Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 8. September 2022      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) verursachte am
4. Oktober 2021 um 13:12 Uhr in Rain (LU) als Lenkerin mit ihrem Personenwagen einen Auffahrunfall. Sie bemerkte das Bremsmanöver des vor ihr korrekt fahrenden Personenwagens zu spät, weshalb sie trotz Einleitung einer Vollbremsung mit der Front ihres Personenwagens mit dem Heck des Vorderfahrzeugs, welches vor einem Fussgängerstreifen stand, kollidierte.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an Aufmerksamkeit mit Unfallfolge für die Dauer von drei Monaten.

 

3. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Kanton Luzern, Abteilung 2 Emmen, wurde die Beschwerdeführerin entsprechend der Strafanzeige der Polizei wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Dabei wurde ihr vorgehalten, pflichtwidrig ihre Aufmerksamkeit vom vor ihr ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so, trotz Vollbremsung, die Kollision mit dem korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen verursacht zu haben.

 

4. Gegen die Verfügung des BJD liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, am 17. Januar 2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 6. Januar 2022 wie folgt zu ändern:
«1.1. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16b Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG wird A.___ der Führerausweis entzogen.
1.2. Dauer des Entzugs: 1 Monat ab Einsendung des Führerausweises.»

2.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.

 

5. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

6. Die MFK schloss mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

 

7. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 25. Februar 2022 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK ein.

 

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Angefochten sind explizit die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom
6. Januar 2022. Ziffer 4. der Verfügung vom 6. Januar 2022 (Kostentragung) ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

 

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden sei. In der rechtlichen Würdigung (also bei der Beantwortung der Frage, ob eine mittelschwere oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt) sei die Verwaltungsbehörde frei. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die rechtliche Qualifikation stark von der Würdigung der Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne, weil er beispielsweise mit der beschuldigten Person gesprochen habe oder einen Augenschein an der Unfallstelle vorgenommen habe. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die rechtliche Würdigung stark von Tatsachen abhänge, die der Staatsanwalt besser als die Beschwerdegegnerin kenne, da sich der Unfallort in Rain LU befinde und sich nur rund 8 km vom Sitz der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen befinde. Der Staatsanwalt würde die Örtlichkeit in Rain aus eigener Anschauung und nicht nur von Fotos kennen. Sinngemäss wird geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin an den Entscheid der Strafbehörde gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass aufgrund der vorliegenden Konstellation in objektiver Hinsicht maximal eine mittelgrosse abstrakte Gefahr für Verletzung bestanden habe. Zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem Fussgängerstreifen habe sich noch ein weiteres Fahrzeug befunden und der Fussgänger habe sich ohnehin schon auf dem Gehsteig befunden. Im Polizeirapport sei verzeichnet, dass der von der Kollision betroffene Fahrzeuglenker nur leichte Verletzungen aufweise, wobei es bei Auffahrunfällen wie dem Vorliegenden gewöhnlich nur zu leichten Verletzungen komme, weil die Beschwerdeführerin durch die Vollbremsung die Geschwindigkeit bereits deutlich reduziert habe. Sie habe kein Navigationssystem eingeschaltet gehabt und ihr Blick sei auf die Strasse gerichtet gewesen. Sie habe die Strecke gekannt und habe die Verkehrssituation vor ihr wahrgenommen. Sie habe ihre ganze Konzentration auf die Strasse gerichtet. Sie sei sofort auf die Bremse getreten, als sie die Bremslichter des Vorderfahrzeugs gesehen habe, jedoch sei es zu spät gewesen. Auch der Fahrer des Vorderfahrzeugs habe gemeint, er sei nicht abgelenkt gewesen, habe aber ebenfalls abrupt bis zum Stillstand bremsen müssen. Dieses abrupte Bremsmanöver habe zur Kollision geführt. Ein solches Manöver hätte auch «bei einem objektiven Dritten» zu einem Unfall geführt.

