Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde K.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung für Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Einwohnergemeinde K.___ beabsichtigte, auf fünf Kantonsstrassen im Gemeindegebiet insgesamt 37 Schachtdeckel zur Kontrolle zu öffnen. Die Kontrolle der inliegenden Stromleitungen hätte jeweils ca. zehn Minuten dauern sollen. Bis auf deren zwei liegen alle Schächte im Trottoirbereich. Das kantonale Kreisbauamt I fakturierte (im Namen des Bau- und Justizdepartements, BJD) eine Grundgebühr von CHF 150.00 und CHF 50.00 pro Schachtdeckel, total also CHF 2'000.00. Es handle sich um Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal, mithin um einen gesteigerten Gemeingebrauch.
2. Gegen diese Rechnung erhob die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es wurde beantragt, die Bewilligungsgebühr sei aufzuheben. Das Öffnen der Schachtdeckel stelle keinen gesteigerten Gemeingebrauch dar. Es gehe darum, Anzahl und Durchmesser der Kabel zu prüfen. Die Kontrolle dauere pro Schacht maximal zehn Minuten. Zu Schachtdeckeln finde sich nichts im Gebührentarif. Die Gemeinde habe bereits eine Abgeltung pro Laufmeter Leitung bezahlt. Damit sei auch das Recht auf betrieblichen Unterhalt der Leitungen abgegolten worden. Der Unterhalt sei als normaler Gemeingebrauch einzustufen. Das Öffnen eines Schachtdeckels dauere bloss wenige Minuten und sei für den Verkehrsfluss irrelevant.
3. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventuell seien die Gebühren ermessensweise festzulegen. Nach § 26 des Strassengesetzes sei jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Der durchschnittliche Tagesverkehr auf den Strassen sei mittlerweile bedeutend. Die Verkehrssicherheit müsse gewährleistet bleiben. Die geschätzte Bauzeit betrage insgesamt bis 30 Tage. Für die Öffnung eines Deckels zu Kontrollzwecken werde dieselbe Gebühr wie für die Öffnung für einen Kabelzug verlangt. Mit Blick auf die Bauzeit sei die verlangte Gebühr angemessen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin ist durch die Gebühr beschwert. Das Verwaltungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 § 26 des Strassengesetzes (BGS 725.11) sagt unter dem Titel «Gesteigerter Gemeingebrauch»: «Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig». Nach § 100 des Gebührentarifs ist einmal eine Grundgebühr geschuldet. Der Gebührenrahmen dafür beträgt CHF 100 bis 1500. Die konkreten Gebühren werden sodann für eine «Belegung» der Strasse erhoben.
2.2 Es fragt sich, ob es sich im vorliegenden Fall um einen gesteigerten Gemeingebrauch handelte. Als «gesteigerten Gemeingebrauch» bezeichnet man eine Benutzung einer öffentlichen Sache, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist. Die öffentliche Sache wird anders genutzt, als sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt oder es die Widmung vorsieht. Zu denken wäre etwa an die Entnahme von Wasser aus einem Bach zu Kühlzwecken, an ein Kleintheater auf einem Städtischen Platz, an das Aufstellen von Marktständen, eine Unterschriftensammlung oder eine Trottoirwirtschaft. Beim Fehlen der Gemeinverträglichkeit wäre etwa an Prozessionen, Demonstationen oder Food-Trucks auf öffentlichen Strassen zu denken.
2.3 Ein gesteigerter Gemeingebrauch erfordert das Setzen von Prioritäten, eine Koordination verschiedener Nutzungen. Grundsätzlich ist ein gesteigerter Gemeingebrauch zu bewilligen. Störungen und Immissionen sind aber zu vermeiden. Er bedarf deshalb einer Bewilligung. Dafür darf eine Gebühr verlangt werden (vgl,. zum Ganzen: Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, S. 517 ff.; Peter Karlen: Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 363 f.; Moor/Bellanger/Tanquerel: Droit administratif, Vol III, Berne 2018, Chiffre 8.4.2.2).
2.4 Bis auf zwei Stück befinden sich alle Schächte, die kontrolliert werden sollen, auf dem Trottoir. Das im Gebührentarif genannte Kriterium der «Belegung» und die obgenannten Beispiele gehen von einem gewissen Zeitraum aus, während dem der öffentliche Grund benutzt wird. Eine Schachtöffnung von 5 bis 10 Minuten, um die enthaltenen elektrischen Leitungen (grob) zu kontrollieren reicht nicht aus, um auf eine Sondernutzung zu schliessen. Es ist keinerlei Behinderung des Verkehrs zu erwarten. Der Kanton braucht keine Abschrankungen zu errichten oder den Verkehrsfluss zu leiten. Dass die Arbeiten insgesamt bis zu einem Monat dauern können, ist wohl auf die interne Organisation des beauftragten Unternehmens und auf den Umstand zurückzuführen, dass es insgesamt um fünf verschiedene Strassen geht. Eine grobe Kontrolle der Leitungen, wie vorliegend geplant, nimmt jedenfalls deutlich weniger Zeit in Anspruch als das Einziehen eines neuen Kabels, das von der Vorinstanz angeführt wird. Geschuldet ist deshalb bloss die Grundgebühr von CHF 150.00.
3. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen: Die mit Verfügung Nr. 22.207 vom 22. September 2022 des Bau- und Justizdepartements, Amt für Verkehr und Tiefbau erhobene Gebühr von CHF 2‘000.00 ist auf CHF 150.00 herabzusetzen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind durch den Kanton Solothurn zu tragen. Parteientschädigung ist nach § 77 VRG (BGS 124.11) keine auszurichten, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Bewilligungsgebühr (Verfügung des BJD Nr. 22.207 vom 23. September 2022) wird auf CHF 150.00 herabgesetzt.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad