Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. April 2025   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend auch Vorinstanz oder MFK) am 14. Juli 2020 gegenüber Herrn A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen dreimonatigen Entzug des Führerausweises (Motorfahrzeuge sämtlicher Kategorien) und retournierte den Führerausweis mit Schreiben vom 16. Oktober 2020. Damit war dieses Administrativverfahren abgeschlossen.

 

2. Im Rahmen einer Einvernahme nahm die Kantonspolizei Solothurn am 11. April 2022 eine Strafanzeige resp. einen Strafantrag eines Fahrzeugführers entgegen, welcher u.a. geltend machte, der Beschwerdeführer sei ihm am 8. April 2022 – wie bereits in der Vergangenheit – mit dem Geschäftsfahrzeug nahe aufgefahren, habe ihn sehr knapp überholt, den Mittelfinger gezeigt und etwas später weitere Gesten gemacht, wobei er keine Hand mehr am Lenkrad gehabt habe.

 

3. Die MFK informierte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 über die Einleitung des Administrativverfahrens betreffend den «Vorfall» vom 8. April 2022 und wies darauf hin, dass allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren anzubringen seien.

 

4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 28. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer infolge grober Verletzung der Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h sowie zu frühes Einbiegen nach dem Überholen mit stark ungenügendem Abstand von ca. zwei Metern) und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Lieferwagens erschwert [Loslassen des Lenkrades]) sowie Beschimpfung. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. 

 

5. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 ihre Absicht mit, den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten anzuordnen und gewährte ihm das rechtliche Gehör.

 

6. Mit Eingabe vom 23. September 2022 stellte der Beschwerdeführer – inzwischen anwaltlich vertreten – neue Beweismittel in Aussicht und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines strafprozessualen Revisionsverfahrens. Eventualiter sei bei der Bemessung der Administrativmassnahme u.a. zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer darauf angewiesen sei, seinen Sohn, welcher 20 km entfernt in die Schule gehe, an dessen Schulort und wieder nach Hause bringen zu können. Sodann lag der Eingabe eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei, wonach sich diese bei einem Entzug des Führerausweises gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer zu beenden, da dieser für die Ausübung seiner Tätigkeit als Servicetechniker zu 100% darauf angewiesen sei, ein Geschäftsauto fahren zu dürfen.

 

7. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 das Sistierungsgesuch ab, ordnete einen zwölfmonatigen Entzug des Führerausweises (sämtliche Kategorien) ab Einsendung des Führerausweises an und wies den Beschwerdeführer an, den Führerausweis innert 30 Tagen einzusenden. Die Verfügung beschrieb den Sachverhalt entsprechend dem Strafbefehl und ordnet diesen als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, nicht berücksichtigt werden könne, da die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate betrage (infolge Entzugs im Jahr 2020). 

 

8. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Oktober 2022 sei aufzuheben, eventualiter sei die Massnahme «auf einen Monat anzupassen». Sodann wurde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventuell sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

9. Das Verwaltungsgericht erteilte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde am 18. Oktober 2022 und lud den Beschwerdeführer ein, einen Kostenvorschuss zu bezahlen oder (mittels Formulars) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Sodann wurde die Strafkammer des Obergerichts gebeten, dem Verwaltungsgericht den rechtskräftigen Entscheid mitzuteilen.

 

10. Am 31. Mai 2023 beschloss die Strafkammer des Obergerichts, auf das Revisions-gesuch nicht einzutreten und das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen (STREV.2022.9). Die Strafkammer erachtete das Revisionsgesuch als «von Beginn an unbegründet und aussichtslos» resp. «rechtsmissbräuchlich»; die angeblich neuen Beweismittel hätten am Entscheid auch materiell nichts zu ändern vermocht.

 

11. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 13. Februar 2024 (6B_911/2023) die Be-schwerde gegen den Beschluss der Strafkammer des Obergerichts ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

 

12. Das Verwaltungsgericht hob mit Verfügung vom 4. März 2024 die Sistierung des Verfahrens auf und gewährte dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.

 

13. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese mit dem Antrag, wonach im Falle einer Anordnung eines Führerausweisentzugs dem Beschwerdeführer eine Bewilligung für Fahrten zur Ausübung seines Berufes während der Dauer des Führerausweisentzuges zu gewähren sei. Der Eingabe lag ein Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2024 («für Kundendiensttechniker») mit einer neuen Arbeitgeberin bei.

 

14. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

 

15. Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt.

 

16. Der Beschwerdeführer liess sich am 6. September 2024 vernehmen und sein Rechtsvertreter reichte am 30. Oktober 2024 seine Honorarnote nach.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Ge-richtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug des Führerausweises beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

 

2.1 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheides abweichen dürfe, ausser es bestehen unbekannte oder vom Strafrichter nicht berücksichtigte Tatsachen resp. dieser hätte nicht alle sich stellenden Rechtsfragen abgeklärt (BGE 139 II 95, E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Fahrtenschreiber hätte keine Beachtung im Strafverfahren gefunden, mit welchem nachgewiesen werden könne, dass er stets unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei und dem schneller fahrenden Anzeiger nicht nahe aufgefahren sein könne. Gestützt auf eine neu vorgebrachte Zeugenaussage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Verkehr nicht gefährdet habe. Die Strafkammer habe diese Beweismittel nicht berücksichtigt, da es die Ansicht vertreten habe, das Revisionsverfahren müsse als Umgehung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens angesehen werden. Im Übrigen würde der Entzug des Führerausweises für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen.

 

2.2 Es trifft zu, dass die Strafkammer des Obergerichts die Daten des Fahrtenschrei-bers nicht als neu einstufte resp. darauf hinwies, dass diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2022 verfügbar gewesen seien. Da keinerlei Gründe genannt worden seien, weshalb dieses Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingebracht wurde, qualifizierte die Strafkammer das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich. Explizit vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bzgl. Führerausweisentzug erwog die Strafkammer mit Beschluss vom 31. Mai 2023 jedoch zusätzlich in materieller Hinsicht:

 

«Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Daten des Fahrtenschreibers auch materiell nicht geeignet wären, den Strafbefehl umzustossen. Die Staatsanwaltschaft klärte die Funktionsweise dieser Fahrtenschreiber bei der Firma Logifleet, die den entsprechenden Auszug anfertigte, ab (Telefonnotiz Staatsanwaltschaft). Dabei handelt es sich ohne Weiteres um ein zulässiges Vorgehen, das der Praxis der Staatsanwaltschaft entspricht. (…) Die Staatsanwaltschaft stellte sodann fest, dass es sich bei den Aufzeichnungen um Momentaufnahmen handle. Welche Geschwindigkeit zwischen den Aufnahmen gefahren werde, könne daraus nicht abgeleitet werden. Es werde nicht die höchste gefahrene Geschwindigkeit gemessen. Offensichtlich sind die Aufzeichnungen damit nicht geeignet zu beweisen, dass der Gesuchsteller hinter dem damaligen Privatkläger nie über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Die Momentaufnahme bescheinigt ihm zwar auf der [Strasse] eine Geschwindigkeit von 79 km/h, wobei zu Beginn der Strasse 80 km/h erlaubt sind, bis sie in eine 30er-Zone übergeht, und damit eine Geschwindigkeit im erlaubten Bereich, doch es ist nicht bewiesen, in welchem Moment er diese Geschwindigkeit fuhr. Ebensowenig beweisen die aufgezeichneten Geschwindigkeiten, dass er langsamer gefahren sei als der damalige Privatkläger und diesem so gar nicht habe nahe auffahren können. Das Beweismittel vermag somit keinen Freispruch des Gesuchstellers oder einen wesentlich milderen Entscheid zu begründen und es läge somit auch bei Zulässigkeit kein Revisionsgrund vor.»