 

3.3 In subjektiver Hinsicht habe die Beschwerdeführerin sicherlich keinen Vorsatz gehabt, auch eine grobe Fahrlässigkeit sei nicht gegeben. Es könne nicht gesagt werden, dass sie elementarste Regeln verletzt habe, beziehungsweise liesse sie nicht ausser Acht, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation hätte einleuchten müssen. Es liege kein grobes Verschulden vor.

 

Insgesamt sei von einer mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen und der Führerausweisentzug auf einen Monat festzusetzen, dies auch aufgrund des ungetrübten fahrerischen Leumunds und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pferdetrainerin und Reitlehrerin.

 

3.4 In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringen. So sei die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ungenügend, da einerseits ein schwerer Eingriff in die individuellen Rechte der Adressatin gegeben und andererseits die Beschwerdegegnerin von der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft abgewichen sei. Entsprechend sei die angefochtene Verfügung ungenügend begründet.

 

4. Dagegen hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
7. Januar 2022 fest, dass die Verwaltungsbehörde in der rechtlichen Würdigung des durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – frei sei, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kenne, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen habe. Die Einheit der Rechtsordnung gebiete zwar, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Deshalb dürfe die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zu Grunde lege, die dem Strafrichter unbekannt gewesen seien, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt habe, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen habe. Es seien keine Anzeichen vorhanden, dass die Staatsanwaltschaft zusätzliche Abklärungen vorgenommen habe; ihr Entscheid beruhe einzig auf dem Polizeirapport. Auch die Administrativbehörde habe den sehr gut dokumentierten Rapport mit den zahlreichen Bildern eingehend geprüft und man habe die lokalen Verhältnisse mit Hilfe digitaler Karten bestens analysieren können. So habe die MFK bei vorliegendem Entscheid vom Strafbefehl abweichen dürfen. Die Auffahrkollision vom
4. Oktober 2021 stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liege die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Motorfahrzeug selbst bei geringer Fahrgeschwindigkeit schwere oder schwerste Verletzungen davontragen könnten. Bei der Unfallstelle habe sich auf der linken Seite eine Bushaltestelle mit einem haltenden Bus befunden. Bei einer solchen Örtlichkeit sei besonders Vorsicht geboten, weil Fussgänger üblicherweise den Fussgängerstreifen betreten würden. Durch die Auffahrkollision sei eine konkrete Gefährdung für den vorausfahrenden Fahrzeuglenker und die Fussgänger geschaffen worden. Die Beschwerdeführerin sei ohne besondere Vorsicht gefahren, obwohl es die konkrete Situation geboten hätte. Pflichtwidrig habe sie die Fahrweise trotz besonderer Verhältnisse nicht angepasst und habe das Fahrzeug vor ihr mehrere Meter nach vorne geschoben. Es sei nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass sich der Fussgänger nicht auf dem Fussgängerstreifen befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich rücksichtslos verhalten, weil sie pflichtwidrig die Gefährdung Dritter gar nicht in Betracht gezogen habe. Somit habe sie mindestens unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Angesichts der geschaffenen Gefährdung für den vorausfahrenden Fahrzeuglenker und den Fussgänger, welche sich im Falle des vorausfahrenden Fahrzeugs sogar in einem Unfall realisiert habe, habe die Beschwerdeführerin pflichtwidrig und somit rücksichtslos ihre Fahrweise nicht an die konkreten örtlichen Verhältnisse angepasst. Es könne festgehalten werden, dass sowohl die von der Beschwerdeführerin geschaffene Gefährdung als auch ihr Verschulden als schwer zu bezeichnen seien. Die Entzugsdauer werde auf das gesetzliche Minimum festgesetzt.

 

4.1. Betreffend die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass es sich bei Administrativmassnahmenverfahren um ein Massengeschäft handle. Aus diesem Grund seien weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Zudem müsse die Begründung so abgefasst sein, dass sich Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheides ein Bild verschaffen können. Zu diesem Zweck müssten die hauptsächlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ausreichend.

 

5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Es geht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf eine schwere Verkehrsregelverletzung schliesst, wenn auch die Ausführungen des Verschuldens eher knapp ausfallen. Der Entscheid war somit so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, sachgerecht anfechten konnte. Dies hat sie denn auch mit Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2022 ausführlich vorgenommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

 

Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt die Beschwerdeführerin doch in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich zur (ausführlichen) Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Februar 2022 vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), umfassend zu äussern.

 

6. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

 

Vorliegend hat der Staatsanwalt ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen Bilddokumentation abgestellt. Möglicherweise hat er bessere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten als Ortsunkundige. Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung bleibt aber unbewiesen, ist schliesslich aber auch irrelevant, da die Verkehrsanlage mittels digitaler Möglichkeiten nachvollzogen werden kann. Andere Beweise, wie Einvernahmen oder Augenschein, hat der Staatsanwalt nicht abgenommen. Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung gebunden.

 

7. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Dezember 2012 beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Rain LU auf der Dorfstrasse Fahrtrichtung Eschenbach pflichtwidrig ihre Aufmerksamkeit vom vor ihr ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so, trotz Vollbremsung, die Kollision mit dem korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen verursacht zu hat, welcher direkt vor einem Fussgängerstreifen gestanden hat.

 

7.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

7.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

 

7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihren Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte, d.h. den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs sowie den betroffenen Fussgänger, gerade auch im Hinblick darauf, dass das Vorderfahrzeug um mehrere Meter nach vorne gestossen wurde. Gemäss Polizeirapport klagte der Unfallgegner über leichte Nackenschmerzen und wurde für weitere Abklärungen ins Kantonsspital Sursee transportiert (vgl. Polizeirapport vom 11. November 2021, S. 3). Der von der Beschwerdeführerin gefahrene Personenwagen erlitt einen erheblichen Schaden und musste durch den Abschleppdienst abtransportiert werden (vgl. Polizeirapport, a.a.O., S. 5). Es ist nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall zu keinen schwereren Unfallfolgen kam. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, der andere Fahrzeuglenker habe ohne Not ein abruptes Bremsmanöver vollzogen und demnach durch sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation beziehungsweise Kollision beigetragen, keinen Einfluss auf das der Beschwerdeführerin anzulastende Verschulden hat. Weder im Straf- noch Administrativmassnahmenrecht ist eine Verschuldenskompensation vorgesehen.

 

7.4 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

 

7.5 Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine gerade Hauptstrasse mit Bushaltestelle und Fussgängerstreifen. Weder den Akten noch dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Gegenüber der Polizei gab sie an, ca. 50-55 km/h gefahren zu sein (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2021, S. 1). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben während ihrer Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen (so sei nicht einmal das Navigationssystem eingeschaltet gewesen) oder stand unter Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholeinfluss. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, dass sie das Verkehrsgeschehen grundsätzlich wahrgenommen habe. Es könne sein, dass sie gedanklich kurz etwas überlegt habe (vgl. polizeiliche Einvernahme, a.a.O., S. 2). Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kurzzeitig mit ihren Gedanken abschweifte und sich für einen kurzen Moment dadurch ablenken liess. Aus den konkreten und aktenkundigen Vorgängen kann deshalb nicht auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit geschlossen werden. Anderes lässt sich denn auch nicht beweisen. Vorliegend präsentiert sich das Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

 

7.6 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund der Beschwerdeführerin ist bis anhin ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

 

8. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BJD vom 6. Januar 2022 sind abzuändern und der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

 

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

 

10. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung vom 28. Februar 2022 keine Kostennote eingereicht, womit die Parteientschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Aufgrund der Eingaben vom 17. Januar (8 Seiten) und 25. Februar 2022 (7 Seiten) erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Die Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 6. Januar 2022 des BJD insofern abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.

2.    Der Führerausweis ist spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3.    Es wird festgestellt, dass Ziff. 4 der Verfügung vom 6. Januar 2022 des BJD in Rechtskraft erwachsen ist.

4.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

5.    Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad