Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Baukommission der Stadt […], ev. Einwohnergemeinde der Stadt […], vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt […],
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) eine Beschwerde von A.___ gut, soweit es darauf eintrat, und hob eine Baueinstellungsverfügung des Stadtbauamts […] vollumfänglich auf. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 wurden zu 75 % der Vorinstanz, ausmachend CHF 1'125.00, und zu 25 % dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 375.00, auferlegt. Die Vorinstanz wurde zudem dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'848.45 zu bezahlen.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Rechts- und Personaldienst der Stadt […], namens und im Auftrag der Baukommission der Stadt […], am 17. Januar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Baukommission keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
2. Es sei Ziffer 3 der Verfügung, mit welcher die Baukommission anteilmässig zur Tragung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'125.00 verpflichtet wurde, aufzuheben.
3. Es sei Ziffer 4 [recte: Ziffer 5] der Verfügung, mit welcher die Baukommission zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'848.45 verpflichtet wurde, aufzuheben.
4. Unter Kostenfolge.
Die Beschwerde wurde mit dem Briefkopf der Stadt […] versehen und unterzeichnet mit «Einwohnergemeinde der Stadt […]» durch den Leiter des Rechts- und Personaldienstes. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, Behörden würden grundsätzlich keine Kosten auferlegt und es bestehe vorliegend kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.
3. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 beantragte das BJD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Zur Beschwerdeführung sei der Gemeinderat legitimiert. Vorliegend sei jedoch namens und im Auftrag der Baukommission Beschwerde erhoben worden. Ohne entsprechenden Gemeinderatsbeschluss sei diese nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Einwohnergemeinde sei aber ohnehin nicht legitimiert, um gegen den Kostenentscheid Beschwerde zu erheben.
4. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 wurde durch den Leiter des Rechts- und Personaldienstes der Stadt […] ausgeführt, die Baukommission sei irrtümlich als Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Es handle sich um eine Unachtsamkeit seitens des Rechtsdienstes. Als Beschwerdeführerin fungiere die Einwohnergemeinde der Stadt […], vertreten durch das Stadtbauamt, vorliegend vertreten durch den Rechts- und Personaldienst. In der weiteren Korrespondenz sei die Einwohnergemeinde als Beschwerdeführerin zu bezeichnen.
Die Einwohnergemeinde der Stadt […] sei durch den angefochtenen Entscheid, der ihre Baueinstellungsverfügung aufgehoben habe, formell beschwert und das handelnde Stadtbauamt in seinen schutzwürdigen Interessen als Verwaltungsbehörde betroffen. Es wäre auch in der Sache selbst legitimiert, Beschwerde zu führen, weshalb grundsätzlich auch der damit verbundene Kostenentscheid angefochten werden könne. Würde zur Begründung der Betroffenheit im vorliegenden Fall allein auf die (relativ geringen) finanziellen Auswirkungen abgestellt und der Einwohnergemeinde deshalb keine Legitimation zugestanden, hätte dies zur Folge, dass keine einzige solothurnische Gemeinde in solchen Fällen beschwerdebefugt wäre.
Die Einwohnergemeinde berufe sich nicht allein auf die finanziellen Auswirkungen. Im Gegenteil habe dieser konkrete Einzelfall auch Präzedenzwirkung für weitere Fälle und ihr Interesse gehe damit über die finanziellen Auswirkungen hinaus. Bei einem Baustopp handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme und es könne nicht vorgängig abgeklärt werden, was genau vor sich gehe. Wenn die Baubehörde mit jedem Baustopp ein Kostenrisiko einginge, würde sich dies äusserst nachteilig auf das Funktionieren des Bauinspektorats auswirken. Damit berufe sich die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich darauf, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet zu sein. Beim Kostenentscheid für den Baustopp gehe es für das Bauamt um eine Grundsatzfrage. Die Gemeinde sei deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die konstante Rechtsprechung sei sehr restriktiv, was die Kostenauflage an Gemeinden anbelange.
5. Die private Gegenpartei, A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Am 10. Februar 2022 reichte die Einwohnergemeinde [,,,] einen Beschluss der Gemeinderatskommission vom 27. Januar 2022 ein, mit welchem der Rechts- und Personaldienst zur Führung der vorliegenden Beschwerde ermächtigt wurde.
II.
1. Gemäss § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.
Vorliegend wurde der Rechts- und Personaldienst durch Beschluss der Gemeinderatskommission nachträglich zur Beschwerdeführung ermächtigt. Der Rechts- und Personaldienst dürfte somit im Namen der Einwohnergemeinde der Stadt […] vor Verwaltungsgericht Beschwerde führen. Entsprechend wurde die eingereichte Beschwerde auch unterzeichnet. Einleitend wird jedoch in der Beschwerde erklärt, diese werde namens und im Auftrag der Baukommission erhoben. Die Baukommission ist hingegen zur Beschwerdeführung und Vertretung der Gemeinde nicht legitimiert. Ob es zulässig ist, die Parteibezeichnung im Verlauf des Verfahrens zu ändern, kann vorliegend offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend zu zeigen ist.
2.1 Als erstes beantragt die Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei festzustellen, dass die Baukommission keine Verfahrenskosten zu tragen habe. An der Behandlung eines Feststellungsbegehrens besteht kein schutzwürdiges Interesse, wenn sich dieses durch ein Leistungsbegehren verwirklichen lässt, was vorliegend der Fall ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123, 137 II 199 E. 6.5 S. 218 f., 136 III 102 E. 3.1 S. 103). Auf Rechtsbegehren Ziffer 1 ist deshalb nicht einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Mit Ziffer 3 werden der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt. In Ziffer 4 wird jedoch einzig geregelt, dass der Gegenpartei ein Teil des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten ist, wodurch die Beschwerdeführerin nicht berührt wird. Da sie aber ihre Rechtsbegehren präzisiert hat und verlangt, sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung zu befreien, ist klar, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und sie eigentlich die Aufhebung der Ziffern 3 und 5 verlangen will. Es wäre überspitzt formalistisch, die Beschwerde wörtlich zu nehmen und entsprechend gegen Ziffer 3 und 4 gerichtet zu behandeln (vgl. BGE 128 II 139 E. 2a S. 142). Die Beschwerde wird deshalb als gegen Ziffer 3 und 5 des angefochtenen Entscheids gerichtet entgegengenommen.
2.3.1 Gemeinden sind gemäss § 12 Abs. 2 VRG zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
Die Beschwerdelegitimation der Gemeinden war auf kantonaler Ebene im Jahr 1980 an die bundesrechtlichen Legitimationsbestimmungen angepasst worden (vgl. SOG 1997 Nr. 32). Die Legitimationsbestimmungen für die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gelten somit für die Beschwerdeführung der Gemeinde an das Verwaltungsgericht entsprechend.
Die bundesrechtliche Legitimationsbestimmung von Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) lautet wie folgt:
1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: (…)
c) Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (sog. Gemeindeautonomie).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend keinen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie, sondern sie macht eine falsche Anwendung des kantonalen Rechts, nämlich von § 37 Abs. 2 und § 39 VRG, geltend.
2.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch das Gemeinwesen das allgemeine Beschwerderecht in Anspruch nehmen, wenn es durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Ausserdem anerkennt die neuere Praxis die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens, wenn dieses durch den fraglichen Akt in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt aber eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.1 S. 509). Die Beschwerdelegitimation kann bei vermögensrechtlichen Interessen bestehen, etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von Fürsorgeleistungen, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft dagegen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47, Urteil des Bundesgerichts 1C_503/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.1).
2.3.4 Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Dabei trifft ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf das Obgenannte nicht zu, wonach eine Legitimation in der Sache (was vorliegend bereits fraglich erscheint [BGE 141 II 161 E.2.2 S. 165]) automatisch auch dazu führen würde, dass sie legitimiert wäre, den Kostenentscheid anzufechten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Gemeinwesen durch die Pflicht zur Tragung von Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren regelmässig nicht derart belastet, dass ihm - unabhängig von der Legitimation in der Sache selber - ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre (vgl. BGS 134 II 45 E. 2.2.2 S. 48).
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach dieser Fall auch Präzedenzwirkung für andere Fälle habe, indem es sich äusserst nachteilig auf das Funktionieren des Bauinspektorats auswirken würde, wenn die Baubehörde mit jedem Baustopp ein Kostenrisiko einginge, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verneint wird nämlich die Legitimation auch, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen (BGE 138 II 506 E. 2.3 S. 512, Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2009 vom 26. April 2010 E. 2.2.2).
3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf CHF 800.00 festzusetzen sind, sind gemäss § 77 VRG in sinngemässer Anwendung der Artikel 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu verteilen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 9c i.V.m. E. 7). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende bzw. beschwerdeführende Partei als unterliegend.
Die Verfahrenskosten sind somit vorliegend der Einwohnergemeinde der Stadt […] aufzuerlegen. Diese hat zudem dem privaten Beschwerdegegner, A.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 2. März 2022 macht Rechtsanwalt Simon Schnider einen Aufwand von 5.45 Stunden zu CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 36.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Zu entschädigen ist jedoch lediglich der Aufwand, welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 19. Januar 2022 nötig geworden ist, entsprechend 3.5 Stunden. Es ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 981.80 (Aufwand: CHF 875.00, Auslagen: CHF 36.60, MwSt.: CHF 70.20), welche durch die Einwohnergemeinde der Stadt […] zu bezahlen ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt […] hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Einwohnergemeinde der Stadt […] hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 981.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann