Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 3. September 2021 (VWBES 2020.450) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ab. Folglich durfte dieser auf seinem Grundstück an der [...] in [...] lediglich vier ausgewachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr halten, nicht wie bisher insgesamt elf Schlittenhunde. Das Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Als der Beschwerdegegner 2 die Hundeanzahl nicht reduzierte, reichte die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. April 2022 beim Oberamt Dorneck-Thierstein ein Vollstreckungsgesuch ein und ersuchte, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts mittels Vollstreckungsbefehl zu vollziehen.
3. Mit Verfügung vom 29. April 2022 eröffnete das Oberamt Dorneck-Thierstein das Vollstreckungsverfahren und gewährte dem Beschwerdegegner 2 das rechtliche Gehör.
4. Der Beschwerdegegner 2 teilte dem Oberamt Dorneck-Thierstein im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 20. Mai 2022 vorerst mit, dass es unmöglich sei, die Hunde in private Hände oder einem Tierheim zu überlassen. Alsdann informierte er am 1. Juli 2022 per E-Mail, dass sich auf seinem Grundstück lediglich vier Hunde in einer Zwingeranlage befänden. Die restlichen Hunde seien «outsourced» und abgemeldet worden. Der E-Mail lag ein entsprechendes Foto bei. Daraufhin verlangte das Oberamt Dorneck-Thierstein vom Beschwerdegegner 2 gleichentags eine schriftliche Bestätigung, dass die restlichen Hunde platziert worden seien und erkundigte sich ferner am 4. Juli 2022 beim Beschwerdegegner 2 über den Aufenthalt der restlichen sieben Hunde. Dabei teilte der Beschwerdegegner 2 mit, dass sich die Hunde auf dem Nachbargrundstück aufhalten würden, welches seiner Mutter gehöre. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 forderte das Oberamt Dorneck-Thierstein Kopien allfälliger Verkaufs- oder Schenkungsverträge, Namen der neuen Hundehalter sowie eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Hunde ab- bzw. umgemeldet seien. Falls der Beschwerdegegner 2 innert Frist diese Unterlagen nicht einreiche, werde der Vollstreckungsbefehl ausgestellt.
5. Mit Verfügung vom 2. August 2022 stellte das Oberamt Dorneck-Thierstein den Vollstreckungsbefehl aus und verpflichtete den Beschwerdegegner 2, die Hundehaltung an der [...] bis am 26. August 2022 auf maximal vier ausgewachsene/erwachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zu reduzieren. Gegen die Verfügung könne der Beschwerdegegner 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
6. Als der Beschwerdegegner 2 dem Vollstreckungsbefehl innert Frist nicht nachkam, liess ihm das Oberamt Dorneck-Thierstein mit Schreiben vom 30. August 2022 eine Verzichtserklärung zukommen, gemäss welcher er anzugeben habe, über welche sieben Hunde er die Rechte und Pflichten am Oberamt Dorneck-Thierstein übertragen wolle.
7. Da der Beschwerdegegner 2 weiterhin untätig blieb, ordnete das Oberamt Dorneck-Thierstein am 30. September 2022 eine Begehung des Grundstückes des Beschwerdegegners 2 an. Bei der Begehung, u.a. in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes Dr. Späth, sei gemäss Aktennotiz des Oberamtes Dorneck-Thierstein vom 3. Oktober 2022 festgestellt worden, dass vier Hunde in einem Gehege auf dem Grundstück des Beschwerdegegner 2 gehalten würden. Auf dem Nachbargrundstück habe der Beschwerdegegner 2 ein neues Hundegehege gebaut, worin sich sieben Hunde aufhalten würden. Die Hunde könnten das Grundstück nicht verlassen. Es werde somit festgestellt, dass auf dem Grundstück des Beschwerdegegners 2 lediglich vier Hunde vorzufinden seien. Gemäss der nationalen Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz (Amicus) verfüge der Beschwerdegegner 2 weiterhin über elf Hunde. Aus dem Kontrollbericht von Dr. Späth vom 30. September 2022 ging indes hervor, dass die Hundezwinger auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 2 die baulichen Vorgaben des Tierschutzes erfüllen würden. Falls die Ummeldung der Hunde im Amicus erfolge, seien keine Vollzugsmassnahmen notwendig.
8. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 5. Oktober 2022 teilte der Beschwerdegegner 2 mit, dass sich sieben Hunde auf dem Nachbargrundstück an der [...] aufhalten würden.
9. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 schloss das Oberamt Dorneck-Thierstein das Vollstreckungsverfahren ab.
10. Gegen die Verfügung des Oberamtes Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdegegner 2 sei nach wie vor Besitzer von elf Hunden, weil alle Hunde weiterhin auf ihn registriert seien. Das Oberamt Dorneck-Thierstein habe von diesem Umstand gewusst und hätte deshalb das Vollstreckungsverfahren nicht abschliessen dürfen. Diesbezüglich liege eine Rechtsverweigerung vor. Dem Beschwerdegegner 2 oder dem Oberamt Dorneck-Thierstein sei eine Parteientschädigung aufzuerlegen.
11. Das Oberamt Dorneck-Thierstein schloss mit Eingabe vom 30. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1.1 Gemeinden sind gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
1.2 Die Beschwerdelegitimation der Gemeinden war auf kantonaler Ebene im Jahr 1980 an die bundesrechtlichen Legitimationsbestimmungen angepasst worden (vgl. SOG 1997 Nr. 32). Die Legitimationsbestimmungen für die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gelten somit für die Beschwerdeführung der Gemeinde an das Verwaltungsgericht entsprechend. Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) regelt die Beschwerdelegitimation. Absatz 1 umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis, wobei Absatz 2 eine abschliessende Aufzählung besonderer Beschwerderechte enthält.
Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 140 V 328 E. 4.1; 138 I 143 E. 1.3.1; 137 IV 269 E. 1.4; 136 I 265 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist ein Gemeinwesen gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen und somit zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde insbesondere dann legitimiert, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa, 123 II 542 E. 2d, 122 II 36 E 1b, 383 E. 2, 118 Ib 616 E. 1b). Darüber hinaus ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn dieses durch den fraglichen Akt in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Desgleichen wird die Legitimation des Gemeinwesens bejaht, wenn es dem Gemeinwesen um spezifische öffentliche Anliegen geht, z.B. den Schutz seiner Einwohner vor Fluglärm oder den Schutz des Grundwassers. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 136 II 274 E. 4.2). Die Beschwerdelegitimation kann bei vermögensrechtlichen Interessen bestehen, etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.1).
1.3 Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog. Gemeindeautonomie). Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die beschwerdeführenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der Autonomie geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016, E.3.2). Die Gemeinde muss im betreffenden Sachbereich über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügen, ansonsten ihr die Autonomiebeschwerde nicht offensteht. Nach neuerer Praxis hat die Gemeinde in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen, dass sie durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist bzw. inwiefern sie im betreffenden Sachbereich einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum haben soll. Mit anderen Worten muss die Gemeinde den Grundsatz der Autonomie in einer ausreichend begründeten Weise anrufen (BGE 140 I 90; Urteile des Bundesgerichts 2C_1005/2014 vom 25. Februar 2015, E.1.2.2; 8C_918/2014 vom 27. Januar 2015 E.3.2.3.3; 2C_949/2013 vom 24. März 2014, E.2.2.1).
2. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Ab. 1 der Bundesverfassung (SR 101, BV) geltend. Aus der Beschwerdeschrift geht allerdings nicht hervor, inwiefern sie zur Beschwerde legitimiert sein soll. Auch wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend gefolgt werden kann, dass es das Oberamt Dorneck-Thierstein versäumt hat, ohne weitere Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse der Hunde das Vollstreckungsverfahren abzuschliessen, ist nach dem Gesagten kein allgemeines resp. besonderes Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 und 2 BGG auszumachen. Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es nicht um einen Bereich, in welchem die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit hätte. Sie beanstandet einzig eine ihrer Auffassung nach fehlerhaften Rechtsanwendung. Dazu ist eine Gemeinde nicht befugt. Auf die Beschwerde ist somit aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Law