Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 23. Dezember 2022     

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann  

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Bedingte Entlassung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), geb. 1. Juli 1990, hat sich gemäss Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2022 wegen mehrfachem bandenmässigem Raub, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (unter Anrechnung von 782 Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) und für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

 

2. Das ordentliche Strafende fällt auf den 11. Februar 2024. Am 11. Oktober 2022 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst.

 

3. Den Vollzugsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In Bosnien und Herzegowina wurde er aber zwischen 2011 und 2015 vier Mal unter anderem wegen schwerem Diebstahl, Raub und Widerhandlungen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis vier Jahren verurteilt. Zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung in der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer auch in Serbien ermittelt.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 die bedingte Entlassung auf den 11. Oktober 2022 und verfügte, ohne wesentliche legalprognostisch relevante Veränderungen werde die bedingte Entlassung auf den 11. Oktober 2023 erneut geprüft.

 

5. Gegen die begründete Verfügung gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:

 

1.       Die Verfügung des Departements des Innern vom 4. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen.

2.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Ferner liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

 

1.       Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist bis zum 8. November 2022 für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren und anzusetzen.

2.       Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

6. Am 8. November 2022 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 schloss das Amt für Justizvollzug auf Abweisung der Beschwerde.

 

8. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

9. Am 16. Dezember 2022 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

 

10. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Liegen ausserordentliche Gründe in der Person des Gefangenen vor, kann die bedingte Entlassung ausnahmsweise bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, frühestens jedoch nach drei Monaten, erfolgen (Art. 86 Abs. 4 StGB).

 

3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

 

4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das AJUV hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 7 JUVG), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 29. September 2022 im Beisein eines Dolmetschers das rechtliche Gehör gewährt und ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel liegt vor.

 

5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

 

5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

 

5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

 

6. Der Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 8. September 2022 hält fest, der Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber dem Vollzugspersonal korrekt und zeige keine Mühe, sich in den Vollzugsalltag einzufügen. Er werde als freundlicher und ruhiger Gefangener wahrgenommen. Den Sozialdienst suche er sporadisch mit einer dolmetschenden Person auf; er könne seine Anliegen sachlich einbringen. Mit negativen Entscheiden könne er umgehen und diese auch akzeptieren. Im Berichtszeitraum (20. Oktober 2020 bis 6. September 2022) habe er sich grundsätzlich an die Hausordnung gehalten. Zweimal habe er aber diszipliniert werden müssen. Einmal wegen unerlaubtem Besitz von Gegenständen (am 9. Februar 2021) und einmal wegen Tätlichkeiten mit sichtbaren Verletzungen gegenüber Mitgefangenen (am 15. Mai 2021). Für A.___ sei vom Gericht keine therapeutische Massnahme angeordnet worden und er habe eine solche auch nicht freiwillig in Anspruch genommen. Aufgrund seiner kaum vorhandenen Deutschkenntnisse hätten keine angeleiteten Tatbearbeitungsgespräche beim Sozialdienst stattgefunden. In einem kurzen Gespräch beim Sozialdienst mit einem dolmetschenden Mitgefangenen habe er indes angegeben, dass er im Gefängnis viel über seine Vergangenheit nachgedacht habe und seine Taten bereue. Er habe angegeben, aus seinen Fehlern gelernt zu haben. A.___ wolle nach seiner Entlassung zurück nach Bosnien und Herzegowina. Seine Wohnsituation sei bereits geklärt. Er könne dann bei seiner Familie wohnen. Wie bereits in der Vergangenheit wolle er in der Gastronomie arbeiten. Sein Bruder führe einen Gastronomiebetrieb. Notfalls könne er bei ihm arbeiten. In seiner Freizeit wolle er weiterhin viel Sport treiben. Es sei sein Wunsch, eine eigene Familie zu gründen.

 

7.1 Entscheidend für die Beurteilung ist indes die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: A.___ sei mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft in Bosnien und Herzegowina. Im Rahmen seines aktuellen Strafvollzugs sei er sodann zweimal diszipliniert worden unter anderem auch wegen einer Tätlichkeit gegen die körperliche Integrität einer Drittperson. Während des hiesigen Strafvollzugs habe keine vertiefte und objektivierbare Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten stattgefunden. Das Entlassungssetting entspreche demjenigen vor der Tatbegehung in der Schweiz. Jenes Setting habe A.___ nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Einziger positiver Faktor sei, dass eine kontrollierte Rückführung in sein Heimatland grundsätzlich möglich sei. Dann würde A.___ zu seiner Familie und in seine bekannten Strukturen zurückkehren, was ihn aber, wie bereits erwähnt, bereits vor seiner Delinquenz in der Schweiz nicht davon abgehalten habe, weiterhin straffällig zu werden. A.___ müsse insbesondere aufgrund seines belastenden Vorlebens mit mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen im Heimatland eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. In Bosnien und Herzegowina sei er zwei Mal wegen Raubes verurteilt worden. Von den Aufenthalten in den heimatlichen Vollzugsanstalten habe er sich aber offenbar nicht beeindrucken lassen und sei zur Begehung weiterer Delikte in die Schweiz eingereist. Mit den Überfällen auf zwei Bijouterien habe A.___ schwere Straftaten begangen und hohe Rechtsgüter bedroht. Er habe beim Tatvorgehen eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Der Umstand, dass er vom Amtsgericht Solothurn-Lebern auch wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub verurteilt worden sei, lasse darauf schliessen, dass er, wäre er nicht verhaftet worden, möglicherweise weitere Delikte im gleichen Stil verübt hätte. Im Falle von A.___ seien keine Massnahmen erkennbar, mit denen die Legalprognose nachhaltig verbessert werden könnte. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Freiheitsentzug bei A.___ keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe und unklar erscheine, ob die Vollverbüssung der Strafe eine deliktprotektive Wirkung entfalten würde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass von A.___ eine Gefahr gegen hohe Rechtsgüter ausgehe. In Abwägung der genannten Umstände und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das allgemeine Sicherheitsinteresse somit stärker zu gewichten als das persönliche Interesse von A.___ an einer vorzeitigen Entlassung. Eine Verbüssung der Gesamtstrafe sei somit einer vorzeitigen Entlassung vorzuziehen. Aufgrund der Arbeitspflicht im Strafvollzug und des daraus resultierenden Entgelts könne A.___ ein kleines Einkommen erwirtschaften, welches ihm bei einer späteren Entlassung zur Verfügung stehe. Auch wenn dieser Umstand keine signifikante Verbesserung der Legalprognose zu bewirken vermöge, so falle dieser Aspekt zumindest kurzfristig in der Form einer geringfügigen wirtschaftlichen Grundlage positiv ins Gewicht.

 

7.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. November 2022 dagegen ein, nach den Ausführungen der Vorinstanz scheine das Vorleben des Beschwerdeführers mit einschlägigen Verurteilungen in Bosnien und Herzegowina hauptverantwortlich für die ungünstige Legalprognose zu sein. Damit verkenne die Vorinstanz, dass die Legalprognose nicht vordergründig aufgrund eines Umstandes, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung von Umständen zu stellen sei. Von der Vorinstanz zu wenig oder unberücksichtigt seien insbesondere die prognose-relevanten Faktoren wie Täterpersönlichkeit, deliktisches und sonstiges Verhalten des Täters und voraussichtliche Lebensverhältnisse nach der Entlassung. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits zwei Mal in derselben Deliktskategorie straffällig geworden sei. Daraus lasse sich indes nicht schliessen, dass er sein gesamtes Leben als Kriminaltourist verbringen werde. Aktuell befinde er sich nicht mehr in einer prekären finanziellen Situation und in seinem Heimatland erwarte ihn eine Arbeitsstelle, die ihn finanziell absichere. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vorleben nach wie vor negativ ins Gewicht falle. Die Vorinstanz habe bei der Persönlichkeitsbeurteilung in unzulässiger Weise nur auf die in der Vergangenheit begangenen Delikte abgestellt. Eine wiederholte Straffälligkeit reiche nicht aus, um die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zur nachhaltigen Einstellungsänderung als per se unglaubhaft einzustufen. Seine Ausführungen im Gesuch für die bedingte Entlassung vom 1. Juli 2022, wonach er mit der Landesverweisung einverstanden sei, zeuge von einer Einsicht und Akzeptanz in das ausgesprochene Strafurteil. Überdies sei das ergangene Strafurteil in einem abgekürzten Verfahren ergangen. Voraussetzung hierfür sei ein Geständnis. Auch dies sei ein Hinweis auf die veränderte Einstellung gegenüber seinen Straftaten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung. Sodann habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst Reue bekundet. Für den Beschwerdeführer sei vom Gericht keine therapeutische Massnahme angeordnet worden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aus finanziellen und nicht aus persönlichkeitsbedingten Gründen delinquierte. Dem Beschwerdeführer sei zudem zugute zu halten, dass von Seiten der JVA Bostadel aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten kein Angebot zur Tataufarbeitung bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen worden sei, weshalb sinnvollerweise auch keine Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Von einem fremdsprachigen Straftäter ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz könne kaum erwartet werden, dass er sich selbständig um ein Therapieangebot bemühe, um seine Legalprognose zu verbessern. Somit sei es nicht hinzunehmen, dass sich die nicht stattgefundene Deliktsaufarbeitung nun zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken solle. Die Familie des Beschwerdeführers stehe nach wie vor hinter ihm und werde ihm auch in Zukunft nicht nur finanziell, sondern auch in anderen Belangen des Lebens unter die Arme greifen. Die Inhaftierung in der Schweiz und die damit verbundene Trennung von seiner Familie habe für den Beschwerdeführer Signalwirkung gehabt. Er habe im aktuellen Strafvollzug eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht. Seine Täterpersönlichkeit müsse als positiv beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafvollzug aktiv um Arbeit bemüht. Dem Führungsbericht der JVA Bostadel vom 8. September 2022 könne dazu entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer mit Ausnahme von einer Disziplinierung ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert werde. Aus Vollzugssicht gebe es keine Einwände gegen die bedingte Entlassung. Im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse lasse sich sodann Folgendes sagen: Da der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge und des Landes verwiesen werde, seien einzig seine Bewährungsaussichten in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina, wo er künftig leben werde, zu prüfen. Dort werde er bei seiner Familie leben und arbeiten. Dies seien stabilisierende positive Faktoren. Der Beschwerdeführer pflege einen regelmässigen und liebevollen Umgang mit seiner Familie im Heimatland. Ihn erwarte eine Arbeitsstelle, was ihm die Möglichkeit gebe, mit dem vereinbarten Lohn künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit seinem Erwerb werde es ihm zudem möglich sein, seine Familie zu versorgen und die Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer nehme seit April 2021 auch an der Bildung im Strafvollzug teil. Auch diese neu erworbenen Fähigkeiten könne er in Zukunft für seine Arbeitstätigkeit nutzen. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seien somit mindestens neutral bis positiv zu werten. In einer Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass einzig die Vorstrafen des Beschwerdeführers gegen günstige Bewährungsaussichten sprechen könnten (vgl. Beschwerdeergänzung vom 8. November 2022).