 

2.3 Hinsichtlich des Zeugen erwog die Strafkammer des Obergerichts, das entspre-chende Schreiben wirke «unter dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein Gefälligkeitsschreiben». Der Beschwerdeführer habe pauschal behauptet, vor Oktober 2022 nicht vom angeblichen Zeugen gewusst zu haben. Im Strafverfahren hätten weder der Beschwerdeführer noch der damalige Privatkläger einen anderen Autofahrer erwähnt, der im fraglichen Zeitraum auf derselben Strecke unterwegs gewesen sei. Zumindest vom Beschwerdeführer wäre – so das Obergericht – zu erwarten gewesen, dass er aussagt, dass noch ein möglicher Zeuge existiert; zumal sich der angebliche Zeuge und der Beschwerdeführer offenbar kennen, da ersterer das Fahrzeug des Gesuchstellers angeblich erkannt habe. Die Strafkammer erwog, dass umgekehrt auch der Beschwerdeführer den angeblichen Zeugen hätten erkennen können – hätte sich die Sache so zugetragen wie behauptet. Das Bundesgericht übernahm gewisse Formulierungen und hielt fest, es sei bei dieser Ausgangslage die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach das so viel später eingereichte Schreiben des angeblichen Zeugen unter dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein Gefälligkeitsschreiben wirke.

 

2.4 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Ausführungen entkräftet. Es erscheint vorliegend auch unglaubwürdig, dass der angebliche Zeuge, welcher sein Fahrzeug – wie im Schreiben vom 14. Oktober 2022 festgehalten – hinter dem Lieferwagen des Beschwerdeführers geführt haben will, detailliert zum Abstand zwischen Lieferwagen und Fahrzeuge des Anzeigers aussagen könnte, namentlich für den Zeitraum direkt vor dem Überholmanöver des Beschwerdeführers. Die von der Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 31. Mai 2023 gemachte Beweiswürdigung ist sowohl betreffend Fahrtenschreiber als auch betreffend möglicher Zeugenaussagen in jeder Hinsicht überzeugend, was im Übrigen auch das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2024 bestätigt. Es besteht keine Veranlassung davon abzuweichen. Folglich bestehen keine relevanten unberücksichtigten oder im Strafverfahren unbekannten Tatsachen noch diesbezüglich ungeklärte Rechtsfragen. Vom Strafbefehl ist mithin nicht abzuweichen. Damit ist das verkehrsrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers erstellt. Der Beschwerdeführer hielt am 8. April 2022 bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h zum vor ihm fahrenden Personenwagen einen stark ungenügenden Abstand von ca. zwei Meter ein, was einem Zeitwert von ca. 0.12 Sekunden entspricht. Anschliessend überholte der Beschwerdeführer den Personenwagen und scherte knapp vor ihm wieder ein. Danach hielt er den linken Mittelfinger aus dem Fenster und klopfte sich mit der rechten Hand auf den Oberarm, wofür er die Lenkvorrichtung losliess.

 

2.5 Das geschilderte Verhalten ist als rücksichtslos zu werten. Der Beschwerdeführer hätte durch das zu nahe Auffahren im Bedarfsfall nicht adäquat reagieren und rechtzeitig bremsen können, wodurch er eine erhebliche Verkehrsgefährdung schuf. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vorliegend eine derart deutliche Abstandsunterschreitung nicht unbemerkt bleiben kann (was auch die darauffolgende Gestik bestätigt). Es wäre dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen auf ein unerwartetes Ereignis rechtzeitig zu reagieren. Der Grenzwert zur schweren Widerhandlung von 1/6 oder 0.6 Sekunden Tacho wurde deutlich unterschritten. Entsprechend sind das Verschulden und die Gefährdung als schwer einzustufen. Da durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen resp. in Kauf genommen wurde, handelt es sich um eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]).

 

2.6 Soweit der Beschwerdeführer aus privaten oder beruflichen Gründen eine besondere Härte geltend macht resp. mittels Eventualantrags um eine Reduzierung der Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat ersucht, sei – mit der Vorinstanz – darauf hingewiesen, dass die angeordnete Entzugsdauer dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 16a Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, können nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334, E.2.2; VWBES.2023.231, E. 4.3). Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus den vorgenannten Gründen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht in Frage und der Eventualantrag ist abzuweisen. Mithin kann offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer, welcher inzwischen eine neue Stelle angetreten hat (vgl. Beleg 38 der Eingabe vom 27. Mai 2024), eine besondere Härte vorliegt.

 

2.7 Nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (lit. a). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen, weshalb eine Bewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV von vornherein ausscheidet (vgl. E. II. / 4.).

 

2.8 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.         Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law