Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Februar 2023  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

 

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2.    Bau- und Werkkommission H.___,

Beschwerdegegner

 

 

betreffend   Baubewilligung / Erschliessung ab Kantonsstrasse


 

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. A.___ ist Eigentümerin von Grundbuch H.___ Nr. 2002. Ihr Doppeleinfamilienhaus Nr. 15 wird ab der Unterdorfstrasse, einer Quartierstrasse, erschlossen. Sie möchte ihre Liegenschaft aber über die Parzelle Nr. 328, die C.___ gehört, auf die Gäustrasse erschliessen. Die Gäustrasse ist eine Kantonsstrasse. Die Nachbarn B.___ (Grundbuch Nr. 1394) erhoben Einsprache.

 

Auf GB Nr. 328 ist (seit 2013) zu Gunsten von GB Nr. 2002 ein unbeschränktes Geh- und Fahrwegrecht eingetragen, um auf die Gäustrasse zu gelangen. Dieser Weg verläuft entlang der östlichen Parzellengrenze von GB Nr. 328 auf einer Breite von 3 m. Er ist bereits gebaut, wie sich der
Orthofoto im geografischen Informationssystem entnehmen lässt. Gegen einen Fussweg hatte das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) nichts einzuwenden. Es sei jedoch sicherzustellen, dass die Verbindung nicht als Fahrweg genutzt werde. Für diese Vorgeschichte wird auf die Akten verwiesen. Am 2. März 2022 verfügte die kommunale Bau- und Werkkommission, das Gesuch um Erschliessung von GB Nr. 2002 ab der Kantonsstrasse werde nicht bewilligt. Der Weg müsse mit Blocksteinen oder ähnlichem (Pfosten in der Mitte) entlang der Gäustrasse geschlossen werden, damit ein Befahren nicht möglich sei.

 

2. Das Bau- und Justizdepartement wies die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 27. September 2022 kostenfällig ab und setzte eine Frist, um die von der Gemeinde gemachte Auflage zu erfüllen.

 

3. Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss wurde beantragt, der Departementalentscheid sei aufzuheben. Die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse sei zu bewilligen. Ihre Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse sei nicht sicher, obschon es sich um eine Tempo-30-Zone und eine Sackgasse handle. Anders verhalte es sich mit der Ausfahrt auf die Gäustrasse. Dort seien die erforderlichen Sichtverhältnisse vorhanden. Ein Beamter der Kantonspolizei (…) habe einen Augenschein genommen und sei ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse sei ungeeignet.

 

4. Die Gemeinde hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Mit den Akten, dem solothurnischen geografischen Informationssystem und den eingereichten Fotos ist die Sache hinreichend dokumentiert. Es kann darauf verzichtet werden, einen Augenschein zu nehmen und die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören.

 

2.1 § 53bis der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) bestimmt Folgendes:

 

Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung dürfen von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn

a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht und

b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt.

 

Im vorliegenden Fall ist schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Eine rückwärtige Erschliessung ist nicht bloss möglich, sie besteht bereits seit längerer Zeit. Das Verbot, neue Ausfahrten auf die Kantonsstrasse zu errichten, dient der Verkehrssicherheit. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass neue Häuser an vorbestehende Ausfahrten angeschlossen werden. Die Gäustrasse in H.___ wies im Jahr 2020 einen Tagesverkehr von gut 2000 Motorfahrzeugen und 130 Velos auf. Dies ist nicht unbedeutend. Dass die Beschwerdeführerin über ein Wegerecht verfügt, um von ihrem Grundstück auf die Kantonsstrasse zu gelangen, ist belanglos. Ein durch die rückwärtige Erschliessung verursachter «Umweg» von maximal ca. 300 m ist für den Autoverkehr vertretbar.

 

2.2 Auch andere Kantone kennen Restriktionen für Ausfahrten auf Kantonsstrassen. St. Gallen fordert bloss, dass man Ausfahrten von privaten Grundstücken auf Kantonsstrassen zusammenfasst, um deren Zahl zu minimieren (SG-GVP B 2020/10). Ähnlich hält es der Kanton Luzern (Planungshilfe für Bauvorhaben an einer Kantonsstrasse, S. 7). Das Ausführungsreglement zum Strassengesetz des Kantons Fribourg bestimmt in Art. 18, innerorts seien die Anzahl und der Ausbau der Zu- und Ausfahrten und der Kreuzungen durch eine Studie zu rechtfertigen. Das Bundesgericht hat das solothurnische Verbot, an Durchgangsstrassen I. Klasse Ein- und Ausfahrten zu errichten, schon 1965 geschützt: BGE 91 I 405.

 

2.3 Es mag sein, dass die Ausfahrt auf die Unterdorfstrasse heute nicht unproblematisch ist. Dies ist jedoch wegen der Einfriedigungen so, die die Anwohner errichtet haben. Die Gemeinde wird hier gegebenenfalls Abhilfe schaffen müssen, indem Sichtbehinderungen wegverfügt und entfernt werden. Die nötigen Sichtweiten sind einzuhalten (Vgl. §§ 6 f. des kommunalen Baureglements, RRB […])

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Rest wird rückerstattet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                           Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                               Schaad