 

7.3 Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 nahm die Vorinstanz folgendermassen Stellung: aus der Akzeptanz des Strafurteils und des Landesverweises eine positive Persönlichkeitsentwicklung abzuleiten, erscheine fraglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vordergründig – dies sei auch die Wortwahl der JVA Bostadel im Vollzugsbericht vom 8. September 2022 – die Verantwortung für seine Taten übernommen und Reue bekundet habe, genüge nicht, um von einem ernstzunehmenden Gesinnungswandel und einer Besserung der Legalprognose auszugehen. Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020 (Rz. 85) habe der Beschwerdeführer seine Taten relativiert und gerechtfertigt, indem er angegeben habe, alle, die durch ihn zu Schaden gekommen seien, würden finanziell von Versicherungen entschädigt werden und könnten dabei möglicherweise noch Profit machen. Er sei nicht schuld daran, dass er in einem Land ohne Zukunft lebe und auf die gezeigte Art und Weise nach einer besseren Zukunft suche. Verantwortungsübernahme für begangene Straftaten sehe anders aus. Den Vollzugsakten könne nicht entnommen werden, inwiefern sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten im Verlauf des Vollzugs geändert habe, habe er sich doch während dieser Zeit nicht mit seinem deliktischen Verhalten auseinandergesetzt und die entsprechenden therapeutischen Angebote der JVA Bostadel nicht in Anspruch genommen. Sodann gehe aus den Aussagen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in einer finanziellen Notlage befinde, hervor, dass er auch heute noch seine wirtschaftliche Situation als Ursache für seine Delinquenz vorschiebe. Die Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer vor der Begehung der Straftaten in der Schweiz gelebt habe, hätten ihn trotz mehrfachen Verurteilungen zu längeren Haftstrafen nicht von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten. Vorliegend liessen sich keine objektivierbaren Gründe erkennen, dass sich derselbe soziale Empfangsraum nun positiv auf die Legalprognose auswirken würde. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle seien die Angaben des Beschwerdeführers vage und liessen sich nicht überprüfen. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 1. Juli 2022 habe er diesbezüglich angegeben, er könne nach der Entlassung bei seinem Bruder in dessen Gastronomiebetrieb arbeiten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 8. September 2022 lasse sich indes entnehmen, dass dies eher ein Notfallszenario als ein konkreter Plan sei. Noch ungenauer seien sodann die diesbezüglichen Angaben in den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers. Dort sei nur noch die Rede von einer Arbeitsstelle, die ihn finanziell absichern würde und es ihm ermögliche, seine Familie zu unterstützen. Die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug dürften demnach denjenigen vor der Inhaftierung entsprechen und seien damit nicht geeignet, zu einer positiven Legalprognose beizutragen. Unter Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen.

 

7.4.1 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung mit den massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend auseinander. Dabei fällt insbesondere das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch bereits in Bosnien und Herzegowina einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 4. April 2022 wurde im abgekürzten Verfahren festgestellt und erkannt, dass sich der Beschwerdeführer namentlich wegen mehrfachem bandenmässigem Raubüberfällen auf zwei Bijouterien sowie strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub schuldig gemacht hatte. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 26. Februar 2020 gestand der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2019 und 28. November 2019 Raubüberfälle auf eine Bijouterie in Solothurn und eine in Reinach verübt zu haben (vgl. S. 3 f. des Protokolls). Der Anklageschrift lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils als erster die Bijouterien betreten, die Anwesenden mit Pfefferspray, einem Schalhammer (und einer Axt) bedroht und damit ihren Widerstand gebrochen habe, um vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht Schmuck und Uhren mitzunehmen. Bereits im September 2019 hätten die Beschuldigten in Serbien den Plan gefasst, die Bijouterie in Solothurn gemeinsam auszurauben. Ausschliesslich aus diesem Grund seien sie deshalb kurz vor der Tat in die Schweiz eingereist. Spätestens im November 2019 hätten die Beschuldigten sodann in Serbien den Plan gefasst, die Bijouterie in Reinach auszurauben. Aus diesem Grund seien sie kurz vor dem zweiten Raubüberfall erneut in die Schweiz eingereist (vgl. Ziff. 1 und 4 [S. 2 f.] der Anklageschrift). Unter dem Titel «Strafbare Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub (Art. 260bis Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 StGB)» lässt sich der Anklageschrift ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 erneut in die Schweiz eingereist sei, sich mit Pfefferspray, zwei Schalhämmern, Sturmhauben und Mützen ausgerüstet habe und am Nachmittag des 13. Februar 2020 die Bijouterien [...], [...] und [...] in [...] ausgekundschaftet habe. Im Vorfeld hätten sich die Beschuldigten im Internet über die Bijouterien erkundigt mit dem Vorsatz, eine dieser Bijouterien in den nachfolgenden Tagen auszurauben. Konkret hätten sie geplant, Leib und Leben von Angestellten zu bedrohen, um auf diese Weise teure Uhren in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht wegzunehmen (vgl. Ziff. 7 [S. 5] der Anklageschrift).

 

7.4.2 Der erst 32-jährige Beschwerdeführer wurde bereits zu verschiedenen mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und ist trotzdem immer wieder – in derselben Deliktskategorie – straffällig geworden. Aus den Vorakten lässt sich entnehmen, dass er einzig zur Verübung von Raubüberfällen zwei Mal in die Schweiz einreiste. Ein dritter Überfall in Lausanne konnte von den Behörden gerade noch verhindert werden. Im Rahmen des aktuellen Strafvollzugs wurde der Beschwerdeführer zwei Mal diszipliniert; einmal wegen Tätlichkeiten gegenüber einer Drittperson. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich nichts Anderes aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2020 entnehmen. Demnach habe der Beschwerdeführer die begangenen Raubüberfälle mangels wirtschaftlicher Perspektiven in seinem Heimatland begangen (vgl. Rz. 85 [S. 13] des Protokolls). In genau jenes Land will er aber nun vorzeitig entlassen werden und zwar ohne Nachweis, dass er dort Arbeit haben wird, seine Existenz sichern und bei seiner Familie leben kann. Der Beschwerdeführer begnügt sich diesbezüglich in den Rechtsschriften mit vagen Behauptungen. Seine Familie besuchte ihn in der JVA nicht. Bei wem und wo er nach seiner Entlassung konkret leben soll, lässt sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Gleich verhält es sich mit der behaupteten Anstellung in seinem Heimatland. Seit seiner rechtskräftigen Verurteilung war klar, wann zwei Drittel der Haftstrafe vollzogen sind. Bereits im Strafverfahren war er durch seinen hiesigen Rechtsvertreter anwaltlich vertreten. Weshalb es ihm aus zeitlichen Gründen bis anhin nicht gelungen sein soll, Bestätigungen der behaupteten Arbeitsstelle und der Wohnung einzureichen, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb eine Tataufarbeitung in der JVA Bostadel nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Grund dafür liege in seinen mangelhaften Sprachkenntnissen. In den Vorakten finden sich indes keine Hinweise, wonach er um einen Dolmetscher ersucht hätte und ihm keiner für die Aufarbeitung gewährt worden wäre. Seit Frühjahr 2021 nimmt er nach eigenen Angaben das Bildungsangebot der JVA in Anspruch. Dass er mittlerweile nicht über hinreichend Deutschkenntnisse verfügen würde, ist damit ebenfalls nicht dargetan. In einer Gesamtschau betrachtet ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Gesinnung im Rahmen des Strafvollzugs geändert hätte. Unter Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse steht somit fest, dass die Prognose des Beschwerdeführers bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Die begangenen bandenmässigen Raubtaten stellen Gewaltdelikte dar, welche gegenüber den Opfern als schwerwiegend zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss deshalb auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde und nach der Haftentlassung nach Bosnien und Herzegowina ausgeliefert wird. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt.

 

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

9.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz ist entsprechend der am 16. Dezember 2022 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'870.20 (12.58 h à CHF 180.00 und CHF 120.00 nebst CHF 66.50 Auslagen und CHF 133.70 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch besteht mangels entsprechender Honorarvereinbarung nicht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 1'870.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Trutmann