Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. November 2022  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,

2.    Amt für Justizvollzug,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Versetzung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 17. August 2022 verfügte das Amt für Justizvollzug, A.___ werde per 18. August 2022 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, versetzt.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. August 2022 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde. Er rügte eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie könnten dies überprüfen, ins Detail wolle er nicht gehen. Er stelle lieber den Antrag, es sei in der Nähe seiner Familie eine geeignete Einrichtung zu finden. Die Klinik Königsfelden wäre das Beste für ihn.

 

3. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein, ohne Kosten zu erheben. Mit der angefochtenen Verfügung sei ausschliesslich die Versetzung des Beschwerdeführers per 18. August 2022 in die PUK angeordnet worden. Die in der Verfügung genannte Begründung für die Versetzung sei grundsätzlich nicht anfechtbar. Indem der Beschwerdeführer die sofortige Versetzung in eine andere Massnahmeeinrichtung beantrage, stelle er zudem ein neues Begehren, welches vorliegend nicht erstinstanzlich durch das DdI zu behandeln sei. Entsprechend mache der Beschwerdeführer somit keine Rügen betreffend die verfügte Versetzung geltend. Überdies gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der Versetzung in die PUK zugestimmt habe.

 

Das DdI äusserte sich im Sinne einer Eventualbegründung auch in materieller Hinsicht und legte dar, weshalb die Versetzung in die PUK gerechtfertigt sei.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 12. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Als er in den Arrest gekommen sei, sei ein Psychiater der PD Bern zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er ihn in Königsfelden anmelde oder für ihn Druck mache. Dann sei er einfach in die PUK versetzt worden. Für seine Angehörigen sei dies zu weit weg. Er bitte daher um eine Verlegung.

 

5. Sowohl das DdI als auch das Amt für Justizvollzug beantragten mit Eingaben vom 18. Oktober 2022 resp. 20. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf Vernehmlassungen wurde verzichtet.

 

6. Der Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit weiteren Schreiben an das Verwaltungsgericht.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind sodann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Frage, ob das DdI zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, kann vorliegend offen gelassen werden, weil die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist:

 

Strafen und Massnahmen werden in Einrichtungen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, in Vollzugseinrichtungen anderer Kantone, in psychiatrischen Kliniken oder in anderen geeigneten privaten oder öffentlichen Einrichtungen vollzogen (vgl. § 13 f. des Strafvollzugskonkordats, BGS 333.111; §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12). Das Amt für Justizvollzug ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Ihm obliegt die Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. ater JUVG). Gemäss § 11octies Abs. 1 JUVG können das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden die Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, wenn dies ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit notwendig machen (lit. a), ihre Behandlung erfordert (lit. b) oder ihrer Wiedereingliederung förderlich ist (lit. c).

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Berechtigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, dies im Sinne des Gutachtens von Dr. med. Karen Fürstenau vom 27. November 2020 (vgl. Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F602), einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowie – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), welche zusätzlich durch den (damaligen) Cannabiskonsum verstärkt werde (bzw. worden sei). Nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Die Behandlung müsse medikamentös und psychotherapeutisch sowie delikt- und störungsspezifisch sein und in einer forensischen Klinik wie beispielsweise Königsfelden oder in der UPK Basel vollzogen werden (Urteil S. 59 f.).

 

Gestützt darauf erfolgte die rechtmässige Versetzung in die psychiatrische Universitäts­klinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, handelt es sich bei dieser Klinik doch um eine geeignete Einrichtung. Daran ändert nichts, dass die Gutachterin Königsfelden (PDAG) und die UPK Basel erwähnte, stellte dies doch lediglich eine beispielhafte Aufzählung dar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Gutachten vom 27. November 2020 datiert, es in der Zwischenzeit (am 5. August 2022) jedoch in der Justiz­vollzugsanstalt Thorberg zu einem Vorfall gekommen ist, der ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach sich zog. Angesichts des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers erweist sich die PUK geeigneter als die PDAG, da diese über eine Sicherheitsabteilung verfügt, während es in der PDAG keine entsprechende gibt (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2022 an das DdI). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Amt für Justizvollzug sowohl die UPK Basel wie auch die PDAG um Aufnahme des Beschwer­deführers ersucht hatte. Beide genannten Institutionen verfügten indessen über keine Kapazitäten, um den Beschwerdeführer aufzunehmen. Es ist festzuhalten, dass bei der Platzierung von Eingewiesenen nicht in jedem Fall auf deren Wünsche eingegangen werden kann, richtet sich eine Platzierung im geschlossenen Setting doch massgeblich nach freien Plätzen innerhalb dieser Institutionen. Die PDAG konnte dem Beschwer­deführer in den letzten eineinhalb Jahren offenbar keinen Platz zur Verfügung stellen und es ist im Moment nicht absehbar, wann und ob überhaupt mit einem Eintritt in diese Institution gerechnet werden kann (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 27. September 2022 an das DdI).

 

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit einer Versetzung in die PUK Zürich einverstanden gewesen war (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. August 2022), und er bringt in seiner Beschwerde – ausser der Distanz nach Zürich für seine Angehörigen – denn auch nichts gegen diese Einrichtung vor. Er kann sich auch nicht auf allfällige Aussagen eines Psychiaters der PD Bern berufen, steht es doch nicht in dessen Kompetenz, eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer zu suchen.

 

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

4. Die weiteren Schreiben, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Ramseier

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1414/2022 vom 19. Januar 2023 nicht ein.