Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Wald, Jagd und Fischerei,
Beschwerdegegner
betreffend Bewilligung für Nachtsichtzielgerät
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement (VWD), vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), A.___ (geb. 1987) eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) nach dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz [JSG], SR 922.0) und insbesondere nach Art. 3 der dazugehörenden Verordnung (Jagdverordnung [JSV], SR 922.01). Diese Bewilligung war bis zum 6. Juli 2022 befristet und erlaubte A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) den Einsatz eines (von der Kantonspolizei bewilligten) Nachtsichtzielgerätes zur Bejagung von Wildschweinen innerhalb des Jagdreviers Nr. [...] des Inhalts, dass nur Wildschweine geschossen werden dürfen und die geltenden Schonbestimmungen und Schonzeiten einzuhalten sind. Zudem verfügte die Jagdverwaltung, dass die Bewilligung jederzeit entzogen werden könne, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten würden.
2. Am 20. April 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Jagdverwaltung per Telefon und Mail eine Selbstanzeige ein. Ebenso schilderte er der Präsidentin des Jagdvereins den Sachverhalt, welche diesen umgehend (per Mail) der Jagdverwalterin zukommen liess. Er habe am 19. April 2021 um ca. 23:10 Uhr auf der [...] unter Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts einen Dachs geschossen. Beim Abschuss sei er irrtümlicherweise davon ausgegangen, es handle sich um ein Wildschwein.
3. Aufgrund dieses Vorfalls entzog das VWD dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 per sofort die Ausnahmebewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel zur Bejagung von Wildschweinen (Verfügung vom 6. Juli 2020) und reichte am 11. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Missachtung der Schonzeit und Grundsätzen des Jagdbetriebes ein.
4. Mit neuem, verändertem (welcher denjenigen vom 2. Dezember 2021 ersetzte) Strafbefehl vom 24. Mai 2022 wurde A.___ wegen fahrlässigen Vergehens gegen Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a JSG, begangen am 19. April 2021 um 23:10 Uhr, in [...], Jagdgebiet [...] sodann zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ferner wurde er verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Begründet wurde die strafrechtliche Verurteilung damit, dass A.___ trotz Unklarheit, ob es sich tatsächlich um ein Wildschwein gehandelt habe, pflichtwidrig und unsorgfältig den Abschuss getätigt und einen Dachs geschossen habe.
5. Am 31. Mai 2022 gelangte Rechtsanwalt A. Kunz namens des Beschwerdeführers an die Jagdverwalterin und teilte mit, «dass sein Nachtsichtgerät etc. von Ihnen eingezogen worden sei» und dass sich diese Massnahme nun – nach Erlass des Strafbefehls – erübrige. Er bitte um Rückerstattung des Wärmebildgeräts mit Zubehör. Am 2. Juni 2022 korrigierte er sich und teilte mit, es gehe nicht um die Rückgabe des Nachtsichtgeräts, sondern um die Rückgabe der Bewilligung, die ihm als Folge des Vorfalls vom 19. April 2021 entzogen worden sei. Ein Übertretungstatbestand könne nicht Anlass geben, die genannte Bewilligung zu entziehen. Die Jagdverwaltung versuchte in der Folge ergebnislos bei der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Strafbefehls erhältlich zu machen. Diese teilte am 9. Juni 2022 per Mail mit, sobald der neue veränderte Strafbefehl vom 24. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, werde dieser zur Kenntnis zugestellt. Die Jagdverwalterin teilte daraufhin dem Vertreter des Beschwerdeführers am 14. Juni 2022 mit, aufgrund Missachtung der Auflagen sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts am 26. April 2021 entzogen worden. In Anbetracht der Schwere des am 19. April 2021 begangenen Vergehens werde ihm bis auf weiteres keine neue Sonderbewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel erteilt.
6. Am 15. Juni 2022 teilte schliesslich Rechtsanwalt Kunz mit, sein Mandant sei wegen einer Übertretung strafrechtlich belangt worden. Eine Übertretung könne in keinem Fall als schweres Vergehen klassifiziert werden. Er bitte höflich, ihm eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen und gleichzeitig bitte er um Einsichtnahme in die Akten.
7. Am 22. Juni 2022 ging der neue veränderte Strafbefehl vom 24. Mai 2022 (nach Eintritt der Rechtskraft) beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei ein und am 13. Juli 2022 antwortete die Jagdverwalterin dem Vertreter, gemäss Ziff. 7 der Verfügung vom 6. Juli 2020 sei diese auf 2 Jahre befristet und somit bereits durch Zeitablauf erloschen. Ein Entzug der Bewilligung mittels Verfügung sei nicht (mehr) möglich. Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei, die Erteilung einer weiteren Sonderbewilligung zur Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts erneut zu beantragen. Hierbei sei aber zumindest fraglich, ob er die Voraussetzungen zur Erlangung der Sonderbewilligung angesichts des Strafbefehls vom 24. Mai 2022 noch zu erfüllen vermöge. Ob dies der Fall sei, werde aber erst nach Eingang eines Gesuches verbindlich geprüft. Gegen eine allfällige Verweigerung der Bewilligung könne eine anfechtbare Verfügung verlangt werden (mit vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Recht auf Akteneinsicht). Der Vertreter wurde gebeten mitzuteilen, ob die Forderung nach Akteneinsicht angesichts dieser Ausführungen noch aktuell sei.
8. Am 18. August 2022 gelangte Rechtsanwalt Kunz erneut an die Jagdverwaltung und stellte die Anträge, der Entzug der Bewilligung vom 26. April 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Bewilligung sei um die Zeitspanne vom 26. April 2021 bis zum 6. Juli 2022 zu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Bewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) auszustellen. Am 29. August 2022 wurde dann «zusammenfassend» beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15 Monate) zu verlängern, bzw. weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten Bewilligung. Die Jagdverwalterin antwortete mit Schreiben vom 20. September 2022 und teilte dem Vertreter mit, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 24. Mai 2022 rechtskräftig wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Jagdgesetz verurteilt worden. Dem Strafbefehl sei zu entnehmen, inwiefern er seine Sorgfaltspflichten als Jäger verletzt habe (Fehlabschuss eines Dachses). In der (zwischenzeitlich abgelaufenen) Bewilligungsverfügung vom 6. Juli 2020 sei unter Ziff. 3 unmissverständlich festgehalten worden, dass nur Wildschweine geschossen werden dürfen (bzw. durften) und die Bewilligung bei einem Verstoss hiergegen entzogen (oder eben nicht verlängert) werden könne. Für eine Nicht-Verlängerung der Bewilligung sei eine Geldstrafe nicht vorausgesetzt. Gestützt hierauf werde sein «Gesuch um Rückgabe der Bewilligung für die Verwendung eines Nachtzielgeräts» vom 29. August 2022 bzw. sein Antrag, die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei wieder aufleben zu lassen, abgewiesen.
9. Am 3. Oktober 2022 gelangte Rechtsanwalt Kunz per Mail an die Jagdverwalterin und bemerkte, dem Schreiben vom 20. September 2022 sei keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen. Er würde die Verfügung aber sehr gerne beim Verwaltungsgericht anfechten. Er bat darum, ihm das entsprechende Schreiben in Verfügungsform erneut zuzustellen. Die Jagdverwalterin antwortete ihm tags darauf, bestätigte den Empfang der E-Mail und ebenso, dass eine anfechtbare Verfügung erlassen werde.
10. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei vom 20. September 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung vom 6. Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15) Monate zu verlängern, bzw. weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten Bewilligung.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er aus, obwohl die Abweisung vom 20. September 2022 eine Verfügung im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes darstelle, sei sie nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wie dies von Gesetzes wegen verlangt werde. Die Jagdverwaltung sei telefonisch gebeten worden, die Verfügung vom 20. September 2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Da die verlangte Verfügung bis heute nicht eingetroffen sei, werde vorsorglich und fristwahrend Beschwerde erhoben. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis 28. Oktober 2022 ergänzend zu begründen.
11. Am 25. Oktober 2022 stellte die Jagdverwaltung, die bis dahin offensichtlich keine Kenntnis der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte, Rechtsanwalt Kunz den Entwurf der «Verfügung Ablehnung Gesuch um Bewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel (Nachtsichtzielgerät) betreffend A.___» zu und bat ihn, bis 9. November 2022 schriftlich zum Inhalt des Verfügungsentwurfes Stellung zu nehmen, die allenfalls bereinigte Verfügung werde ihm im Anschluss formell eröffnet. Rechtsanwalt Kunz teilte darauf am 9. November 2022 mit, es sei Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden und ersuchte um Fristerstreckung bis 9. Dezember 2022. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 11. November 2022 entsprochen.
12. Am 18. November 2022 begründete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Beschwerde nachträglich und brachte vor, der vorliegende Fall basiere in strafrechtlicher Hinsicht auf einem beispielhaften Fall aus dem Lehrbuch, nämlich dem Objektsirrtum. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene pflichtwidrige Unvorsichtigkeit als besonders gering zu betrachten sei. Aus dem Strafmass von einer Busse von CHF 400.00 erhelle, dass es sich um ein sehr leichtes Delikt und damit um einen Bagatellvorfall gehandelt habe. Dieser hätte nicht Anlass geben dürfen für den administrativen Entzug der erteilten Bewilligung. Der Entzug der Bewilligung aufgrund eines einmaligen, nicht schwerwiegenden Vorfalls (strafrechtliche Bagatelle) sei daher nicht verhältnismässig und somit unrechtmässig, weshalb die Verfügung vom 6. Juli 2020 wieder aufleben zu lassen resp. dem Beschwerdeführer die Bewilligung zurückzugeben sei. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe, den Vorfall in administrativrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen als dies die Strafbehörde getan habe. Der Irrtum des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar. Am 29. November 2022 wurde ein Korrigendum nachgereicht.
13. Am 9. Dezember 2022 nahm das AWJF namens des VWD Stellung und stellte folgende Anträge:
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter: die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
4. Es seien keine Parteientschädigungen aufzuerlegen.
Gemäss § 20 VRG seien Verfügungen (und Entscheide) Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützten und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hätten. Sie seien als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Nach § 21 Abs. 1 VRG seien Verfügungen (und Entscheide) den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Dem angefochtenen Schreiben vom 20. September 2022 (vom Beschwerdeführer als Verfügung bezeichnet) fehle es in verschiedener Hinsicht an den Voraussetzungen, die an eine Verfügung gestellt würden. Insbesondere fehle es an der Bezeichnung als Verfügung und an einem klaren Dispositiv. Zudem sei das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Auch sei es nicht auf eine Rechtswirkung ausgerichtet; es seien noch keine Rechte und Pflichten verbindlich und erzwingbar begründet, geändert oder aufgehoben worden. Schliesslich sei das Schreiben nicht im Namen des Departements unterzeichnet. Es handle sich beim Schreiben vom 20. September 2022 nicht um eine Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Diese Einschätzung sei dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 11. November 2022 mitgeteilt worden, auch habe das AWJF gegenüber dem Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in der Angelegenheit noch eine Verfügung zu erlassen sei. Der entsprechende Verfügungsentwurf sei ihm mit Schreiben vom 25. Oktober zur Stellungnahme zugestellt worden. Gehe das Verwaltungsgericht wider Erwarten vom Vorliegen eines Anfechtungsobjekts aus und trete auf die Beschwerde ein, werde auf die Ausführungen im Verfügungsentwurf vom 25. Oktober 2022 verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei wegen Missachtung der Sorgfaltspflicht bei der Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts im April 2021 bis auf weiteres keine erneute Sonderbewilligung für den Einsatz eines solchen auszustellen.
II.
1.1 In seiner Vernehmlassung vertritt das instruierende AWJF die Auffassung, bei seinem Schreiben vom 20. September 2022 handle es sich nicht um eine Verfügung. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liege nicht vor. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden.
1.2 Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. statt vieler: BGE 141 II 233, 235, Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann in: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 849 ff.). Nichts anders lässt sich aus § 20 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) entnehmen.
1.3 Im angefochtenen Schreiben des AWJF vom 20. September 2022 wurde das begründete Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 um Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel zur Bejagung von Wildschweinen abschlägig beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde damit die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts behördlich untersagt. Sämtliche Merkmale einer Verfügung liegen vor (vgl. Ziff.II/E.1.2 hiervor). Daran vermag weder eine fehlerhafte Bezeichnung noch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder der Umstand, dass die Verfügung namens des AWJF erlassen wurde, etwas zu ändern. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liegt vor.
1.4 Sodann ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 Jagdgesetz [JaG, BGS 626.11] § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer hat unter dem Titel «Rückgabe der Bewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts (Verfügung vom 20. September 2022) » beantragt, es sei die Verfügung vom 6. Juli 2020 wieder aufleben zu lassen und während angemessener Frist (14 - 15 Monate) zu verlängern, bzw. Weiterlaufen zu lassen, mit Beginn der erneuten Bewilligung.
Die Bewilligung vom 6. Juli 2020 für die Verwendung verbotener Hilfsmittel war befristet auf zwei Jahre und lief am 6. Juli 2022 ab (vgl. Ziff. 7 der Verfügung). Mit Ablauf dieser Frist lief auch ihre Geltung oder eben Rechtswirksamkeit ab. Dies ist bei der Befristung – im Gegensatz zur Bedingung – gewiss (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 909). Eine befristete Bewilligung kann nicht verlängert werden. Damit verlangt der Beschwerdeführer Unmögliches und auf dieses Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für eine allfällige Verlängerung um 14 - 15 Monate oder das Begehren um Wiedererwägung des Entzugs vom 26. April 2021. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Schreiben vom 13. Juli 2022 denn auch mitgeteilt.
2.2 Im Schreiben vom 18. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine neue Bewilligung für die Verwendung verbotener Hilfsmittel. Nur dies kann schliesslich noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Voraus zu schicken ist, dass es sich bei der beantragten Bewilligung um eine Ausnahmebewilligung handelt. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage die vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hingegen ist die Regelung des Ausnahmefalles (Mass der Abweichung, Inhalt der Bewilligung) dem pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgestellt, das im Allgemeinen keiner richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a O., Rz. 2675). Das Verwaltungsgericht verfügt demzufolge in dieser Frage über eine beschränkte Kognition.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend,
sein Fehlverhalten sei sowohl in strafrechtlicher als auch in administrativer
Hinsicht ein Bagatellfall. Beides ist nicht richtig. In strafrechtlicher
Hinsicht kann in erster Linie auf den Strafbefehl vom 24. Mai 2022 verwiesen
werden. Darüber hinaus zeigt ein Blick in die Bussenliste 2 der
Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) in der die Übertretungen gegen das
Jagdgesetz, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, was
Bagatellfälle im Sinne der Jagdgesetzgebung sind. Insgesamt sind unter dem
Titel XII. elf Tatbestände mit Bussen zwischen CHF 20.00 und CHF 200.00
aufgeführt. Danach dürfte ein absoluter Bagatellfall tatsächlich nur das Delikt
12011 darstellen. Nichtmitführen der vorgeschriebenen Ausweise während der Jagd
(Art. 18 Abs. 4 JSG), je fehlender Ausweis, das mit CHF 20.00 bestraft wird,
sein. Im Kanton Solothurn wird dieses Delikt nach einer internen Richtlinie (Bussenkatalog)
der Staatsanwaltschaft mit einer Busse ab CHF 50.00 bestraft. Auf alle Fälle
kann von einer Bagatelle in strafrechtlicher Hinsicht keine Rede sein, auch
wenn das Delikt fahrlässig begangen wurde. Schliesslich handelt es sich um ein
Vergehen nach Art. 17 JSG (Art. 18 JSG behandelt die Übertretungen). Dies zeigt
deutlich, dass alles andere als ein Bagatellfall vorliegt, denn das
Gefährdungspotenzial des Einsatzes einer Schusswaffe in der Nacht und mit einem
Nachtsichtzielgerät ist beträchtlich. Entsprechend muss die vom Jäger zu
erwartende Sorgfaltspflicht eingestuft werden. Hinzu kommt, dass die
Bewilligung beschränkt war auf den Abschuss von Wildschweinen, also nur einer
Tierart. Was wiederum heisst, dass der Jäger umso genauer schauen müsste, ob es
sich tatsächlich um ein Wildschwein handelt. Aber auch in jagdlicher Hinsicht
handelt es sich keineswegs um einen Bagatellfall. Wie das AWJF im
Verfügungsentwurf vom 25. Oktober 2022 richtig bemerkt, ist beim Führen von
Schusswaffen grösste Vorsicht geboten, um jede Gefährdung von Personen oder
Sachwerten zu verhindern. Die Jagd mit Nachtsichttechnik stellt diesbezüglich
nochmals höhere Anforderungen an die Jäger und hat mit allergrösster Sorgfalt
zu erfolgen. Dass die Vor-
instanz den Fehlabschuss des Beschwerdeführers aus jagdlicher Sicht als eine
schwerwiegende Fehleinschätzung eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden und
auch für den Nicht-Jäger nachvollziehbar, denn das richtige Ansprechen des
Wildes vor dem Abschuss gehört zweifellos zu den elementarsten und wichtigsten
Fähigkeiten. Dass ein Dachs mit einem Wildschwein verwechselt wird, ist nicht
nachvollziehbar. Und dass beim Beschwerdeführer angesichts der Umstände keine
Zweifel, die dann zum Nichteinsatz der Schusswaffe hätten führen müssen, aufgekommen
sind, ist es ebenso wenig. Insgesamt ist die Ablehnung des Gesuchs um
Bewilligung der Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts nicht zu beanstanden.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ als unterliegende Partei in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Trutmann