Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 20. September 2022 unterzog die Kantonspolizei Zürich A.___ (geb. 1959, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am Flughafen Kloten einer Personenkontrolle. Dabei stellte die Polizei eine geistige Abwesenheit und eine motorische Verlangsamung fest. Bei der Befragung sei der Beschwerdeführer immer wieder abgeschweift und sei unkonzentriert gewesen. In der Gesamtbetrachtung sei die Vermutung entstanden, dass er nicht fahrfähig sei. Die Polizei nahm ihm deshalb den Führerausweis ab.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn eröffnete in der Folge ein Verfahren. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich zu.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er lediglich aus, es gebe Probleme im Strassenverkehr, die sich medizinisch kaum bemerkbar machen würden.
4. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer einzig aus, es stelle sich die Frage, ob der Sachverhalt vom 20. September 2022 am Flughafen Zürich eine Verkehrsregelverletzung darstelle. Es liege ebenso die Frage im Raum, ob ein faktischer Entzug des Fahrausweises vorliege. Er verwies dabei auf Urteile des Bundesgerichts.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
2.2 Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Fall liegt kein in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannter Grund für eine Fahreignungsuntersuchung vor. Eine solche ist indessen aber auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/ Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35).
Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden psychische Störungen in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise genannt, Desorientierung, Störungen des Denkvermögens (z.B. umständlich, weitschweifig, Vorbeireden, Fragen nicht adäquat beantworten), Verlangsamung, Verwirrtheitszustand, bizarres oder der Situation unangemessenes Verhalten etc. (vgl. S. 21).
3.1 Dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 22. September 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Polizisten am 20. September 2022 um 20:20 Uhr am Flughafen Kloten aufgefallen sei. Er habe auf den ersten Blick etwas verwirrt und orientierungslos gewirkt. Als man ihn einer Personenkontrolle unterzogen habe, habe er keine eindeutigen Angaben zu seinem Aufenthaltszweck machen können, sei im Gespräch oft abgeschweift und habe ins Leere geblickt. Er habe angegeben, noch mit dem Auto nach Solothurn fahren zu wollen. Aufgrund der geistigen Abwesenheit und motorischen Schwierigkeiten hätten die Polizeifunktionäre vermutet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fahrfähig sei. Konkret habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sich bereits seit 11:38 Uhr am Flughafen aufzuhalten, dies wegen der zu bewundernden Architektur. Auf die Frage, weshalb er sich bereits seit zehn Stunden am Flughafen aufhalte, habe er angegeben, die Verkehrsschilder am Flughafen zu beobachten. Zudem habe er auch angegeben, jemanden vom Flughafen abholen zu müssen. Er habe aber nicht sagen können, wie diese Person heisse oder von wo sie ankommen werde. Weiter habe er immer wieder nach der Autoversicherung gefragt, was aber nicht in den Zusammenhang gepasst habe. Er habe gefragt, ob er sein Auto überhaupt am Flughafen parkieren dürfe, da er bei der Helvetia versichert sei und diese am Flughafen nicht willkommen sei. Während des Gesprächs sei der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Blick abgeschweift, habe ins Leere geblickt und keine Antworten mehr gegeben. Er habe dann mehrmals mit dem Namen angesprochen werden müssen, damit er wieder reagiert habe. Zwischendurch sei der Beschwerdeführer aber wieder klar gewesen und habe angeben können, wo er wohne, oder wie seine Nummernschilder lauteten. Zwecks medizinischer Abklärungen sei die «Schutz und Rettung Zürich» aufgeboten worden. Zwei Rettungssanitäter hätten den Beschwerdeführer untersucht, da ein möglicher Schlaganfall vermutet worden sei. Der rechte Arm sei angewinkelt gewesen und habe nicht voll gestreckt werden können. Ausserdem sei sein Gang schwankend gewesen, was aber als Geburtsfehler habe geklärt werden können. Die Rettungssanitäter hätten keine weiteren medizinischen Probleme festgestellt. Aber auch im Gespräch mit ihnen sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer oft abgeschweift sei, in die Leere geblickt habe und keine Antwort auf gestellte Fragen gegeben habe. Es sei eine motorische Verlangsamung festgestellt worden. Zum Anlegen einer Blutdruckmanschette habe der Beschwerdeführer den Arm ausstrecken müssen. Auch nach Abnehmen der Manschette habe er den Arm aber noch während rund einer Minute ausgestreckt gelassen und erst auf Hinweis gemerkt, dass er ihn wieder runternehmen könne. Als er durch den Polizisten gefragt worden sei, ob er freiwillig auf seinen Führerausweis verzichte, habe er daraufhin das Formular der Führerausweisabnahme unterzeichnet.
3.2 Diese Schilderungen begründen – auch wenn sie sich nicht im Strassenverkehr zugetragen haben – ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, und lassen vermuten, dass dieser nicht mehr über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Dies rechtfertigt eine verkehrsmedizinische Untersuchung und lässt es auch nicht verantworten, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Abschluss der Abklärungen weiterhin zu belassen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Zweifel in keinster Weise zu entkräften. Im Gegenteil erweckt auch die Beschwerdeschrift eher einen Eindruck der Verwirrtheit des Beschwerdeführers. So ergibt denn der einzige Satz, den er zur Begründung geschrieben hat «Es gibt Probleme im Strassenverkehr, die sich medizinisch kaum bemerkbar machen.» überhaupt keinen Sinn. Auch die zwei Sätze, die er in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 geschrieben hat, zielen an der Sache vorbei. Die angegebenen Bundesgerichtsurteile sind nicht einschlägig und insbesondere das von ihm herausgestrichene Wort «zuwarten» in BGE 143 IV 425 E. 1.4.3 S. 430 steht in völlig anderem Zusammenhang als der vorliegende Sachverhalt.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann