Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 12. Juni 2023    

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey   

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ reiste im Mai 2006 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann. Am [...] 2007 wurde ihr gemeinsamer Sohn, C.___, geboren. Das Ehepaar B.___ lebt seit 2012 getrennt. Der Sohn lebt bei seiner Mutter (AS 153 f., 176). B.___ ist seit August 2020 Schweizer Bürgerin. 

 

Am 16. Mai 2022 liess die Mutter von B.___, A.___, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose Wohnsitznahme beantragen (AS 98 ff.); dies, nachdem B.___ bereits zuvor Familiennachzugsgesuche für ihre Mutter gestellt hatte.

 

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) das Aufenthaltsgesuch zugunsten von A.___ mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 ab (AS 5 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Nachzug von Eltern sei im geltenden Ausländerrecht nicht vorgesehen und es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AIG. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei die Gesuchstellerin 80 Jahre alt gewesen. Sie sei in den vergangenen Jahren mehrfach in die Schweiz eingereist und habe sich hier jeweils für mehrere Monate aufgehalten. Der Einreisegrund sei aber in erster Linie der Besuch ihrer Tochter und ihres Enkels gewesen. Die von ihr geltend gemachten, von der familiären Konstellation unabhängigen Beziehungen – zum Beispiel zum Klavierlehrer ihres Enkels, der Besuch eines Deutschkurses und die Mitgliedschaft im Gemeinnützigen Frauenverein [...] – vermöchten eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz nicht zu begründen. Dies gelte auch für neben der Betreuung des Enkels getätigte Einkäufe und unternommene Ausflüge in der Schweiz. Zudem sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfüge. Dass ihre Tochter bereit sei, für den Unterhalt der Mutter zu sorgen und zu garantieren, könne nicht berücksichtigt werden. Schliesslich liege weder ein Härtefall noch ein Abhängigkeitsverhältnis vor.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3. November 2022 Beschwerde mit den Anträgen auf Neubeurteilung des Gesuchs und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei gesund und möchte gerne mit ihrer Tochter und ihrem Enkel zusammenleben. Sie fühle sich zunehmend einsam in der Türkei, weil ihr Freundeskreis immer kleiner werde (Altersgebrechen, Todesfälle). Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2010 besuche sie ihre Tochter und ihren Enkel regelmässig. Dadurch habe allmählich eine Integration in der Schweiz stattgefunden. Sie sei pensionierte Lehrerin und erhalte eine Gesamtrente von umgerechnet CHF 650.00. Weiter habe sie ein Guthaben von rund CHF 16'000.00. Für die Miete müsse sie ihrer Tochter nichts bezahlen.

 

4. Mit Eingabe vom 15. November 2022 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

 

5. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den negativen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten nach lit. b die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

 

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist damit nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG kann sie daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen.

 

3. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch auf Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

 

3.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

 

Art. 28 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG. Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 1.2).

 

Das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister, lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.

 

3.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin hat mit ihren 81 Jahren das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter unbestrittenermassen erreicht.

 

3.3.1 Hingegen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, aufgrund der hier wohnenden Familienmitglieder sei auch eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG gegeben. Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses Kriteriums.

 

Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE vorsieht, ist nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG gleichzusetzen, kann diese jedoch mitbegründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vorliegt (Urteile des BVGer F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, E. 9.3; F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 9.3; mit weiteren Hinweisen).

 

Der Anwendungsbereich von Art. 28 AIG umfasst ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die entsprechende Bestimmung steht auch nicht im 7. Kapitel des Gesetzes, welches den Familiennachzug regelt, sondern im 5. Kapitel, bei den Zulassungsvoraussetzungen, und zwar in dessen 2. Abschnitt, der die Zulassung von ausländischen Personen zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit regelt. Verlangt wird daher in der Praxis zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, dass besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig familiärer Bande sind. Diese insofern selbständigen Beziehungen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5102/2016, E. 9.4; F-3240/2016, E. 9.3 und E. 10.1 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2022/3 S. 93 ff.).

 

3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unabhängig vom anfänglichen Einreisegrund des Besuchs ihrer Tochter und der Betreuung ihres Enkels eine persönliche Bindung zur Schweiz aufgebaut.

 

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren regelmässig und über längere Zeitspannen hinweg in der Schweiz bei ihrer Tochter und ihrem Enkel zu Besuch war und Letzteren betreute, während ihre Tochter arbeitete. Dass sie in diesem Zusammenhang sowie anlässlich von Ausflügen in Kontakt mit der hiesigen Bevölkerung kam, ist glaubhaft. Nichts desto trotz vermögen diese Kontakte keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (neben den familiären Bindungen) zu begründen. So ist aus dem Referenzschreiben des Klavierlehrers ihres Enkels, D.___, lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Enkel, als dieser noch jünger war, ab und zu in die Klavierstunde begleitete und sie gerne an die Konzerte der Musikschule und an Schulfeste geht. Ein weiter gehender Kontakt zu ihm geht aus dem Schreiben – entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. August 2022 – nicht hervor. Zudem dürfte es in Zukunft ohnehin kaum mehr zu derartigen Begleitungen und Anlässen kommen, da der Enkel der Beschwerdeführerin nun bereits 16 Jahre alt ist. Auch die Mitgliedschaft im Gemeinnützigen Frauenverein [...] belegt keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, besteht diese Mitgliedschaft doch wohl erst seit November 2021 (jedenfalls wurde die dahingehende Vermutung des MISA weder in der Stellungnahme vom 31. August 2022 noch in der Beschwerde widerlegt). Auch hinsichtlich besuchter Deutschkurse findet sich lediglich der Beleg eines einzigen Kurses in den Akten, dies für einen Deutsch-Anfängerkurs, Niveau A1. Die Beschwerdeführerin verfügt somit nur über geringe Deutschkenntnisse.  

 

Zusammenfassend wird nicht in Frage gestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin – wie aus den Referenzschreiben ersichtlich – um eine offene und freundliche Person handelt; konkrete Hinweise, die für eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, unabhängig ihrer familiären Bande, sprechen würden, sind aber nicht in ausreichendem Mass ersichtlich. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von Art. 28 lit. b AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE nicht.

 

3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG verfügt, im Prinzip nicht geklärt zu werden. Ergänzend ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass auch dieses Kriterium nicht erfüllt wäre. So verfügt die Beschwerdeführerin nur über eine geringe Rente (AS 99) und auch ihre finanziellen Mittel würden bei Weitem nicht ausreichen, um das Alter in der Schweiz finanzieren zu können. Sie müsste daher zeitlebens von ihrer Tochter finanziell unterstützt werden. Diesbezüglich erwähnt das Migrationsamt aber zu Recht, dass ein solches Versprechen einerseits rechtlich kaum durchsetzbar ist und andererseits den qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen Dritter nicht genügt. Die Verfügbarkeit dieser finanziellen Werte ist in der Tat nicht in vergleichbarem Masse sicher, wie dies bei eigenen finanziellen Mitteln der Fall wäre (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha/ Andreas Zünd/ Peter Bolzli/ Constantin Hruschka/ Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage Zürich 2019, Art. 28 AIG, N 4).

 

3.5 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin somit nicht gestützt auf Art. 28 AIG zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

 

4. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter würde auch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV fallen (besonderes Abhängigkeitsverhältnis; vgl. diesbezüglich Urteile 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3 und 4 und 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1 und 3.3), was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.

 

Ebenso wenig läge ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor (auch dies wird nicht geltend gemacht). Die Beschwerdeführerin ist gesund und hat ihr Leben in der Türkei verbracht. Auch wenn, wie sie geltend macht, ihr Freundeskreis zunehmend kleiner wird, unterscheiden sich ihre Lebensumstände nicht von denen zahlreicher anderer älterer Landsleute, deren Kinder ihr Heimatland verlassen haben. Es ist ihr daher zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter und ihrem Enkel wie bisher zu pflegen.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier