Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 23. August 2019, um 21:45 Uhr in [...], lenkte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.81 mg/l einen Personenwagen, wobei eine Unfallfolge ausblieb. Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich ab dem 23. August 2019 auf unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet. Die verkehrsmedizinische Begutachtung der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), datierend vom 22. Oktober 2019, diagnostizierte dem Beschwerdeführer gemäss Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 25. November 2019 eine verkehrsrelevante Drogenproblematik (recte wohl: Alkoholproblematik).
2. Am 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ein. Im Rahmen der darauffolgenden verkehrsmedizinischen Untersuchung am 19. August 2020 an der IRM-UZH wurde mit Gutachten vom 2. September 2020 die Fahreignung des Beschwerdeführers als negativ beurteilt. In Folge wies die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab und machte die Wiedererteilung von den folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz;
- Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe);
- Positives Ergebnis einer erneuten Begutachtung inkl. Haaranalyse bei einem Arzt/einer Ärztin mit einer Anerkennung der Stufe vier frühestens im Februar 2021;
- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelter, d.h. nicht gefärbte, getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden;
- Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Nachbegutachtung fortzusetzen;
- Bei der erneuten Untersuchung ist ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel in der Beilage) vorzulegen.
3. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Dem darauffolgenden Gutachten der IRM-UZH vom 13. September 2022 betreffend Fahreignung konnte insbesondere entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er lebe seit November/Dezember 2021 ohne Probleme alkoholabstinent. Auch vor der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung am 19. August 2020 habe er keinen Alkohol getrunken. Er könne sich den damaligen Alkoholwert in den Haaren nur dadurch erklären, dass er Kuchen und Desserts mit Alkohol gegessen habe (Schwarzwälder Kirschtorte oder Tiramisu). Das beiliegende Ergebnis des Urinscreenings vom 23. August 2022 sei alsdann negativ gewesen, was gegen einen Konsum von Alkohol im zeitlich näheren Umfeld zur Untersuchung spreche. Gemäss Bericht vom 30. August 2022 betreffend Haaranalysen habe ein Alkoholkonsum im Zeitraum von etwa Anfang März bis Anfang August 2022 nicht nachgewiesen werden können. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung im Sinne einer Alkoholabstinenz eingeleitet habe. Aktuell könne somit von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit erneut eingeleiteter Verhaltensänderung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeige sich weitgehend einsichtig und kooperativ, sodass derzeit unter problembezogenen Auflagen nicht von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden müsse, dass er erneut ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken werde. Die Fahreignung könne somit zum jetzigen Zeitpunkt bedingt positiv beurteilt werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit verkehrsrelevantem Alkoholmissbrauch und Missachtung der Auflagen seien zur Stabilisierung der Gesamtsituation allerdings folgende Auflagen einzuleiten:
Alkoholproblematik (verkehrsrelevanter Missbrauch)
- Einhaltung von Alkoholabstinenz.
Verlaufskontrolle
- Eine erste Alkoholabstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse sollte im März 2023 an unserem Institut erfolgen.
- Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur nächsten Abstinenzkontrolle nicht rasiert werden.
Auflagendauer
- 4 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand. Nach 2 halbjährlichen Kontrollzyklen kann die Auflage in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens gelockert werden.
4. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben der MFK vom 14. September 2022 eine Kopie des Gutachtens zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgesehenen Massnahmen gegeben wurde, verfügte die MFK namens des BJD am 30. September 2022 die Wiederzulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Sie übernahm die vom IRM-UZH für notwendig erachteten Auflagen und verfügte insbesondere vier verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalyse während der Dauer von 24 Monaten in Abständen von sechs Monaten. Nach zwei halbjährlichen Kontrollzyklen könne die Auflage in eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens gelockert werden. Die Kosten für sämtliche Untersuchungen und Berichte gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte sinngemäss, ihm sei der Führerausweis ohne die verfügten Auflagen wieder zu erteilen, zumal er finanziell für die angeordneten Kontrolluntersuchungen nicht aufkommen könne. Er begrüsse eine alternative Lösung, bei welcher er die Kosten nicht übernehmen müsse.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 SVG N 21).
2.2 Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).
2.3 Bestehen im Fall von Suchtleiden nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen (BGE 130 II 25; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, E.6.1). Denn die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle, selbst wenn grundsätzlich keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248). Umfang und Dauer der dabei erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Entzugsbehörden (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 17 N 30; BGE 129 II 82; 125 II 289; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2009 vom 23. März 2010, E.2.4), auch wenn kürzere Fristen üblich sind (vgl. Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, 2015, Ziff. 77.3.2 S. 568). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch auch zu bedenken, dass Auflagen wie namentlich die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Alkoholabstinenz stark in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen können. Solche einschneidenden Auflagen sind nur anzuordnen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sind (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 17 SVG N 29).
2.4 Die Gerichte und damit auch die Verwaltungsbehörden sind gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70). Hinsichtlich des Beweiswertes eines verkehrsmedizinischen Gutachtens ist deshalb entscheidend, dass dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, E.4.4).
3. Der Beschwerdeführer moniert die Verhältnismässigkeit der verfügten Auflagen sowie die Kosten.
3.1 Das IRM-UZH hat die Fahreignung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 2. September 2020 vorerst als negativ beurteilt. Dem aktuellen Gutachten vom 13. September 2022 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen ist. Aktuell hat eine Verhaltensänderung stattgefunden. Die Fahreignung wird als bedingt positiv beurteilt, wobei aufgrund der Vorgeschichte Auflagen erteilt werden müssen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. September 2022 werden Anlass der Begutachtung und die Vorgeschichte zutreffend wiedergegeben. Das Gutachten enthält eine ausführliche – durch Befragung des Beschwerdeführers – erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie die Befunde der Untersuchungen von Urin- und Haaranalysen. Das verkehrsmedizinische Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe ersichtlich sind, um von diesem abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das einen anderen Schluss aufdrängen würde. Dem Gutachten kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
3.2 Betreffend die Dauer der Auflagen ist vorauszuschicken, dass dem Gutachten vom 13. September 2022 nicht entnommen werden kann, weshalb die Gutachterin vier Kontrollzyklen als notwendig erachtet hat. Die Dauer dieser Auflage wird nicht begründet, was grundsätzlich zu beanstanden ist (Liniger, Verkehrsmedizin: Fahreignungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 98 f.). Allerdings kann bei einer Suchtkrankheit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. während vier bis fünf Jahren eine Behandlung und Kontrolle angeordnet werden. Indem dem Beschwerdeführer eine Kontrolle während zwei Jahren auferlegt wird, halten sich die Auflagen an die obgenannte Dauer. Dass der Beschwerdeführer bei der Wiedererteilung des Führerausweises gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss, ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Notabene werden vorliegend die Auflagen nach einem Jahr dahingehend gelockert werden, dass die Auflage durch eine Fahrabstinenz (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) mit Kontrolle des Trinkverhaltens ersetzt werden kann. Somit kann weder von einer unverhältnismässigen Massnahme die Rede sein, noch von einem unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers, zumal die Verkehrssicherheit schwerer als die persönlichen und finanziellen Interessen des Beschwerdeführers wiegen. Dem Antrag des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.
3.3 Betreffend die Kostenübernahme verkennt der Beschwerdeführer, dass sein Verhalten am 23. August 2019 zu einem Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung sowie die verfügten Auflagen im Rahmen der Wiedererteilung geführt hat. Diese Kosten trägt der Beteiligte, der sie durch sein Verhalten veranlasst hat. Es wird das Verursacherprinzip statuiert. Danach trägt derjenige die Kosten, der die Massnahmen verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E.6.1.2).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Frey Law