Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. Juni 2023   

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey   

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

 

2.    Einwohnergemeinde B.___,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Verkehrsmassnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 15. Dezember 2021 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde B.___ auf der [...]strasse ab Verzweigung [...]strasse bis Hauptstrasse ein beidseitiges Halteverbot. Die verkehrspolizeiliche Massnahme wurde im Wochenblatt [...] vom [...]. Januar 2022 publiziert.

 

2. Am [...]. Januar 2022 erhob A.___ gegen diesen Beschluss Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Halteverbotes. Ihr Geschäft «C.___» befinde sich seit 11 Jahren an der [...]strasse. Während dieser Zeit sei es nie zu einem Unfall gekommen. Gegenüber des «C.___» befinde sich eine Schule, weshalb es den Autos gestattet sein müsse, anzuhalten, um die Kinder passieren zu lassen. Zudem müssten die Autos auch anhalten können, wenn Anwohner wie sie ihren Parkplatz verliessen. Am Samstagmorgen, wenn ihr Geschäft geöffnet habe, seien meistens keine Kinder auf dem Schulhausplatz. Das Halteverbot scheine eine willkürliche Massnahme der Gemeinde zu sein, um ihr einen finanziellen und geschäftlichen Schaden zuzufügen. Sie sei bereits von der Ehefrau des letzten Baukommissionspräsidenten mit dem Tod bedroht worden. Ihre Baubewilligung (Umbau ihres kleinen Häuschens an der [...]strasse) lasse seit Oktober 2021 auf sich warten. Die Massnahmen dienten nicht der Verkehrssicherheit, sondern seien aus Willkür erlassen worden.

 

3. Am 24. Februar 2022 nahm die Einwohnergemeinde B.___ zur Beschwerde Stellung. Auf der [...]strasse im Bereich der Einmündung Hauptstrasse und direkt neben dem Primarschulhaus würden immer wieder Fahrzeuge abgestellt. Zum Teil ständen diese während längerer Zeit (mehrere Stunden) an der fraglichen Stelle. Dies stelle eine ernste Verkehrsbehinderung dar. Die Unfallgefahr werde durch die parkierten Fahrzeuge deutlich erhöht. Für die Kunden des «C.___» ständen am [...]weg, in einer Gehdistanz von weniger als 40 Metern, öffentliche Parkplätze zur Verfügung.

 

4. Mit Eingabe vom 25. März 2022 nahm A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dazu Stellung. Sie sei nach wie vor davon überzeugt, dass es bei der fraglichen Massnahme nicht primär darum gehe, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Es gehe um einen persönlichen Konflikt, den einige Mitglieder der Behörde mit ihr hätten. Man sehe die Autos von Weitem und werde nicht, wie die Einwohnergemeinde darstelle, von parkierten Autos überrascht. Eine Alternative könnte ein markiertes Feld auf der rechten Seite der [...]strasse sein. Sei ihr Parkplatz besetzt, sei es für sie wichtig, anhalten zu können, um ihre Waren für das «C.___» ausladen zu können. In [...] Jahren werde sie pensioniert. Dann könnte man das Halteverbot immer noch anbringen.

 

5. Nach einer Beschwerdeverhandlung und diverser Kommunikation zwischen D.___, [...] Verkehrssicherheit beim Amt für Verkehr und Tiefbau, und der Beschwerdeführerin im Herbst 2022 erliess das Bau- und Justizdepartement in Erwägung, dass die Beschwerden (eine weitere von E.___) mit dem Kompromiss zurückgezogen worden seien, am 17. November 2022 folgende Verfügung:

 

1.    Eingedenk des Kompromisses wird folgende Verkehrsmassnahme verfügt:

Neue Signalisation:

-       Halteverbot (2.49), beidseitig, mit beidseitigen Anfangspfeilen, ab Grundstückgrenze [...] (Hauptstrasse/[...]strasse).

Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49), beidseitig, mit beidseitigen Endepfeilen.

-       Halteverbot (2.49), einseitig, mit Endetafel (5.06) auf der Westseite der [...]stras-se ([...] GB-Nr. [...] und [...]) von der Grundstückgrenze der Strassen [...] ([...]strasse) 15 Meter Richtung [...] ([...] GB-Nr. [...]).

Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49), mit Anfangstafel (5.05).

-       Halteverbot (2.49), einseitig, mit Endetafel (5.06) auf der Ostseite der [...]strasse ([...] GB-Nr. [...]) an der Grundstückgrenze [...] GB-Nummern [...].

Auf der Rückseite: Halteverbot (2.49), mit Anfangstafel (5.05).

2.    Der Plan Nr. [...] von [...] vom 17. November 2022 bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

3.    Es sind keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Der geleistete Kostenvorschuss von je CHF 500.00 wird Frau A.___ und Herrn E.___ nach Erhalt eines Einzahlungsscheines (nach Rechtskraft der Verfügung) zurückerstattet.

 

6. Bereits am 23. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin in einem E-Mail D.___ mit, wie er darauf komme, dass sie ihre Beschwerde zurückgezogen habe. Am 28. November 2022 erhob sie dann gegen die Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Halteverbots. Eventuell sei dieses durch eine Parkverbotslinie zu ersetzen. Zur Begründung wies sie in erster Linie darauf hin, sie werde von der Gemeinde B.___ willkürlich behandelt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die [...] ca. 10 kg schwer seien, sie schon [...] Jahre alt sei und die [...] nicht sehr gut 30 Meter weit tragen könne. Herrn E.___ Einsprache sei berücksichtigt worden, ihre aber nicht. Das sei doch komisch. Sie habe ihre Beschwerde nicht zurückgezogen.

 

7. Das Bau- und Justizdepartement beantragte am 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Von einer willkürlichen Massnahme könne keine Rede sein. Bereits die heutige Situation ohne Halte- und Parkverbot erlaube es nicht, auf der linken Strassenseite zu parkieren oder zu halten. Die Anordnung eines Halteverbots auf der rechten Fahrbahn und eines Parkverbots auf Seite des «C.___» überzeuge nicht. Dies würde zu einer unübersichtlichen und verwirrenden Signalisation für die Verkehrsteilnehmer führen. Die Sicherheit sei nur gewährleistet, wenn ein Halteverbot auf beiden Seiten bestehe. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, den Abladevorgang ihrer [...] auf ihrem Grundstück oder auf dem ca. 40 m entfernten öffentlichen Parkplatz vorzunehmen.

 

Die Gemeinde B.___ beantragte am 16. Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die bisherige Aktenlage verzichtet.

 

8. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. Februar 2023 erneut Stellung. Ihr sei wichtig zu erfahren, ob die Gemeinde B.___ sie willkürlich behandle. Da das «C.___» seit Ende August nicht mehr in Betrieb sei, seien dort auch keine Autos mehr parkiert. Der Automat sei noch aktuell, aber dies führe nicht zu sehr viel mehr Verkehr. Deshalb finde sie die Massnahme übertrieben.

 

II.

 

1. Die Beschwerdeführerin hat im Mail vom 26. Oktober 2022 an D.___ ausdrücklich und zweimal ausgeführt, sie werde das Verfahren nicht weiterziehen (auch wenn sie nicht damit einverstanden sei) und auch im Mail vom 24. Oktober 2022 hatte sie bereits erwähnt, sie sei mit seinem Vorschlag einverstanden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Bau- und Justizdepartement in der angefochtenen Verfügung davon ausging, sie habe die Beschwerde zurückgezogen. Ergänzend anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschwerderückzugs keinen Willensmangel geltend macht; im Gegenteil. Wie aus ihrem Mail vom 23. November 2022 an D.___ hervorgeht, scheint es ihr in erster Linie darum zu gehen, Zeit zu gewinnen.

 

2. Im Weiteren wäre auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch die beschlossenen Massnahmen überhaupt noch betroffen wäre, nachdem sie nur noch einen Automaten, nicht aber das «C.___» selbst betreibt. Wie sie selber ausführt, seien nun dort keine Autos mehr parkiert. Damit dürfte sie ein Halteverbot – wenn überhaupt – nur mehr marginal treffen, steht ihr selber doch ein Parkplatz vor dem Haus und allfälligen Kunden – wenn ihr Parkplatz besetzt sein sollte – in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Parkplatz zur Verfügung. Letztlich kann die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, aber offenbleiben.

 

3. Ist auf die Beschwerde einzutreten, ist sie abzuweisen. Diesbezüglich kann in erster Linie auf die Erwägungen des Bau- und Justizdepartementes und der Einwohnergemeinde B.___ verwiesen werden. Der fragliche Bereich befindet sich unmittelbar bei einer Schule, weshalb haltende Fahrzeuge eine Gefahr für die Sicherheit der Kinder darstellen können. Zudem werden haltende Fahrzeuge unter Umständen beim Einbiegen von der Hauptstrasse in die [...]strasse zu spät wahrgenommen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler erweist sich ein Halteverbot auf beiden Seiten der [...]strasse daher als verhältnismässig.

 

4. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin – wie sie vermutet (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2023) – in der Tat darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nur um die Überprüfung der verkehrspolizeilichen Massnahme hätte gehen können und nicht um eine allenfalls willkürliche Behandlung seitens der Gemeinde. Dies hätte nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde behandelt und beurteilt werden können.

 

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nachdem sie bereits einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihr CHF 400.00 zurückzuerstatten.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen. Vom bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 800.00 sind ihr CHF 400.00 zurückzuerstatten.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier