Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. Mai 2023      

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Kantonaler Erschliessungsplan Lehngasse


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) legte vom 27. August 2018 bis 26. September 2018 gestützt auf § 68 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den kantonalen Erschliessungsplan über die Sanierung und Umgestaltung der Lehngasse, GB Oensingen Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnerstrasse, Abschnitt 5, Oensingen, auf. Der kommunale Erschliessungsplan wurde bereits mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2022/665 vom 26. April 2022 genehmigt.

 

2. Gemäss Projekt soll die Kantonsstrasse als Kernfahrbahn ausgestaltet werden. Die Fahrbahn exkl. Radstreifen soll fünf Meter breit werden. Im Knoten Lehngasse / Erschliessung Leuenfeld soll ein Mittelstreifen als Abbiegehilfe dienen. Der Mittelstreifen soll beidseitig mit einer Mittelinsel geschützt werden. Der Gehweg auf der Westseite der Lehngasse soll teilweise auf eine minimale Breite von 1.80 m reduziert werden. Im südlichen Bereich Knoten Lehngasse / Erschliessung Leuenfeld soll die neue Mittelinsel als Querungshilfe für Fussgänger ausgebaut werden. Die Verbreiterung der Kantonsstrasse sowie der Ausbau des Knotens Anschluss Leuenfeld werden neue Stützbauwerke zur Folge haben. Durch die Beanspruchung des Grundstücks GB Oensingen Nr. 173 (im Eigentum des Staates Solothurn) soll ein beidseitiger Radstreifen ermöglicht werden und zwar zusätzlich zu einem Bankett auf der Ostseite und einem Gehweg auf der Südseite.

 

3. Soweit vorliegend von Bedeutung ging während der Auflagefrist des kantonalen Erschliessungsplanes eine Einsprache von A.___, Grundeigentümer von GB Oensingen Nr. […], ein. Sein Grundstück ist zum thematisierten Kantonsstrassenabschnitt hin erschlossen. Zwischen dem Grundstück des Einsprechers und der Kantonsstrasse liegt das im Eigentum des Staates Solothurn stehende Grundstück GB Oensingen Nr. 173. Darauf lastet ein Wegrecht zu Gunsten von GB Oensingen Nr. […]. Die gegenwärtige Erschliessung von GB Oensingen Nr. […] zur Kantonsstrasse erfolgt über GB Oensingen Nr. 173. Neu soll das Grundstück des Einsprechers über die Gemeindestrasse südlich des Grundstückes erschlossen werden. Der Einsprecher verlangte in seiner Einsprache, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei – wie bis anhin – via Wegrecht auf die Kantonsstrasse zu gewährleisten.

 

4. Am 29. November 2022 genehmigte der Regierungsrat den kantonalen Erschliessungsplan (Situationsplan 1:1500) Lehngasse, GB Parzelle Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnerstrasse, Abschnitt 5, Sanierung und Umgestaltung, Oensingen. Die Einsprache von A.___ wurde abgewiesen. Kosten wurden keine erhoben.

 

5. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 8. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Das Wegrecht auf GB Oensingen Nr. 173 zu Gunsten von GB Oensingen Nr. […] solle wie bis anhin bestehen bleiben.

 

6. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Am 28. November 2022 habe der Gemeinderat von Oensingen in Erwägung gezogen, die Zufahrt zum Leuenfeld, Gemeindestrasse, aus Kostengründen wegzulassen oder anders zu planen. Bis der Gestaltungsplan Oensingen Süd–West definitiv bewilligt sei, werde deshalb um Sistierung der Beschwerde ersucht. Das Gleichzeitig erhobene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Januar 2023 abgewiesen und eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt.

 

7. Das BJD liess sich namens des Regierungsrats am 5. Januar 2023 vernehmen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auch der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Es könne vollumfänglich auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Insbesondere sei auf Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, wonach die entsprechende Zufahrt auf die Kantonsstrasse erst dann aufgehoben werden dürfe, wenn das Grundstück des Beschwerdeführers rückwärtig erschlossen sei. Die entsprechende kommunale Planung sei rechtskräftig. Anlass zur Sistierung bestehe nicht.

 

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Januar 2023 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen.

 

9. Am 17. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.

 

10. Die Sache ist spruchreif. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere für die Grundeigentümer verbindlichen Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl. § 5 Abs. 2 PBG i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen solchen Plan. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer eines grunddienstbarkeitsberechtigten Grundstücks von einem im Projektperimeter gelegenen grunddienstbarkeitsbelasteten Grundstück durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Er hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung und ist entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

2.1 Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen unter anderem Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung festlegen (§ 68 Abs. 1 lit. c PBG). Solche kantonalen Nutzungspläne werden vom BJD nach Anhörung der interessierten Gemeinden aufgelegt. Über Einsprachen dagegen und die Genehmigung beschliesst der Regierungsrat (vgl. § 69 PBG). Das Verfahren richtet sich ansonsten wie bei kommunalen Nutzungsplänen nach den §§ 15 ff. PBG.

 

2.2 Art. 33 Abs. 3 lit. b des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verlangt zwar die volle Überprüfung der Verfügungen und Nutzungspläne im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG durch mindestens eine Beschwerdebehörde. Das Verwaltungsgericht hat sich indessen Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit es um ausgesprochenes Planermessen geht.

 

3.1 Wie bereits in seiner Einsprache verlangt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht einzig, die Erschliessung zur Kantonsstrasse via Wegrecht auf GB Oensingen Nr. 173 solle bestehen bleiben. In seiner einseitigen Beschwerdeschrift zitiert der Beschwerdeführer eine Passage aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss und führt aus, der Gemeinderat Oensingen habe am 28. November 2022 in Erwägung gezogen, die Zufahrt zum Leuenfeld aus Kostengründen wegzulassen oder anders zu planen.

 

3.2 Vorliegend hatte der Regierungsrat einzig zu prüfen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig ist (vgl. § 18 Abs. 2 PBG). Es war nicht Aufgabe des Regierungsrats, andere, allenfalls auch mögliche Erschliessungsvarianten aufzuzeigen. Sodann wies das BJD in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die kommunale Planung betreffend die neue Gemeindestrasse, sprich das fehlende Teilstück zwischen der Kantonsstrasse «Lehngasse» und der Von-Roll-Strasse bereits rechtskräftig ist. Eine Änderung des kommunalen Erschliessungsplanes «Leuenfeld West» steht damit von vornherein nicht zur Diskussion. Im Übrigen erwog der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zutreffend, direkte Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse würden auf Grund der Verkehrssicherheit eine Ausnahme darstellen. Diese Regel werde auch in § 53bis der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) normiert. Demnach bestehe kein Anspruch auf eine Erschliessung über eine Kantonsstrasse, wenn eine anderweitige zweckmässige Erschliessung möglich sei, insbesondere über eine kommunale Strasse. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Zufahrten sollen verkehrssicher sein und sich nach den zonenkonformen Baumöglichkeiten jener Flächen richten, die sie erschliessen sollen (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1). Diese Voraussetzung liegt vor: Das Grundstück des Beschwerdeführers soll neu über den südlichen Teil seines Grundstückes über die neue Gemeindestrasse erschlossen werden. Die Zufahrt zur Kantonsstrasse via Wegrecht über GB Oensingen Nr. 173 würde erst dann aufgehoben, wenn die Dienstbarkeit im entsprechenden Verfahren enteignet und die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers über die Gemeindestrasse baulich realisiert worden ist. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.     A.___ trägt die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Müller                                                                                Trutmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_283/2023 vom 22. Juni 2023 nicht ein.