Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am [...] 1991 in [...] (Syrien) geboren. Ende Jahr 2018 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete am 3. Januar 2019 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten anerkannten Flüchtling B.___ (geb. am [...] 1993). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. Ende März 2020 trennte sich das Paar und die Beschwerdeführerin reichte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 mangels Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Am 3. November 2021 wurde die Ehe geschieden.
3. Am 21. Juli 2022 und am 25. August 2022 gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung aus der Schweiz und Beantragung der vorläufigen Aufnahme. Vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen vor, ihre soziale Wiedereingliederung in Syrien sei stark gefährdet.
4. Mit Verfügung vom 23. November 2022 erliess das Migrationsamt folgende Verfügung:
1. A.___ wird die Aufenthaltsbewilligung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft nicht mehr gestützt auf Art. 44 AIG verlängert.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
3. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen.
4. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A.___ beantragt.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, am 5. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. November 2022 aufzuheben und die Sache dem Beschwerdegegner zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. November 2022 aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
3. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
4. Die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
5. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
6. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
6. Am 6. Januar 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
8. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie absolviere eine Lehre, weshalb die Beibehaltung des aktuellen Zustandes sehr wichtig sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juni 2023 ein Notenblatt zum ersten Lehrjahr einreichen, das sehr gute Noten ausweist.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin war im Familiennachzug in die Schweiz eingereist und hatte gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) als Ehegattin einer Person mit Aufenthaltsberechtigung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 44 AIG ableiten kann, ist unbestritten.
3.1 Nach Auflösung der Ehe kann sich auf einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG nur stützen, wer mit einer Schweizerin/einem Schweizer (Art. 42 AIG) oder mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) verheiratet war. Personen wie die Beschwerdeführerin, welche mit einer Person mit Aufenthaltsbewilligung verheiratet waren und ihren Aufenthaltsanspruch aus Art. 44 AIG abgeleitet haben, können sich nach Auflösung der Ehe für eine allfällige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nur auf Art. 77 VZAE stützen. Im Gegensatz zu Art. 50 AIG handelt es sich bei Art. 77 VZAE lediglich um eine Kann-Bestimmung und es lässt sich daraus kein absoluter Anspruch ableiten.
3.2 Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweizer erforderlich machen (lit. b). Dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat und sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf lit. a stützen kann, ist unbestritten
3.3 Wichtige persönliche Gründe nach lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet ist (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet und die Rückkehr sei ihr nicht zumutbar.
4.1 Die Vorinstanz führt sinngemäss und im Wesentlichen aus, der Situation allgemeiner Gewalt in Syrien werde mit der Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Rechnung getragen. Es handle sich nicht um eine Frage der persönlichen sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin, sondern die Situation betreffe das ganze Land. Weiter ging die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, wonach ihre Situation als geschiedene Frau im Herkunftsland schwierig wäre und sie Sanktionen ihrer Familie zu befürchten hätte sowie dass sie auch mit einer Verfolgung durch das syrische Regime rechnen müsse, weil sie ihre Arbeitsstelle als Lehrerin unentschuldigt verlassen habe. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls. Aufgrund der zu beantragenden vorläufigen Aufnahme werde die Beschwerdeführerin ohnehin in absehbarer Zukunft nicht damit rechnen müssen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Folglich erscheine ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland nicht stark gefährdet.
Die Beschwerdeführerin habe den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei in der Schweiz ungenügend integriert. Sie habe CHF 121'072.65 an Sozialhilfegeldern bezogen und nach wie vor Mühe mit der deutschen Sprache. Ihr sei es als junge gesunde Frau grundsätzlich zumutbar, nach Syrien zurückzukehren, womit sich die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweise. Da in Syrien aber eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, könnte sich ein Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweisen. Es werde deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin dürfe auch als vorläufig aufgenommene Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, indem diese auf der einen Seite behaupte, es lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Auf der anderen Seite führe sie aber aus, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar und es werde beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Es sei absurd zu behaupten, der Wegweisungsvollzug wäre zumutbar, wenn er nicht unzumutbar wäre. Diese Argumentation sei willkürlich und die Angelegenheit sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz sei es nicht gelungen zu begründen, weshalb die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei Unzumutbarkeit der Wegweisung gelingen sollte. Sie habe offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör schwer verletzt und die entsprechenden Begriffe willkürlich ausgelegt.
Es bestünden bei der Beschwerdeführerin viele Probleme, welche verbunden mit der allgemeinen Situation in Syrien die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge hätten. Der Beschwerdeführerin drohe die Verfolgung durch die eigene Familie, insbesondere ein Ehrenmord. Weiter würde sie als geschiedene Frau stigmatisiert und könnte sich nicht anderswo in Syrien eine Existenz aufbauen. Es drohten auch Probleme durch die syrischen Behörden aufgrund des Verlassens der Arbeitsstelle.
5. In der Tat erscheint die Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich, indem sie auf der einen Seite einen nachehelichen Härtefall verneint, indem keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland vorliege und auf der anderen Seite ausführt, aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt im Land sei der Beschwerdeführerin die Rückkehr nicht zumutbar. Das Bundesgericht hat sich dazu in einem Grundsatzentscheid klar geäussert und ausgeführt, Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden, beeinträchtigten die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland und seien deshalb im Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen. Sie könnten nicht in ein allfälliges Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden (BGE 137 II 345).
Ob die momentane Situation in Syrien dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegensteht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, sondern ist die Angelegenheit zur entsprechenden Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 23. November 2022 des Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt, ist aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Solothurn die Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 31. Januar 2023 auf CHF 1'263.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 23. November 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'263.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann