Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 17. Oktober 2022 erliess die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) folgende Verfügung:
1. Ihnen wird das Recht aberkannt, mit Ihrem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.
2. Dauer der Aberkennung: 13 Monate, ab 2. September 2022 bis 1. Oktober 2023 (Eröffnung des Fahrverbotes durch die Polizei).
3. Der ausländische Führerausweis ist unverzüglich nach Erhalt dieser Verfügung mit beiliegendem Retourcouvert einzusenden. Sie wurden bereits im rechtlichen Gehör vom 15. September 2022 darauf aufmerksam gemacht.
4. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 311.60 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe). Die Rechnungsstellung erfolgt später.
Begründet wurde die Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe am 2. September 2022 in Niedergesteln (VS) mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h (nach dem Sicherheitsabzug) überschritten. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen bzw. aberkannt werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen bzw. aberkannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 28. März 2022 wegen einer schweren Widerhandlung aberkannt worden.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei ihm der Führerausweis für maximal einen Monat abzuerkennen, wobei ihm für diesen Zeitraum zwar das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen mit einem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz abzuerkennen, aber auf die Abgabe des ausländischen Führerausweises zu verzichten sei. Gleichzeitig wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens im Kanton Wallis beantragt.
Mit Verfügung vom 3. November 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdebegründung bis 24. November 2022 gesetzt. Über das Sistierungsbegehren werde nach Eingang der Akten entschieden.
3. Am 13. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Gäumann die Beschwerdebegründung einreichen. Beantragt wurde, es sei die Ziff. 3 der Verfügung vom 17. Oktober 2022 aufzuheben. Nach einer erneuten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sei am 2. Januar 2023 ein neuer Strafbefehl erlassen worden, der mittlerweile rechtskräftig sei. Die in der Beschwerde gestellten Anträge seien daher teilweise hinfällig geworden und würden zurückgezogen. Die MFK sei aber nicht berechtigt, den ausländischen Führerausweis einzuziehen. Sie könne höchstens die Aberkennung verfügen, mit dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.
4. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 18. April 2023 ging die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Angefochten ist nur mehr Ziff. 3 der Verfügung vom 17. Oktober 2022, d.h. die Frage, ob der ausländische Führerausweis einzusenden ist. Die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf dem Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer von 13 Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist nicht mehr bestritten. Der Beschwerdeführer stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, die MFK sei nicht berechtigt, den ausländischen Führerausweis einzuziehen. Sie könne höchstens die Aberkennung verfügen, mit dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) können ausländische Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Nach Art. 45 Abs. 4 VZV werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht (lit. b).
Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 VZV hat die MFK somit vorliegend zu Recht die Einsendung des ausländischen Führerausweises verfügt und es trifft nicht zu, dass sie höchstens die Aberkennung hätte verfügen dürfen, mit dem ausländischen Führerausweis auf dem Staatsgebiet der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen.
3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deswegen, weil die MFK den Aufwand für die Beschwerde verursacht haben soll. Die Beschwerde wurde nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls nicht zurückgezogen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier