Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Januar 2023    

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Sonia Lopez Garcia, EU-Anwältin,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Olten-Gösgen,    

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger,     

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ ist der Sohn von A.___ und B.___. Das Kind wurde 2016 in New York (USA) geboren und besitzt die spanische und die amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie haben sich jedoch am 5. Dezember 2019 auf Palma de Mallorca im «Registro de Parejas Estables de las Islas Baleares» eintragen lassen.

 

2. Der Kindsvater hat seinen Wohnsitz in [...] SO. Er ist dort seit 1. Oktober 1998 angemeldet. Am 29. August 2022 sind die Eltern des Kindes gemeinsam bei der Einwohnerkontrolle [...] erschienen und haben das Kind an der Adresse des Kindsvaters angemeldet. Sie haben dazu folgende Erklärung unterzeichnet: «Wir B.___ und A.___ geben hiermit unser Einverständnis, dass unser Sohn an der [...]strasse [...] lebt. In einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater, seinen Grosseltern und seinem Onkel.»

 

3. Eine Woche später, am 5. September 2022 meldete sich der Kindsvater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und machte folgende Angaben: Sein Sohn C.___ lebe seit seiner Geburt mit der Mutter, A.___, zusammen. Die Mutter arbeite im Rotlicht-Milieu und sei in den vergangenen sechs Jahren mit dem Kind umhergezogen. Sie habe sich jeweils nur Ende Monat bei ihm gemeldet, wenn er ihr das Unterhaltsgeld für das Kind habe senden müssen. Im Dezember 2022 (recte: 2021) sei C.___ in die Schweiz gekommen und habe für kurze Zeit (drei Wochen) die Schule in [...] besucht. Seine Schwester habe A.___ als Untermieterin bei der Wohnungsverwaltung gemeldet. Im März 2022 sei A.___ mit dem Kind «ohne etwas zu sagen» nach der Dominikanischen Republik «verschwunden». Nun nach knapp sieben Monaten sei A.___ wieder nach [...] zurückgekehrt und habe beantragt, dass das Kind bei ihm wohne. Er habe das Kind bereits bei der Schule angemeldet. Nun wolle die Mutter das Kind wieder mitnehmen. B.___ beantragte sinngemäss, die Kindesschutzbehörde solle ihm ermöglichen, das Kind anzuerkennen und dass ihm die elterliche Obhut zugeteilt werde, sodass das Kind weiterhin bei ihm leben könne.

 

4. Ebenfalls am 5. September 2022 meldete sich A.___ telefonisch bei der KESB und gab an, sie wohne nun in [...] BL. Am Folgetag gab sie an, in einer Einzimmerwohnung zu wohnen, in der Schweiz bleiben und das Kind zu sich nehmen zu wollen.

 

5. Am 6. September 2022 wurde die Sozialregion Unteres Niederamt mit Abklärungen beauftragt.

 

6. Am 13. September 2022 kam es in [...] BL wegen eines Streits zwischen den Kindseltern zu einem Polizeieinsatz. B.___ habe der Polizei Unterlagen gezeigt, dass das Kind bei ihm wohnen dürfe. A.___ habe immer wieder reingeschrien, habe das Kind genommen und sich mit ihm in einem Kosmetiksalon eingeschlossen. Als sie schliesslich wieder geöffnet habe, habe sie ihrerseits Dokumente gezeigt, die beweisen sollten, dass das Kind bei ihr wohnen dürfe. Das Kind habe während des Gesprächs immer wieder das Wort «Papa» gesagt und dessen Nähe gesucht. Nach Rücksprache mit der KESB hätten die Polizisten das Kind gefragt, bei wem es wohnen wolle, worauf umgehend das Wort «Papa» gefallen sei. Sie hätten dann das Kind dem Vater überlassen.

 

7. Die KESB erliess am 14. September 2022 eine superprovisorische Verfügung, mit welcher sie der Kindsmutter mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzog und diesen in die Obhut von B.___ gab. Gleichzeitig wurde die Kindsmutter zur Anhörung am 19. September 2022 vorgeladen.

 

8. Am gleichen Tag erschienen beide Elternteile nacheinander bei der KESB und schilderten den Vorfall vom Vortag. Die Kindsmutter erklärte, sie wolle ihr Kind spätestens am kommenden Montag wieder zurückhaben. Sie habe dieses inzwischen im Kindergarten in [...] BL angemeldet. Weiter gab sie an, der Kindsvater sei gewalttätig.

 

9. Am 19. September 2022 teilte die Kantonspolizei Basel-Landschaft mit, dass sich A.___ an einen sicheren Ort begeben habe. Sie habe erzählt, sie sei von B.___ geschlagen worden und habe nun grosse Angst vor ihm.

 

10. Die Anhörung der Kindsmutter erfolgte auf deren Antrag hin erst am 28. September 2022, dies in Begleitung ihrer Betreuerin. Dabei erklärte sie, sie sei nicht dagegen, dass das Kind beim Vater sei. Sie wolle ihn aber teilweise bei sich haben. Solange das Kind beim Vater sei, verlange sie ein Besuchsrecht. Den spanischen Pass habe sie zurück nach Spanien geschickt. Sie habe nur noch eine Kopie. Der Kindsvater sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen, weshalb sie sich an einen sicheren Ort begeben habe.

 

11. Am 4. Oktober 2022 teilte die Kantonspolizei der KESB mit, A.___ habe gegenüber B.___ am 16. August 2022 einen Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt, diesen aber am 20. August 2022 wieder zurückgezogen.

 

12. Am 6. Oktober 2022 fällte die KESB folgenden Entscheid:

 

3.1   A.___ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind, C.___, geb. 2016, entzogen und dieses wird einstweilen vorsorglich bei dessen Vater, B.___, untergebracht.

3.2   Für den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Kind wird einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Die Kindsmutter wird berechtigt, ihr Kind zweimal monatlich begleitet für jeweils 3 Stunden zu sehen. Die Abklärungsperson, D.___, wird gebeten, die begleiteten Besuche zu organisieren und bei der zuständigen Sozialregion die Erteilung der Kostengutsprache zu veranlassen.

3.3   Der Kindsmutter wird die Weisung erteilt, innert 5 Tagen die Pässe (spanischer Pass und amerikanischer Pass) von C.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen zu hinterlegen.

3.4   Für das Nichtbefolgen der Weisung in Ziffer 3.3 hiervor wird gegenüber A.___ eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB verfügt. […]

3.5   Für das Kindesschutzverfahren wird dem Kind eine Vertretung nach Art. 314abis ZGB bestellt. Als Vertreter des Kindes wird eingesetzt: Andreas Ehrsam, Rechtsanwalt, [...].

3.6   Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wird für das Kind eine Beistandschaft errichtet und dem Beistand die Befugnis übertragen, das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten.

3.7   Als Mandatsperson für die Beistandschaft gemäss Ziffer 3.6 hiervor wird eingesetzt: Andreas Ehrsam, Rechtsanwalt, [...].

3.8   Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.9   Über allfällige Verfahrenskosten wird im Endentscheid befunden.

 

13. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2022 gelangte die Kindsmutter, A.___, vertreten durch Lda. Sonia Lopez Garcia, Abogada (EU-Anwältin) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 6. Oktober 2022 aufzuheben.

2.     Es sei C.___ vorsorglich für die Dauer des Verfahrens wieder bei der Beschwerdeführerin zu platzieren.

3.     Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

4.     Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen.

 

14. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 zeigte Rechtsanwältin Corina Gugger ihre Vertretung von B.___ an und ersuchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung.

 

15. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2022 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde sowie der Begehren um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen (Unterbringung bei der Mutter), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

16. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

 

17. Mit Stellungnahme vom 14. November 2022 liess B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Gugger, die Abweisung der Beschwerde beantragen, wobei die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'774.45 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

18. Innert erstreckter Frist beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit Eingabe vom 22. November 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

19. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

 

20. Am 7. Dezember 2022 stellte die KESB dem Verwaltungsgericht den Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 2. Dezember 2022 zu.

 

21. Am 20. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

 

2.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sind zukunftsgerichtet und ausschliesslich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018, E. 7.1). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

 

2.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB).

 

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt ein hängiges Verfahren, zeitliche Dringlichkeit, eine positive Hauptsachenprognose sowie Verhältnismässigkeit voraus. Vorsorgliche Massnahmen sind also dann anzuordnen, wenn ohne diese der betroffenen Person während den laufenden Abklärungen ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Zudem muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die angeordnete vorsorgliche Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet werden wird. Die Massnahme muss zudem geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und «nur» für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 445 ZGB N 5-11).

 

3.1 Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Kind nun im Schulalter sei und auf stabilere Wohnverhältnisse angewiesen sei als bisher. Häufige Wohnortswechsel würden den regelmässigen Schulbesuch gefährden. Die Kindsmutter habe sich zwar inzwischen in [...] BL angemeldet, könne aber bisher keine konkrete Zukunftsperspektive aufzeigen. Es diene daher dem Wohl des Kindes, wenn es einstweilen in den bisherigen Verhältnissen, d.h. beim Vater belassen werde, bis die weiteren Abklärungen abgeschlossen worden seien. Die Vorwürfe, wonach B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei, seien vorliegend nicht relevant, da sie sich nicht auf dessen Verhalten gegen das Kind beziehen würden und auch nicht bewiesen seien.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, es sei unbestritten, dass B.___ der biologische Vater des Kindes sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei aber nie erfolgt. Sie habe den Kontakt zwischen Vater und Sohn nie eingeschränkt. Seit 2019 habe sie mit C.___ in Palma de Mallorca gelebt. Sie besitze einen Alleinerziehendenausweis. Die Angaben des Kindsvaters, wonach sie im Rotlicht-Milieu gearbeitet hätte, würden nicht stimmen.

 

Die Beschwerdeführerin sei am 16. August 2022 in die Schweiz eingereist, damit ihr Sohn den Vater besuchen könne. Am gleichen Tag sei sie zurück nach Spanien gereist. Da «der Vater der Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Sohn verweigere», habe sie am 26. August 2022 beschlossen, in die Schweiz zu fliegen, um ihren Sohn zu besuchen und «vermutlich abzuholen». Der Kindsvater drohe der Beschwerdeführerin jedoch, sich mit dem Sohn ins Ausland abzusetzen. Es sei die Idee des Vaters und nicht der Mutter gewesen, dass C.___ in der Schweiz bleiben könne. Es sei abzuklären, wo das Kind angemeldet sei, ob beim Vater oder bei der Mutter. Auch müsse geprüft werden, ob es in den Kindergarten gehe.

 

Die Beschwerdeführerin sei sowohl in Spanien als auch in der Dominikanischen Republik Opfer von häuslicher Gewalt des Kindsvaters geworden. In Spanien gebe es diesbezüglich gar zwei Verurteilungen. Zurzeit halte sie sich in einem Frauenhaus auf. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vorher nicht in der Schweiz gelebt habe und das System und die Sprache nicht kenne.

 

Ohne nähere Prüfung sei die KESB von gegebenen Tatsachen ausgegangen, die nicht zutreffen würden. Gestützt darauf habe sie unverhältnismässige Massnahmen getroffen. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin den regelmässigen Schulbesuch ihres Sohnes gefährden würde. Sie habe eine unbefristete Stelle als Reinigungskraft im Hotel [...] und wolle zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz bleiben. Leider sei ihr Untermietvertrag in [...] BL mit dem Eintritt ins Frauenhaus gekündigt worden.

 

Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die KESB verhindern wolle, dass die Kindsmutter mit ihrem Kind ins Ausland reise. Seit seiner Geburt habe das Kind zusammen mit seiner Mutter gelebt und beide hätten ihren Lebensmittelpunkt in Spanien. Dort habe die Beschwerdeführerin bis zum Vorfall in der Schweiz eine Festanstellung gehabt. Es sei deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nun beide Pässe des Kindes abgeben müsste. Es bestehe keine Gefahr.

 

Der Kindsvater habe mehrmals damit gedroht, sich mit dem Sohn ins Ausland absetzen zu wollen, sodass die Beschwerdeführerin diesen nie mehr sehen werde. Es sei völlig unverständlich, weshalb die Behörde den Sohn beim gewalttätigen Kindsvater lasse, während der Sohn doch mit der Mutter und nicht mit dem Vater eng verbunden sei.

 

3.3 Der Kindsvater bringt dagegen vor, es werde bestritten, dass er die Beschwerdeführerin angegriffen haben solle, wozu auf den Polizeibericht vom 14. September 2022 verwiesen werde. Es stimme auch nicht, dass er den Sohn nicht habe anerkennen wollen. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert. Er unterstütze seinen Sohn seit Jahren finanziell. Der Umstand, dass die Zahlungen immer wieder an andere Orte hätten erfolgen müssen, zeigten, dass die Wohnsituation von Mutter und Kind alles andere als stabil gewesen sei. Der Kindsvater sei aktuell darum bemüht, die Vaterschaftsanerkennung in die Wege zu leiten. Er verweigere den Kontakt zwischen Mutter und Sohn nicht. Fakt sei, dass die Kindsmutter Ende August 2022 bei der Gemeinde [...] eine Vereinbarung unterzeichnet habe, wonach das Kind von nun an beim Vater wohne. Mit ihr sei Englisch gesprochen worden und man habe den Eindruck gehabt, dass sie alles verstanden habe. Der Umstand, dass die Kindsmutter das Kind danach in einer anderen Gemeinde angemeldet habe, zeige auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bezüglich getroffener Entscheidungen sehr sprunghaft sei. Sie widerspreche sich selbst, wenn sie zum einen angebe, es bestehe keine Gefahr, dass sie sich mit dem Kind ins Ausland absetze und andererseits ausführe, sie habe den Termin für die Anmeldung in der spanischen Schule nicht wahrnehmen können. Die Behauptung, wonach sich der Kindsvater mit dem Kind ins Ausland absetzen wolle, sei haltlos. Dessen Lebensmittelpunkt sei nachweislich seit vielen Jahren in der Schweiz.

 

3.4 Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, führte im Wesentlichen aus, C.___ am 25. November 2022 in der Wohnung des Vaters während rund zwei Stunden besucht zu haben. Der Vater wohne zusammen mit den Grosseltern in einer Wohnung. C.___ besitze dort ein eigenes, altersgerecht eingerichtetes Kinderzimmer. Der Kindsvater habe angegeben, dass C.___ zum Übernachten im eigenen Zimmer noch nicht habe überzeugt werden können. Er schlafe derzeit in einem separaten Bett im Zimmer des Vaters. Während des Gesprächs habe sich die Grossmutter um C.___ gekümmert, der jedoch ständig die Aufmerksamkeit des Vaters verlangt habe. Der Vater spreche mit C.___ Spanisch und mittlerweile auch Mundart. C.___s Sprachverständnis für Deutsch scheine bereits recht gross zu sein. Der Zugang von C.___ zum Vater wirke vertraut und natürlich, was von den Erzählungen des Vaters, er habe seinen Sohn stets in den Ferien besucht und beinahe täglich mittels Videocall Kontakt gehabt, schlüssig erschiene. C.___ habe schon als Baby ein paar Monate bei ihm gewohnt und sei auch im Dezember 2021 und Februar 2022 durch die Mutter zu ihm gebracht worden. Es habe festgestellt werden können, dass C.___ ein aufgeweckter Junge sei und sich im Haushalt des Vaters sichtlich wohl fühle. Es habe vor Ort keine unmittelbare Gefährdung für C.___ festgestellt werden können.

 

Dass der Vater sich mit dem Kind ins Ausland absetzen würde, erscheine unwahrscheinlich. Dieser sei in der Schweiz geboren, habe eine Festanstellung und lebe zusammen mit den Eltern und Geschwistern in der Schweiz. Hätte die Kindsmutter den Verbleib von C.___ bei dessen Vater als kindswohlgefährdend angesehen, hätte sie ihn wohl kaum selbst zu diesem gebracht. Der Kindsvater habe dem Schreibenden verschiedene Fotografien (auch von Webpages) gezeigt, welche darauf schliessen liessen, dass die Kindsmutter im Sexgewerbe oder zumindest in einer dieser nahestehenden Branche tätig zu sein scheine. Vor diesem Hintergrund wäre auch der gemäss dem Vater oft stattgefundene Wohnortswechsel nachvollziehbar: USA, Schweiz, Santo Domingo, Dänemark, Schweiz, Spanien, Schweiz. Grundsätzlich spiele es keine Rolle, was die Mutter arbeite. Wenn dies aber dazu führe, dass C.___ ständige Wohnortswechsel und ständig wechselnde Betreuungspersonen habe, nachts nicht betreut sei und finanziell nicht abgesichert sei, sei dies in die Kindswohlüberlegungen miteinzubeziehen. Die Kindsmutter, die sich zurzeit in einem Frauenhaus aufhalte, könne C.___ momentan keine unbeschwerte stabile Wohnsituation bieten.

 

3.5 Mit Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt, um die Bedürfnisse der Sicherheit, Stabilität, Verlässlichkeit und nach einer unversehrten Zukunft zu gewährleisten gelte es, das Kind an einem sicheren Wohnort mit verlässlichen Bezugspersonen zu belassen. Aktuell sei C.___ beim Vater untergebracht. Die Betreuung sei rund um die Uhr durch den Kindsvater und die Grossmutter gewährleistet. Der Vater verfüge über genügende und stabile Wohnverhältnisse. Zudem sei sicherzustellen, dass C.___ nicht erneut aus dem Kindergarten herausgerissen werde. Das Kind sei daher am Wohnort des Vaters zu belassen. Das begleitete Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen sei vorerst beizubehalten. Weiter werde empfohlen, für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit den Aufgaben:

-     Den Eltern mit Rat und Tat in der Erziehung ihres Kindes beratend zur Seite zu stehen;

-     Das begleitete Besuchsrecht der Kindsmutter zu überwachen und zu begleiten und gegebenenfalls bei der KESB Antrag auf Änderung zu stellen.

 

3.6 In ihren abschliessenden Bemerkungen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, sie habe nichts dagegen, wenn der Vater seinen Sohn anerkennen wolle und sei der Meinung, das Kind brauche beide Elternteile. Sie habe eine Ausbildung als Kosmetikerin und Coiffeuse und habe nun eine unbefristete Anstellung als Reinigungskraft. Im Rotlicht-Milieu habe sie nie gearbeitet. Inzwischen wohne sie nicht mehr im Frauenhaus, sondern in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Adresse müsse aber vor dem Kindsvater geheim gehalten werden. Sie wolle nun ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz behalten. Sie habe ein stabiles Leben, eine unbefristete Arbeitsstelle, eine Wohnung und eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie wolle mit ihrem Sohn zusammen sein. Sie werde mit den Behörden kooperieren. Sie habe bisher immer in Spanien gewohnt und sei in den Ferien in die Dominikanische Republik und nach Dänemark gereist. Die Beschwerdeführerin sei immer mit ihrem Sohn zusammen gewesen und die meiste Zeit habe der Kindsvater mit ihnen gelebt. Die Beschwerdeführerin arbeite nun während fünf Tagen in der Woche jeweils von 8:00 bis 17:00 Uhr und sei zwischen 17:10 und 17:15 Uhr zuhause. Bei ihrem Wohnort gebe es sowohl eine Kita als auch eine Schule. Sie habe bereits eine Bestätigung der Kita, dass sie ihren Sohn während den Arbeitszeiten dorthin bringen könne. C.___ verstehe die deutsche Sprache nicht und es sei nicht verständlich, weshalb er in Deutsch befragt worden sei. Man müsse ihn noch einmal zusammen mit einer Spanisch-Dolmetscherin befragen. Sie äussere klar grosse Ängste, dass der Kindsvater sich mit dem Sohn ins Ausland absetzen werde. C.___s Grossvater habe ihr im August 2022 geschrieben, dass der Kindsvater seinen Sohn in den Kosovo mitgenommen habe. Es handle sich also nicht um blosse Annahmen von ihr. Aus diesem Grund habe sie die Pässe nicht abgegeben und nicht, weil sie mit den Behörden nicht kooperieren wolle.

 

4. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen, welche während den laufenden Abklärungen durch die KESB gelten. Dabei ist in summarischer Weise zu prüfen, ob der verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung beim Kindsvater erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei zeigt sich, dass der inzwischen sechsjährige C.___ mit diversen Wohnortswechseln konfrontiert war. So brachte die Kindsmutter ihn beispielsweise sowohl im Dezember 2021 als auch im Februar 2022 zum Kindsvater, wo er auch während drei Wochen den Kindergarten besuchte. Im März 2022 nahm sie ihn ohne Vorwarnung wieder mit nach Spanien, um ihn dann im August 2022 erneut zum Kindsvater zu bringen. Unterschriftlich bestätigte sie sodann bei der Gemeinde, dass das Kind nun bei seinem Vater wohnen solle. Nur sieben Tage später gab sie an, sich nun in [...] BL angemeldet zu haben und das Kind zu sich nehmen zu wollen. Zu Recht ging die Vorinstanz bei diesen ständigen und unvermittelten Wohnortswechseln von einer Kindswohlgefährdung aus. Das Kind ist nun im Schulalter und auf stabile Wohnverhältnisse angewiesen. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einen stabilen Wohnsitz in Spanien gehabt, wie sie erklärte, wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie sich plötzlich in der Schweiz anmeldet. Auch bleibt undurchsichtig, wodurch sie ihren Lebensunterhalt finanziert hat.

 

Im Gegensatz dazu vermag der Kindsvater C.___ zurzeit einen strukturierten Alltag mit verlässlichen Bezugspersonen und einem stabilen Umfeld zu bieten, wie nun auch der Abklärungsbericht ergeben hat. Die Massnahme erscheint nach summarischer Prüfung erforderlich und verhältnismässig. Hätte die Vorinstanz nicht sofort gehandelt, hätte damit gerechnet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kind das Land wieder unvermittelt verlassen hätte. Aus diesem Grund ist auch der angeordnete Einzug der Pässe von C.___ zu schützen. Zur angeordneten Beistandschaft äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.

 

Ob die Massnahme auch auf lange Sicht geeignet und erforderlich ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Beachtlich scheint diesbezüglich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin bisher die Hauptbezugsperson von C.___ war und er sich in ihrer Obhut offenbar gut entwickelt hat. Ein regelmässiger Kontakt zur Kindsmutter erscheint deshalb angezeigt.

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr und der Entschädigung des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, von CHF 1'875.05, auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten durch den Kanton Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

5.2 Mit Kostennote vom 20. Dezember 2022 macht Rechtsanwältin Sonia Lozep Garcia einen Aufwand von 18,25 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h, zuzüglich Auslagen von CHF 176.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 3'727.80 geltend. Dieser Aufwand ist gerechtfertigt und durch den Kanton Solothurn an Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

5.3 Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung ist gemäss Kostennote von Rechtsanwältin Corina Gugger vom 14. November 2022 auf CHF 1'774.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'875.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, wird auf CHF 3'727.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'774.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                           Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                               Blut-Kaufmann