der Ehe. Sie habe sich nur langsam erholen können, leide unter einer depressiven Stimmung und habe immer wieder weinen und sich Vorwürfe machen müssen, da sie die Gewalt geduldet habe. Trotz Fehlens einer Verurteilung und Fehlens stichhaltiger Beweise habe eine über längere Dauer und stetig intensiver werdende psychisch und physisch ausgeübte Gewalt seitens des Ex-Ehemannes stattgefunden, welche dazu geführt habe, dass für die Beschwerdeführerin die Flucht ins Frauenhaus die letzte Lösung dargestellt habe. Die erlebte eheliche Gewalt sei derart intensiv gewesen, dass es für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn sie aufgrund ihrer Loslösung aus dieser ehelichen Gemeinschaft nun die Schweiz verlassen müsste. Die Beschwerdeführerin sei trotz des Erlebten auf einem guten Weg, sich bestens zu integrieren. Sie sei insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht gut integriert. Ebenso sei sie sprachlich integriert und weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten.
3.5 Aus den Akten ergeht, dass B.___ dem Migrationsamt am 10. Dezember 2016 mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin in der ersten Septemberwoche 2016 kennengelernt und am 20. September 2016 geheiratet zu haben. Am 17. Dezember 2016 reiste die Beschwerdeführerin zu ihrem 23 Jahre älteren Ehemann in die Schweiz ein. Am 4. Oktober 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in Spitalpflege und berichtete dort von häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes. Sie trat am 21. Oktober 2019 vom Spital in das Frauenhaus Aargau-Solothurn aus und trennte sich von ihrem Ehemann.
Die Ärzte im Spital hatten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin die Polizei involviert. Am 5. Oktober 2019 fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt (act. 360). Dabei schilderte sie, es gebe schon länger Probleme in der Ehe mit B.___. Dieser sei Alkoholiker und konsumiere auch Marihuana und Zigaretten. Er wolle sehr oft mit ihr sexuellen Kontakt. Sie willige dann jeweils ein, aber unter der Bedingung, dass er ihr nach zwei Tagen mit sexuellem Kontakt auch wieder einen Tag Pause gebe. Am 30. September 2019 habe sie starke Schmerzen im Intimbereich gehabt und den sexuellen Kontakt abgelehnt. B.___ habe aber den sexuellen Kontakt erzwungen und sei von hinten mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen. Sie habe geweint, mehrfach gesagt, sie wolle keinen sexuellen Kontakt und habe sich auch mit den Armen gewehrt. Anschliessend sei sie zitternd liegen geblieben. Dies sei der erste Vorfall gewesen, wo er sie zu sexuellem Kontakt gegen ihren Willen gezwungen habe. Angesprochen auf weitere physische Gewalt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, B.___ habe sie stets mit Worten beschimpft als Hure etc. Auch habe er ihr immer gesagt, wenn sie nicht mache, was er wolle, kenne er viele Polizisten, welche sie in Handschellen nehmen und nach Tansania ausschaffen würden. Er habe auch Kontrollverhalten in Bezug auf ihr Handy gezeigt.
Dr. med. [...] teilte mit Bericht vom 7. Oktober 2019 (act. 350 ff.) zuhanden der Staatsanwaltschaft mit, bei der Beschwerdeführerin seien Ulzerationen (Geschwüre) an den Schleimhäuten des Mundes, der äusseren Geschlechtsorgane und des Enddarms inklusive benachbarter Hautareale festgestellt worden. Aus Sicht der Magen-Darm-Spezialisten sei derzeit davon auszugehen, dass es sich beim beschriebenen Zustandsbild um eine Krankheit und somit einen natürlichen Prozess handle.
Am 21. Oktober 2019 erfolgte die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin (act. 346 ff.). Dabei schilderte sie detailliert, wie ihr Ehemann den Sex am 30. September 2019 mit ihr erzwungen habe (zu Frage 3 ff.). Sie gab weiter an, dass ihr Ehemann danach das Telefon genommen und gesagt habe, er müsse den Arzt anrufen, weil er so nicht weiterleben könne, mit einer Frau verheiratet zu sein, die immer wieder weine und schreie während dem Sex, vor lauter Schmerzen. Ihr Ehemann habe immer Termine gemacht, ohne sie zu fragen. Deshalb habe sie die Untersuchungen manchmal verweigert. Sie sei so wütend gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie etwas gemacht habe, das sie jetzt bereuen würde (zu Frage 47). Die Beschwerdeführerin schilderte auch, dass er sie später gegen ihren Willen aus dem Spital habe nachhause nehmen wollen und gesagt habe, er sei der Mann und er entscheide. Er habe dann mit Gewalt aus dem Spital befördert werden müssen (zu Frage 3). Auf die Frage, ob es vorher schon einmal zu einem solchen Vorfall gekommen sei, dass ihr Ehemann gegen ihren Willen mit ihr Sex gehabt habe (Frage 52), gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten jeden Tag Sex, seit sie mit ihm sei. Nur wenn sie ihre Periode habe, könne sie eine Pause haben. Manchmal sei es auch jeden zweiten Tag, aber für sie sei es wie jeden Tag. Ihr Mann habe sie immer zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Sie seien immer zusammen gewesen. Trotzdem werde sie beschuldigt, noch mit jemand anderem Sex gehabt zu haben, was für sie keinen Sinn mache, da sie immer bei ihm sei. Zur Frage, wie sie die Zukunft mit ihrem Ehemann sehe (Frage 59), gab die Beschwerdeführerin an, am Anfang habe sie gedacht, dass sich ihr Mann ändern würde. Sie seien fast jeden Tag zusammen gewesen. Sie würden zuhause sitzen und [zu] einander schauen. Ihr Mann wolle nicht, dass sie arbeite. Er wolle nicht, dass sie gut Deutsch sprechen könne. Er wolle nicht, dass sie die Kleider waschen gehe, weil seine ehemalige Frau Sex in der Waschküche gehabt habe. Sie öffne die Türe nicht. Wenn jemand klingle, müsse sie ihn wecken, um die Türe zu öffnen. Er öffne die Briefe, auch ihre Briefe und erzähle ihr, was drinstehe. Wenn sie etwas unterschreiben solle, dürfe sie es nicht vorher durchlesen. Als die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme gefragt wurde, ob sie noch etwas anfügen möchte, gab sie im Wesentlichen an (zu Fragen 68 und 69), ihr Mann denke, er habe nichts falsch gemacht und zeige keine Reue. Sie möchte arbeiten, sie möchte Deutsch lernen, aber wenn sie mit ihm Deutsch spreche, antworte er in Suaheli. Er sei eigentlich ein guter Mann, sie möchte ihn nicht anzeigen, um ihn schlecht zu machen. Dieses Gefühl habe sie nicht, aber sie möchte ein zufriedenes Leben haben und frei sein, dass sie auch mit Nachbarn sprechen könne. Sie möchte einfach frei sein. Sie sei daran gewöhnt zu arbeiten, nicht nur zu bekommen und sie möchte auch etwas machen und etwas geben. Im Moment habe sie Angst, manchmal wenn sie schlafe, habe sie das Gefühl, dass er da sei, und dann wache sie auf, und habe Angst.
Mit Bericht, welcher am 28. Februar 2020 beim Migrationsamt eingegangen ist (act. 158), wurde durch das Frauenhaus Aargau-Solothurn ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über jahrelange Misshandlungen berichtet. Sie habe erzählt, kein Recht zu sprechen oder auf ein eigenes Leben zu haben. Ihr Mann habe immer wieder gesagt, «du bist hier nur fürs Kochen, Putzen und mich sexuell zu befriedigen». Der Ehemann habe ihr verboten, arbeiten zu gehen oder Kollegen zu haben. Er habe sie überall hin begleitet und eng kontrolliert. Die Tatsache, dass er nicht arbeite, habe ihm erlaubt, die Beschwerdeführerin immer im Auge zu behalten. Sie habe erzählt, nicht einmal allein in die Waschküche gehen zu dürfen, da der Ehemann befürchtet habe, dass sie sich dort mit jemandem treffe. Sexuelle Gewalt sei täglich geschehen. Die Beschwerdeführerin sei sehr verunsichert und fragil aus Gründen der Gewalt. Sie habe sich langsam körperlich erholen können, leide unter einer depressiven Stimmung, müsse immer wieder weinen und mache sich Vorwürfe, die sexuelle Gewalt geduldet zu haben. Sie habe Flashbacks über die sexuelle Gewalt und grosse Schwierigkeiten zu schlafen.
Mit Schreiben, welches am 15. Juni 2021 beim Migrationsamt eingegangen ist (act. 229 f.), beantwortete die Beschwerdeführerin diverse Fragen und gab unter anderem an, sie habe ihren Ex-Ehemann nicht angezeigt, weil sie ihn geliebt und die Hoffnung gehabt habe, dass er irgendwann besser hätte werden können. Psychisch gehe es ihr leider nicht immer gut, da sie von ihm missbraucht worden sei. Kein Mensch könnte zu 100 % gesund sein. Sie habe vieles durchgemacht. Trotz allem sei sie ein positiver Mensch und würde sich freuen, wenn sie hierbleiben und weiterarbeiten könnte. Sie habe hier eine gute Freundin gefunden, die wie eine Schwester für sie sei und ihr geholfen habe, mit ihrem Leben weiterzugehen.
B.___ führte in zwei Schreiben vom 25. Oktober 2019 aus (act. 292 und 293), er habe alles für seine Ehefrau bezahlt, sie in eine komplett eingerichtete Wohnung in der Schweiz geholt, ihr einen Wohnungs- und Briefkastenschlüssel gegeben, ihr jeden Monat eine Buskarte gekauft und während zwei Jahren einen Deutschkurs bezahlt. Ohne ihn geheiratet zu haben, wäre sie nicht befugt gewesen, in der Schweiz zu bleiben. Es stimme, dass er sie immer vom Deutschkurs abgeholt habe, weil sie danach jeweils noch eingekauft hätten. Sie habe sich frei bewegen können und einen eigenen Schlüssel gehabt. Sie habe nicht so viel mit den Leuten reden können, weil sie noch nicht so gut Deutsch gesprochen habe. Bei ihnen sei eigentlich alles ok gewesen. Wenn er Sex gewollt habe, habe er nur fragen müssen und ihn bekommen. Ihre Anschuldigungen seien frei erfunden und hätten einzig den Zweck, ihn loszuwerden, ohne die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren, Opferhilfe zu bekommen, finanzielle Unterstützung, später eine Wohnung und Arbeit.
Anlässlich der polizeilichen Befragung von B.___ vom 29. Oktober 2019 (act. 333 ff.) gab dieser zu Frage 2 – wonach es laut der Ehefrau immer wieder Streit gegeben habe, da er mehr Sex gewollt habe als sie – sinngemäss und im Wesentlichen an, sie hätten einen Weg gefunden, seit sie in die Schweiz gekommen sei. Sie hätten Tage festgelegt, an welchen sie Sex hätten und an welchen nicht. Dieser Vorschlag sei von der Ehefrau gekommen. Angesprochen auf das Ereignis vom 30. September 2019 (Frage 7ff.) gab er an, dies sei bereits am 20. September 2019 gewesen und der Sex sei einvernehmlich gewesen. Erst danach habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass sie Schmerzen gehabt habe. Danach hätten sie keinen Sex mehr gehabt, bis er seine Frau ins Spital gebracht habe. Konfrontiert mit den Angaben der Ehefrau stritt er durchgehend ab, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen seiner Ehefrau stattgefunden haben soll. Er gab jedoch zu, an diesem Tag ca. 1 dl Whiskey getrunken und Marihuana geraucht zu haben (Fragen 35 ff.).
3.6 Aus den differenzierten Angaben insbesondere der Beschwerdeführerin ergibt sich ein detailliertes Bild einer wenig erfahrenen, jungen Frau, die sich getrieben von der Hoffnung auf ein besseres Leben in der Schweiz in eine ungesunde und gefährliche Abhängigkeit zu einem ihr intellektuell unterlegenen Mann begeben hat, der ihre Bedürfnisse nicht zu erkennen oder respektieren vermochte. Auch wenn der Tatbestand der Vergewaltigung durch den Vorfall vom 30. September 2019 in strafrechtlicher Hinsicht verneint und das Strafverfahren letztlich eingestellt wurde, handelte es sich klar um einen unzulässigen sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin. Dass sie sich nach diesem Vorfall von ihrem Ehemann getrennt hat und nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte, ist nachvollziehbar. Dennoch muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin klar angegeben hat, dass dies das erst Mal gewesen sei, wo er sie zu sexuellem Kontakt gegen ihren Willen gezwungen habe und sie zu den sexuellen Kontakten sonst jeweils (trotz Desinteresse) eingewilligt hatte (vgl. act. 360). Am Ende der Befragung gab sie denn auch an, ihr Ex-Ehemann sei eigentlich ein guter Mann. Sie wolle ihn nicht anzeigen, um ihn schlecht zu machen. Dieses Gefühl habe sie nicht, aber sie wolle ein zufriedenes Leben haben und frei sein, dass sie auch mit Nachbarn sprechen könne. Gegenüber dem Migrationsamt gab sie zudem an, sie habe ihren Mann nicht anzeigen wollen, da sie ihn geliebt und gehofft habe, dass es besser werden könnte. Nach diesen Äusserungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung hätte ausharren müssen und ihr die Weiterführung dieser Lebensgemeinschaft schlicht nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Zwar ist erkennbar, dass die Beziehung unter mehreren Aspekten, insbesondere auch auf sexueller Ebene, problematisch war, doch bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin diese Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre. Sie weist nicht nach, dass die Druckausübung des Ehemannes von derartiger Intensität und Konstanz gewesen wäre, und für sie eine so starke Belastung entstanden wäre, dass ihre psychische Integrität durch einen weiteren Verbleib bei ihm ernsthaft gefährdet worden wäre. Die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint für die Beschwerdeführerin nach der sechsjährigen Abwesenheit auch nicht als stark gefährdet, weshalb sie weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch aus einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
4. Der 38-jährigen Beschwerdeführerin ist die Rückkehr in ihr Heimatland Tansania, wo sie geboren und aufgewachsen ist, die Schule besucht und bis zum Alter von 31 Jahren gelebt hat, nach der sechsjährigen Landesabwesenheit zumutbar. Sie kennt Sprache und Gepflogenheiten, hat dort auch gearbeitet und wird an familiäre Bande anknüpfen können. Ihre Integration in der Schweiz ist nicht besonders fortgeschritten und ihre Reintegration in der Heimat erscheint nicht besonders gefährdet, weshalb ihr die Rückkehr nach Tansania zumutbar und die verfügte Massnahme verhältnismässig ist.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Donato Del Duca macht mit Kostennote vom 15. November 2022 für die Zeit vom 8. Juli 2022 bis zum Abschluss des Verfahrens einen Aufwand von 10.11 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 82.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Für das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht kann jedoch bloss der Aufwand entschädigt werden, welcher nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. September 2022 entstanden ist, also Aufwand von 9.76 Stunden und Auslagen von CHF 77.00, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 1'975.00. Dieser Betrag ist Rechtsanwalt Donato Del Duca zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
6. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin bis anhin weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um der Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird auf CHF 1'975.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 aufgehoben.