Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Am 26. September 2022, 15:30 Uhr, kam es auf der [...]strasse in [...] zu einem Verkehrsunfall. Gemäss Strafanzeige der Polizei des Kantons [...] habe B.___ beabsichtigt, mit seinem Dumper in die [...]strasse nach rechts einzubiegen. Dafür habe er den Blinker gesetzt und rechts eingespurt. Die nachfahrende Fahrzeuglenkerin A.___ habe angegeben, einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen zu sein, weshalb es zur frontalen-linksseitigen Heckkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Der Dumper sei aufgrund der Kollisionswucht und des dortigen rechten Randsteins auf die rechte Seite gekippt und auf dem angrenzenden Trottoir liegen geblieben. B.___ habe eine leichte Prellung erlitten. A.___ habe nach dem Unfall in die Obhut ihres Partners übergeben werden können.
Am 29. September 2022 habe sich dieser gemeldet und angegeben, seine Partnerin habe am Folgetag in Spitalpflege verbracht werden müssen. Sie habe nicht mehr aufstehen und sprechen können. Es bestehe der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung. Am 6. Oktober 2022 habe A.___ bestätigt, dass sie gemäss Arzt an einer Hirnhautentzündung leide. Vor dem Unfall sei aber alles in Ordnung gewesen. Ihr Partner hatte am selben Tag gegenüber der Polizei [...] angegeben, das Spital händige keinen Arztbericht aus. Falls dies von der Polizei gewünscht werde, müsse ein Gesuch gestellt werden.
Die Polizei des Kantons [...] erhob Strafanzeige gegen A.___ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, evtl. Mangels an Aufmerksamkeit.
1.2 Am 21. Oktober 2022 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einen vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, es sei vorgesehen, sie einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), zuzuweisen.
Am 28. Oktober 2022 sprach die Beschwerdeführerin bei der MFK vor und erklärte, sie habe sich von der Hirnhautentzündung wieder gut erholt und habe keine Beschwerden mehr. Die MFK verblieb mit ihr so, dass sie einen Arztbericht einreichen solle, der ihr in medizinischer Hinsicht Fahreignung attestiere. Das weitere Vorgehen werde anschliessend anhand dieses Arztberichts festgelegt. Womöglich brauche es keine Stufe 4-Untersuchung, allenfalls aber eine solche der Stufe drei. Es wurde ihr gesagt, dass sie bis zu einem anderslautenden Entscheid kein Motorfahrzeug führen dürfe (Aktennotiz vom 28. Oktober 2022).
1.3 Mit Verfügung vom 25. November 2022 hielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH zu.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Der am 28. Oktober 2022 in Aussicht gestellte Arztbericht sei nicht eingegangen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises daher aufrechterhalten und zur Abklärung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 29. November 2022 Beschwerde. Sie sei in Zwischenzeit von der Hirnhautentzündung genesen. Eine psychische Abklärung bei Dr. C.___ vom 7. November 2022 habe ergeben, dass keine Nachwirkungen mehr vorhanden seien. Die erwähnten optischen Halluzinationen seien zum letzten Mal am Freitag, 11. November 2022 aufgetreten. Die erwähnten Schmerzen kämen von dem im unteren Wirbelsäulenbereich verengten Spinalkanal. Das wisse sie erst seit Freitag, 25. November 2022. Deshalb habe sie sich nicht früher gemeldet. Medizinische Abhilfe sei angesagt und sie warte noch auf die definitiven Termine. Bis diese Behandlung vorbei sei, verzichte sie noch auf die Freigabe ihres Führerausweises. Sie beantrage die Stornierung der Untersuchung an der Uni Zürich. Den Fahrausweis werde sie nach der Behandlung des Spinalkanals wieder beantragen.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 9. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des unklaren Unfallhergangs und der körperlichen Einschränkung bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Daran ändere auch der Abklärungsbericht von Dr. C.___ nichts. Dieser gebe nur über den Psychostatus Auskunft und führe aus, dass keine Wortfindungsstörungen mehr bestünden. Es werde aber auf intermittierend auftretende optische Halluzinationen beim rechten Auge hingewiesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen in den Beinen. Dies seien beides körperliche Beeinträchtigungen, welche einen erheblichen Einfluss auf die Fahreignung haben könnten. Die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung bestünden somit weiterhin, weshalb eine umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unabdingbar sei. Die eingereichten Zeugnisse würden die ernsthaften Zweifel an ihre Fahreignung nicht ausräumen, da darin nur Teilaspekte abgeklärt seien. Nur eine Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner / eine Verkehrsmedizinerin der Anerkennungsstufe 4 könne alle verkehrssicherheitsrelevanten Aspekte beleuchten und umfassend Klarheit bezüglich der Fahreignung schaffen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei deshalb zu bestätigen.
4. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 vor, gestützt auf ihr Schreiben vom 21. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft [...] sei sie der Meinung, eine weitere Sistierung des Fahrzeugausweises sei nicht mehr gegeben. Aufgrund ihres heutigen beschwerdefreien Gesundheitszustandes sei sie in der Lage, ein Motorfahrzeug ohne Einschränkung zu führen. Sie könnte sich vorstellen, von einem durch die MFK bestimmten Fahrlehrer getestet zu werden.
Im erwähnten Schreiben vom 21. Januar 2023 an die Staatsanwaltschaft [...] hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie akzeptiere den Strafbefehl vom 11. Januar 2023, möchte bezüglich des Unfallhergangs hingegen eine Präzisierung anbringen. Gleichzeitig hatte sie auch dort darauf hingewiesen, dass sie seit mehreren Wochen frei von irgendwelchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei, die in irgendeiner Weise ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
5. Am 31. Januar 2023 stellte die MFK dem Verwaltungsgericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 11. Januar 2023 zu. Die Beschwerdeführerin war wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt worden.
6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten Fällen.
Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Ausnahme bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1 Im vorliegenden Fall liegt nicht eine «Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne vor. Die Umstände sind indessen insofern vergleichbar, als der Partner der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei gesagt hatte, diese habe am Tag nach dem Unfall in Spitalpflege verbracht werden müssen, weil sie nicht mehr habe aufstehen und sprechen können. Es bestehe der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung. Am 6. Oktober 2022 hatte die Beschwerdeführerin selbst diese Diagnose bestätigt. Gestützt darauf kann nicht beanstandet werden, dass die MFK die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Betracht gezogen hatte (Verfügung vom 21. Oktober 2022, Gewährung des rechtlichen Gehörs); zumal eine Fahreignungsuntersuchung auch dann zwingend anzuordnen ist, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35). Derartige ernsthafte Zweifel bestanden aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin.
Wie aus der Aktennotiz der MFK vom 28. Oktober 2022 hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der MFK vorgesprochen und erklärt, sie habe sich von der Hirnhautentzündung wieder gut erholt und habe keine Beschwerden mehr. Offensichtlich verblieb die MFK mit ihr so, dass sie einen Arztbericht einreichen solle, der ihr in medizinischer Hinsicht Fahreignung attestiere. Das weitere Vorgehen werde anschliessend anhand dieses Arztberichts festgelegt. Womöglich brauche es keine Stufe 4-Untersuchung, allenfalls aber eine solche der Stufe drei. Einen entsprechenden Arztbericht hat die Beschwerdeführerin indessen nicht eingereicht. Die MFK durfte daher grundsätzlich nach wie vor davon ausgehen, die Fahreignung der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend geklärt und dokumentiert (angefochtene Verfügung vom 25. November 2022).
An diesem Ergebnis vermag der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. C.___, Chefarzt Psychiatrie [...], vom 21. November 2022 nichts zu ändern. Gemäss diesem Bericht sei ihm die Beschwerdeführerin auf Anraten der Neurologie des Bürgerspitals Solothurn wegen Wesensveränderung, Sprachstörung und visuellen Verkennungen unklarer Ätiologie zugewiesen worden. Dr. C.___ erwähnt zwar, dass ein unauffälliger Psychostatus bestehe, keine Wortfindungsstörungen mehr vorlägen und auch keine Hinweise auf eine Wesensveränderung bestünden. Er erwähnt aber auch, dass intermittierend auftretende optische Halluzinationen beim Auge rechts, in Form von unbekannten Männergestalten älteren Alters (initial sehr viele Gestalten dann regredient), geblieben seien. Beim Zudrehen des Kopfes auf die Gestalten hin verschwänden diese. Die Beschwerdeführerin sei zuversichtlich, dass diese Phänomene auch noch verschwänden. Aus seiner Sicht stünden die Halluzinationen im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, der ihr massiv zugesetzt habe, den sie möglicherweise traumatisch verarbeitet habe. Im Weiteren erwähnt er aktuell starke Schmerzen in den Beinen.
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe diese Halluzinationen nicht mehr. Belegt ist dies aber nicht. Nur gestützt auf ihre Angaben allein kann daher nicht davon ausgegangen werden, es bestünden keine Zweifel mehr an ihrer Fahreignung. Hinzu kommt, dass sie offenbar starke Schmerzen in den Beinen wegen eines verengten Spinalkanals hat, der eine Behandlung erfordert. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin zu Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen.
3.2 Zu prüfen ist, ob es verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH, d.h. Ärzten der Anerkennungsstufe 4, zuzuweisen.
Nach Art. 5abis Abs. 1 VZV anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen: (lit. a) Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises; (lit. c) Stufe 3 u.a.: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Ziff. 4) und verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG (Ziff. 5); (lit. d) Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist (Abs. 3). Die Abklärung kann sich auf diejenigen Punkte beschränken, welche die Zweifel an der Fahreignung begründen. Eine umfassende Überprüfung der Fahreignung ist i.d.R. nicht erforderlich. Gegenstand der medizinischen Fahreignungsuntersuchung bildet der spezifische Grund, in dem die Zweifel an der Fahreignung begründet sind. In komplexen Fällen sollte ein verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner mit der Abklärung betraut werden (Jürg Bickel, SVG-Kommentar, a.a.O., Art. 15d N 37 f.).
Wie erwähnt, liegt bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anhand des Berichts von Dr. C.___ kein eindeutiges Ergebnis vor. Eine weitere Untersuchung ist daher erforderlich. Auch wenn der Verordnungstext der kantonalen Behörde einen Ermessenspielraum einräumt, d.h. auch ein Arzt oder Ärztin der Stufe 4 mit der Zweitmeinung beauftragt werden kann, erscheint es vorliegend unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als ausreichend, die Beschwerdeführerin einer Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Stufe 3 zuzuweisen (vgl. dazu Art. 5b Abs. 3 SVG, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Verkehrsmedizinische Fortbildung, verkehrsmedizinische Fortbildungsmodule, Modul 6). So hat Dr. C.___ immerhin festgehalten, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Psychostatus, es lägen keine Wortfindungsstörungen mehr vor und es bestünden auch keine Hinweise auf eine Wesensveränderung. Die intermittierend auftretenden optischen Halluzinationen beim Auge rechts stünden aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, der ihr massiv zugesetzt habe und den sie möglicherweise traumatisch verarbeitet habe. Es kann daher durchaus sein, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, dass diese Halluzinationen nun nicht mehr vorgekommen sind. Unter diesen Umständen scheint keine derart komplex durchzuführende Untersuchung notwendig zu sein, welche die Anforderungen an eine ärztliche Fachperson der Stufe 4 zwingend erforderlich machen würde (dies gilt auch hinsichtlich der Schmerzen in den Beinen). Zudem könnte eine solche immer noch angeordnet werden, wenn der Arzt oder die Ärztin der Stufe 3 nach wie vor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin äussern würde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es auch die MFK selbst in Betracht gezogen hatte, die Beschwerdeführerin allenfalls nur einer Untersuchung der Stufe 3 zuzuweisen (vgl. Aktennotiz vom 28. Oktober 2022).
3.3 Zusammenfassend erweist es sich somit als unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH (Arzt oder Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4) zuzuweisen; zumal diese Abklärungen sehr kosten- und zeitintensiv sind. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen.
3.4 Aufgrund dieser Zuweisung kann ihr die Fahrerlaubnis momentan nicht erteilt werden. Der in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist daher aufrechtzuerhalten.
4. Die Beschwerde erweist sich folglich als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 25. November 2022 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von total CHF 1’000.00 zu drei Vierteln aufzuerlegen, d.h. CHF 750.00. Ein Viertel geht zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sind vom geleisteten Kostenvorschuss somit CHF 250.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziff. 2 und 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 25. November 2022 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 drei Viertel, d.h. CHF 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier