Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 6. Januar 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis vom 14. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen. In Ziffer 5 der erwähnten Verfügung werden die Kosten des Administrativverfahrens im Umfange von CHF 463.90 festgesetzt und sinngemäss dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.
2. Ausschliesslich gegen Ziffer 5 der Verfügung des BJD vom 14. Januar 2022 erhebt A.___ am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führt diesbezüglich aus, dass er finanziell nicht in der Lage sei die Verfahrenskosten zu begleichen und am Existenzminimum lebe.
3. Mit Gesuch vom 24. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
4. Am 22. Februar 2022 lässt sich die MFK zur Sache vernehmen und begründet die auferlegten Kosten des Administrativverfahrens. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 10. März 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der MFK.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom
17. Januar 2022 wird als Beschwerde angenommen und auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Gemäss §44nonies der Verordnung über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) besteht für Administrativverfahren ein Gebührenrahmen von CHF 30.00 bis CHF 600.00. Nach § 3 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gebühren innerhalb des genannten Rahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
Die MFK hat mit Eingabe vom 22. Februar 2022 die von ihr erhobenen Kosten eingehend begründet und insbesondere auch unter Hinweis auf die detaillierte Aufstellung des Zeitaufwands. Die von der MFK detailliert ausgewiesene Gebühr von CHF 463.90 bewegt sich klarerweise im Gebührenrahmen und erscheint als angemessen.
3. Der Beschwerdeführer wird auf § 14 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) hingewiesen, wonach er bei der verfügenden Behörde, mithin der MFK, um Zahlungserleichterungen oder Erlass ersuchen kann.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Ausnahmsweise werden keine Kosten erhoben, damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad