Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. Januar 2023  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Einwohnergemeinde B.___ 

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Wahlbeschwerde


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Einwohnergemeinde B.___ publizierte im «Azeiger» (amtliches Publikationsorgan) vom 16. September 2021 die Wahl von C.___ als ordentliches Mitglied des Gemeinderates von B.___.

 

2. Per 31. Dezember 2021 demissionierte das Mitglied des Gemeinderats D.___ und schied aus dem Gemeinderat der Gemeinde B.___ aus. Gemäss «Mutation im Gemeinderat / Gewählterklärung» der Einwohnergemeinde B.___ (Gemeindeverwaltung) vom 11. Januar 2022 habe der Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden können, weshalb ein unterzeichneter Wahlvorschlag eingereicht worden sei. Gemäss § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) gelte somit der Vorgeschlagene als gewählt. Für den Rest der Amtsperiode 2021 – 2025 werde somit E.___ per 27. Januar 2022 als ordentliches Mitglied des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ als gewählt erklärt.

 

3. Mit Schreiben vom 30. November 2022 gelangte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Einwohnergemeinde B.___ und führte aus, er komme zum Schluss, E.___ und C.___ seien keine «rechtmässigen Gemeinderäte».

 

4. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 gab die Einwohnergemeinde B.___ dem Beschwerdeführer Antwort.

 

5. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss die Anträge, sowohl der Wahlvorschlag vom 5. Januar 2022 von E.___ als Gemeinderat als auch der Beschluss des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B.___ betreffend Berufung von C.___ als Gemeinderätin seien als nichtig zu erklären; die beiden seien in ihren Ämtern zu suspendieren und die Gemeindeverwalterin sei anzuweisen, für die vakanten Sitze ein ordentliches Verfahren durchzuführen.

 

6. Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Stellung.

 

7. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 liess sich die Einwohnergemeinde B.___ vernehmen.

 

8. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Replik ein.

 

9. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.


 

II.

 

1. Nach § 16 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) ist in jeder Gemeinde ein Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1 lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111). Das GpR sieht in § 157 Abs. 1 vor, dass gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, und zwar gemäss § 157 Abs. 2 lit. c wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde). Daraus folgt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz ist.

 

2. Anfechtungsobjekt einer Wahlbeschwerde ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen Wahlen tritt das Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt unterbleibt und die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1 lit. c GpR) – das Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem Anschlag zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR, § 30 i.V. mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS 113.112]). Diese Publikation tritt an die Stelle der Publikation von Wahlergebnis und Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und ist daher mit Wahlbeschwerde anfechtbar.

 

3. Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.

 

4. Angefochten ist vorliegend das Schreiben der Einwohnergemeinde B.___ vom 5. Dezember 2022. Fraglich ist, ob es sich dabei überhaupt um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt.

 

5.1. Gemäss der Definition von § 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) sind Verfügungen Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben.

 

5.2. Das Schreiben vom 5. Dezember 2022 der Einwohnergemeinde B.___ stellt lediglich ein Antwortschreiben der Einwohnergemeinde B.___ auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. November 2022 dar. Die Gemeinde bestätigte im Wesentlichen lediglich, dass die Wahlverfahren der beiden Gemeinderäte korrekt durchgeführt worden seien. Darin werden keine konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen verbindlich geregelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjekts fehlen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre sie ohnehin verspätet (vgl. Ziffern I. 1. und 2.).

 

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Eine Kopie der Eingabe vom 23. Januar 2023 des Beschwerdeführers geht zur Kenntnisnahme an die Einwohnergemeinde B.___.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Hasler