Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 11. November 2022 wurde A.___ als Lenker eines Personenwagens Volvo XC 60 an der [...] in [...] von der Kantonspolizei Solothurn angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnten die Polizisten Alkoholgeruch feststellen und A.___ machte auf die Polizisten einen schläfrigen/apathischen Eindruck. Seine Reaktionen seien verlangsamt gewesen. Ein um 20.44 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest war nach 23 Versuchen erfolgreich und wies einen Wert von 0.77 mg/l auf. Gemäss Angaben der Polizisten musste A.___ dabei stets gestützt werden, da er sich nicht mehr selbständig auf den Beinen halten konnte. Nach Verschiebung auf den Regionenposten [...] wurde nochmals eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Die Messung mit dem beweissicheren Atemalkoholmessgerät zeigte um 21.03 Uhr einen Wert von 0.95 mg/l auf. Der Führerausweis wurde A.___ von der Kantonspolizei sofort abgenommen.
2. Mit Schreiben vom 17. November 2022 wandte sich das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), an A.___ und eröffnete ihm, dass beabsichtigt werde, eine Fahreignungsuntersuchung zu veranlassen und den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, da ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen würden. Mit einem ärztlichen Zeugnis könne er diese Zweifel allenfalls beseitigen. Mit (Formular-) Zeugnis vom 22. November 2022 teilte der Hausarzt von A.___ mit, dass er nicht beurteilen könne, ob aus ärztlicher Sicht Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum bestehen würden.
3. Ebenfalls am 22. November 2022 wandte sich A.___ an die MFK und teilte mit, dass er den Vorfall vom 11. November 2022 sehr bedaure. Nach dem Ableben seiner Frau habe er seine Tätigkeit als [...] wieder aufgenommen, welche ihm Halt und eine Tagesstruktur gäbe.
4. Mit Verfügung vom 29. November 2022 entzog die MFK den Führerausweis vorsorglich und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu, da die Zweifel an der Fahreignung durch den Hausarzt nicht entkräftet werden konnten.
5. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022 (zugestellt am 6. Dezember 2022) erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 29. November 2022 und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der MFK.
6. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 nahm die MFK Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Seitens des Beschwerdeführers erfolgten am 6. Januar und 18. Januar 2023 weitere Eingaben an das Verwaltungsgericht.
7. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt –, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass ihn die unterschiedlichen Resultate der beiden Atemalkoholproben bedenklich machen würden. Um 20.44 Uhr habe der Wert 0.77 mg/l betragen, um 22.03 Uhr (recte 21.03 Uhr; gemäss Messstreifen) sei der Wert auf 0.95 mg/l angestiegen. Aktenkundig ist, dass die erste Messung nur nach diversen Fehlversuchen durchgeführt werden konnte. Eine zweite Messung sei gar nicht möglich gewesen (Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11. November 2022). Diese Proben wurden mit einem Testgerät nach Art. 11 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) vorgenommen. Auf dem Regionenposten der Polizei ist dann ein Messgerät nach Art. 11a SKV eingesetzt worden. Diese Probe hat einen Wert von 0.95 mg/l ergeben. Die zweite Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV fand völlig korrekt statt: Die minimale Wartezeit von 10 Minuten nach Trinkende wurde bei Weitem eingehalten. Gemäss Ziff. 1.3.1 der Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr (Stand 2. August 2016, abrufbar unter www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/dokumente.html, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023), ist für die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät nur eine gültige Messung erforderlich. Die Messung ist gültig, wenn das Messgerät ein Resultat anzeigt. Die [neuen] Atem-Alkoholmessgeräte sind in der Lage, den Alkoholgehalt der Atemluft so genau und zuverlässig zu messen, dass das Resultat vor Gericht als beweissicher gilt. Damit jeder Fehler ausgeschlossen ist, führt das Gerät mit der gleichen Atemprobe innert weniger Sekunden zwei unabhängige Messungen durch. Nur wenn beide den gleichen Befund ergeben, wird ein gültiges Resultat angezeigt (siehe die Medienmitteilung des ASTRA vom 13. September 2016, https://www. astra.admin.ch /astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/ anzeige-meldungen.msg-id-63745.html, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2023). Infolgedessen ist auf den Wert der beweissicheren Atemalkoholprobe mittels Messgerät von 0,95 mg/l abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Blutprobe grundsätzlich sogar eine höhere Alkoholkonzentration ergibt als die Atemmessung.
3. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3.1 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018, a.a.O., E. 3.2).
3.3 Nachdem beim Beschwerdeführer mittels beweissicherer Atemalkoholprobe eine Atemalkoholkonzentration von 0,95 mg/l festgestellt wurde, ist eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung angezeigt respektive grundsätzlich zwingend (vgl. E. 3.1 hiervor). Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass er mit seiner qualifizierten Widerhandlung Auslöser des vorsorglichen Entzuges/Fahreignungsabklärung war und nicht etwa sein Hausarzt, der sich nicht im Stande sah eine Beurteilung abzugeben. Obwohl Art. 30 VZV eine Kann-Formulierung darstellt, muss die Behörde bei solchen Zweifeln in der Regel den Führerausweis für die Dauer des Verfahrens vorsorglich entziehen. In solchen Fällen steht die Fahreignung des Betroffenen regelmässig in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. BGE 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012). Es ist kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf einen vorsorglichen Entzug verzichtet werden könnte, zumal denn auch die gemessene Atemalkoholkonzentration einem Gewichtspromillewert von ca. 1.9 entspricht und selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung nicht entkräften konnte. Zudem ist sein fahrerischer Leumund nicht ungetrübt. Bereits im Jahre 2019 musste er seinen Führerausweis für drei Monate abgeben. Nur rund drei Jahre danach fällt er abermals mit einer qualifizierten Widerhandlung auf. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Fahreignung. Der vorsorgliche Führerausweisentzug sowie die Zuweisung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH ergingen somit zu Recht.
4. An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er für seine beruflichen Tätigkeiten auf den Führerausweis angewiesen ist. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt hier deutlich. Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er für eine gewisse Zeit bzw. bis zur Fahreignungsabklärung auf den Einsatz eines alkoholhaltigen Haarpflegemittels verzichtet. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug verschuldensunabhängig ist und der Sicherheit im Strassenverkehr dient, geht es dabei nicht um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und findet insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung (BGE 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012). Insofern erübrigt sich auch die beantragte gerichtliche Anhörung des Beschwerdeführers, zumal die objektiv erhobenen Beweise mit dem gesicherten Ergebnis eines Messgerätes am Ausgang des Verfahrens nichts ändern.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad