Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juni 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Ribaut,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Wohnungskündigung / Liquidation Haushalt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (geb. 1950, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistandsperson amtet der Berufsbeistand B.___, Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg.
2. Mit Schreiben vom 24. November 2021 – der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt unter dem Titel einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn auf – stellte der Beistand bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers an der [...]strasse [...] in [...] sowie zur Liquidation des Haushalts.
3. Mit Entscheid der KESB vom 29. November 2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer per 2. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung im Alters- und Pflegeheim [...] angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Entscheid der KESB vom 11. Januar 2022 wurde dem Heimvertrag vom 2. Dezember 2021 zwischen dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Beistand, und dem Alters- und Pflegeheim die Zustimmung erteilt.
5. Mit Entscheid der KESB vom 12. Januar 2022 wurde das Eingangsinventar des Beschwerdeführers genehmigt.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, entschied die KESB am 13. Januar 2022, dass der Kündigung des Mietvertrags zur Wohnung des Beschwerdeführers sowie der Liquidation von dessen Haushalt die Zustimmung erteilt werde und der Beistand dazu die Wohnung betreten dürfe. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Kosten wurden keine erhoben.
7. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheide vom 11. Januar 2022 (Zustimmung Heimvertrag), 12. Januar 2022 (Genehmigung Eingangsinventar) und 13. Januar 2022 (Zustimmung zu Kündigung Mietvertrag und Liquidation Haushalt).
8. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022 (Zustimmung zu Kündigung Mietvertrag und Liquidation Haushalt) die aufschiebende Wirkung erteilt und die KESB aufgefordert, zum weiteren Vorgehen bezüglich des sinngemäss gestellten Entlassungsgesuchs Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte die Vize-Präsidentin der KESB mit, sie plane, den Sachverhalt durch einen Sachverständigen in Form eines Gutachtens zu klären. Mit dem Gutachten könne per Anfang März 2022 gerechnet werden.
10. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sistiert bis zum Entscheid der KESB über das Entlassungsgesuch.
11. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 ordnete die KESB die Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract. [...], unter der Verantwortung von Dr. med. [...], Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie an.
12. Das Gutachten wurde am 24. März 2022 erstellt.
13. Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim [...] ab.
14. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle. Zudem wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
15. Mit Schreiben vom 27. April 2022 zeigte Rechtsanwältin Gabriela Ribaut ihr Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Fristerstreckung.
16. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, gegen den Entscheid vom 13. Januar 2022 und verlangte dessen Aufhebung. Zudem wurde die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
17. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurden bei der Vorinstanz die Vorakten eingeholt. Auf weitere Stellungnahmen wurde verzichtet.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer focht anfänglich nicht nur den Entscheid vom 13. Januar 2022 betreffend Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung an, sondern auch die Entscheide vom 11. Januar 2022 betreffend Zustimmung zum Heimvertrag und vom 12. Januar 2022 betreffend Genehmigung Eingangsinventar. In der Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juni 2022 wird nur noch die Aufhebung des Entscheids vom 13. Januar 2022 beantragt, weshalb davon auszugehen ist, dass an der Beschwerde gegen die anderen beiden Entscheide nicht festgehalten wird. Ohnehin könnte diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da keine entsprechende Begründung erfolgt ist (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid vom 13. Januar 2022 betreffend Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags seiner Wohnung und Liquidation seines Haushalts beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB hat der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen, wenn er den Haushalt der verbeiständeten Person liquidieren sowie den Vertrag über Räumlichkeiten kündigen will, in denen die betroffene Person wohnt, sofern die verbeiständete Person ihre Zustimmung nicht erteilt oder zufolge eingeschränkter Handlungsfähigkeit nicht erteilen kann. Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern. Die KESB hat bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person in ihrer Überprüfung und Zustimmung zu berücksichtigen. Auf eine Liquidation ist bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person und allenfalls ihrer Familie am Erhalt der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 416/417 ZGB N 15).
3.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 hatten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn bei der KESB die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Alters- und Pflegeheim beantragt, wobei dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals – meist im Rahmen seiner Alkoholabhängigkeit – bei ihnen hospitalisiert gewesen. Nach dem letzten Aufenthalt im März 2021 sei er ins Alters- und Pflegeheim [...] entlassen worden. Im Verlauf sei er dort wieder ausgetreten und in seine Wohnung zurückgekehrt. Im Altersheim sei er mehrmals alkoholisiert aufgefallen, so dass eine Wiederaufnahme dort nicht möglich sei. Am 6. Juli 2021 sei er nach einem Sturz im alkoholisierten Zustand erneut vom Bürgerspital Solothurn der Psychiatrischen Klinik zugewiesen worden.
Da der Beschwerdeführer in der Folge auf freiwilliger Basis in das Alters- und Pflegeheim [...] eintrat, wurde keine FU verfügt.
3.2 Mit Schreiben vom 18. November 2021 beantragten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn bei der KESB, den Beschwerdeführer per FU im Alters- und Pflegeheim [...] unterzubringen und dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. November 2021 erneut bei ihnen in stationär-psychiatrischer Behandlung. Er sei letztmals vom 6. Juli bis 24. August 2021 wegen Alkoholabhängigkeitssyndrom bei ihnen hospitalisiert gewesen und ins Altersheim [...] entlassen worden. Am 31. Oktober 2021 sei er dort gegen den Rat seines Beistandes mit Unterstützung einer Bekannten ausgetreten. Bereits am Folgetag habe er wegen Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, am ehesten im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms, wieder ins Bürgerspital eingewiesen werden müssen. Von dort sei er wegen Verwahrlosung und fehlender Krankheitseinsicht per fürsorgerischer Unterbringung zur Weiterbehandlung in die Psychiatrische Klinik verlegt worden. Auch im hochstrukturierten Rahmen der Alterspsychiatrischen Station sei der Patient auf eine engmaschige Struktur und Begleitung angewiesen. Er benötige Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, Aufforderung zur Körperhygiene, beim Ankleiden sowie zur Zimmerordnung. Beim Beschwerdeführer bestünden im Rahmen des langjährigen Alkoholkonsums somatische Folgeschäden und eine erhebliche Verwahrlosungstendenz. Er zeige sich diesbezüglich aber krankheitsuneinsichtig, er habe seiner Meinung nach kein Alkoholproblem und benötige keine Medikamente, so dass es immer wieder zu Diskussionen komme. Auf der Station sei er fordernd, könne Abmachungen und Besuchsregelungen nicht einhalten, verlasse trotz Verbot das Klinikareal. Es sei ein Massnahmenplan erstellt worden, um den Patienten im Alltag zu unterstützen. Ohne diese Unterstützung sei von einer raschen Dekompensation mit erneuter somatischer und psychischer Verschlechterung mit Selbstgefährdung sowie Verwahrlosung auszugehen. Ein Austritt nach Hause könne nicht unterstützt werden. Es werde der Übertritt auf eine geschützte Station in einem Alters- und Pflegeheim empfohlen.
3.3 Gestützt auf dieses Schreiben beantragte der Beistand des Beschwerdeführers, B.___, mit Schreiben vom 23. November 2021 bei der KESB die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim [...]. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer miete noch immer eine Wohnung in [...], die seit März 2021 mehr oder weniger unbewohnt sei, da sich der Beschwerdeführer grösstenteils in stationären Settings befunden habe (Alters- und Pflegeheim, Bürgerspital Solothurn, KPPP Solothurn). Bis dato habe sich der Beschwerdeführer partout geweigert, seine Wohnung zu kündigen und habe dem Beistand zudem die Befugnis zum Betreten der Wohnung wiederholt verweigert. Im Fall eines Eintritts ins Alters- und Pflegeheim [...] mittels fürsorgerischer Unterbringung sei entsprechend die Wohnung zeitnah zu kündigen und der bestehende Haushalt zu liquidieren. Es werde beantragt, den beabsichtigten Rechtsgeschäften zuzustimmen und dem Beistand die Befugnis zum Betreten der Wohnung zu erteilen.
3.4 Mit Entscheid der KESB vom 29. November 2021 wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim [...] verfügt. Der Entscheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der von den involvierten Fachpersonen festgestellten Defiziten bzw. Gefährdungselementen auf eine institutionelle Betreuung angewiesen sei und deshalb ein Austritt nach Hause ausgeschlossen sei – dies zu seinem eigenen Schutz und in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse zur Verhinderung einer Selbstgefährdung oder gar Verwahrlosung. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die beiden letzten Versuche eines Austritts nach Hause innert Kürze gescheitert seien. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Gestützt auf diesen Entscheid erteilte die KESB dann mit Entscheid vom 13. Januar 2022 die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers und Liquidation des Haushalts. Ein selbständiges Wohnen und damit die Rückkehr in die Wohnung sei für den Beschwerdeführer nicht mehr realisierbar.
3.5 Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid die vorliegende Beschwerde erhoben hatte, gab die KESB ein Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte med. pract. [...], Arzt Forensische Psychiatrie, unter Verantwortung von Dr. med. [...], MBA Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Dabei wurden die Diagnosen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, derzeit in beschütztem Rahmen abstinent (ICD-10: F10.2) sowie eines anamnestischen Syndroms (Korsakow-Syndrom) bei Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.6) gestellt. Es bestehe ein deutlicher Betreuungs- und Schutzbedarf. Die Betreuung im Alters- und Pflegeheim [...] sei notwendig und angemessen. Durch das hohe Risiko für einen Alkoholrückfall erscheine das Wohnen in einem geschützten Rahmen absolut nötig. Ohne Schutzmassnahmen sei beim Beschwerdeführer auch das Risiko von Alkoholrückfällen mit erhöhter Sturzgefahr, Verwahrlosung, aber auch von einer weiteren Verschlechterung der Gedächtnisleistungen sehr hoch. Nicht zuletzt seien (lebensgefährdende!) Alkoholentzugs-Delir-Zustände vorbeschrieben. Weiter seien ernste somatische Folgen zu befürchten (u.a. Verschlechterung der alkoholtoxischen Fettleber). Die bedeutsamen Schäden in den Gedächtnisfunktionen müssten leider als irreversibel angesehen werden. Aufgrund der erwähnten Diagnosen und Einschränkungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, alleine zu wohnen. Ohne geschützten Rahmen, der durch das Pflegeheim gewährleistet werde, würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit rasch zu Rückfall in Alkoholkonsum mit schweren Folgen (weitere Stürze, Mangelernährung, Verwahrlosung, Verschlechterung des mnestischen Syndroms, lebensgefährliches Delir etc.) kommen. Hierzu würden nicht zuletzt auch die zerebralen Vorschäden wie auch die übliche Abnahme der Alkoholverträglichkeit im Alter beitragen. Insgesamt sei die Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung stark beeinträchtigt. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr in der Lage, planend einzukaufen, sich angemessene Mahlzeiten zuzubereiten und übliche Besorgungen zu erledigen. Auch brauche er Unterstützung, um die basale Körperhygiene einzuhalten. In Anbetracht der Gedächtnisstörung sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von üblichen Lebensaufgaben stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei zum Beispiel nicht mehr in der Lage, Termine selbständig und pünktlich wahrzunehmen. Krankheitseinsicht bestehe beim Beschwerdeführer keine und er habe auch keine Einsicht in den Betreuungsbedarf.
3.6 Gestützt auf dieses Gutachten wies die KESB am 6. April 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der FU und Entlassung aus dem Alters- und Pflegeheim [...] ab. Ohne den schützenden Rahmen wäre der Beschwerdeführer akut selbstgefährdet. Er sei auf eine engmaschige Betreuung in einem strukturierten stationären Rahmen angewiesen.
4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Aufenthalt im [...] müsse raschmöglichst beendet werden. Er gehe gesundheitlich zu Grunde, da seine Psyche eine derartige Isolation nicht verkrafte. Er habe nur Kontakt zu alten, kranken Menschen, keine adäquate Kommunikation auf seiner intellektuellen Ebene und keine Perspektive zur Aussenwelt. Das sei für ihn der Tod. Er verlange die Rückkehr in seine Wohnung. Er könne dies verantworten. Sollte sich sein gesundheitlicher Zustand massiv verschlechtern, würden ihm Menschen in seinem privaten Netzwerk die nötige Hilfestellung leisten.
Durch seine Rechtsvertreterin lässt er zudem vorbringen, im Gutachten werde ausgeführt, er benötige zum alleine Wohnen einen geschützten Rahmen und feste Strukturen sowie Unterstützung beim Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten und bei der Körperhygiene. Damit sei nicht erstellt, dass er nie mehr in der Lage sein werde, alleine zu wohnen. Das Implementieren einer Tagesstruktur, das Einkaufen und das Zubereiten von Mahlzeiten könne die Bekannte des Beschwerdeführers, Frau C.___, übernehmen. Sie erkläre sich bereit, am Morgen und am Abend beim Beschwerdeführer vorbeizuschauen, mit ihm einkaufen zu gehen und für ihn zu kochen. Dabei könne sie ihn auch an seine Termine erinnern oder Termine für ihn vereinbaren. Die Einhaltung der Körperhygiene könne durch die Spitex gewährleistet werden. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität dürfe die Wohnung nur dann gekündigt werden, wenn ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Wohnung zurückkehren könne. Ansonsten müssten mildere Massnahmen gewählt werden, die vorliegend möglich wären.
Es werde vom Beistand ausgeführt, dass es im besten finanziellen Interesse des Beschwerdeführers wäre, die Wohnung zu kündigen, da die Mietkosten der Wohnung nicht zusätzlich zu den Heimkosten übernommen würden. In den Akten finde sich jedoch kein Hinweis, dass jemals eine Verfügung über die Höhe der Ergänzungsleistungen angefochten worden wäre. Es wäre als mildere Massnahme auch an eine Untermiete zu denken.
Der Beschwerdeführer hänge stark an seiner Wohnung, die er als wunderschön beschreibe, an der Nähe zur Stadt und an den Möglichkeiten, die die Wohnung ihm biete. Er habe im persönlichen Gespräch ausgeführt, dass die Wohnung sein Ein und Alles sei, dass er sich in jedes Setting einfügen werde, solange er zuhause wohnen könne und dass die Zeit im [...] dazu geführt habe, dass er realisiert habe, auf ein gewisses Mass an Hilfe angewiesen zu sein. Die Hoffnung, wieder in seine Wohnung zurückkehren zu können, gebe ihm Energie. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig, da das Ziel des Schutzes des Beschwerdeführers auch durch den Aufbau eines guten Settings zuhause erreicht werden könne.
5. Auch wenn der eindringliche Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin in seiner Wohnung wohnen zu können, nachvollziehbar ist, so ist doch die Faktenlage eindeutig, dass dies nicht mehr möglich sein wird. Entsprechende Versuche sind bereits mehrfach innert kürzester Zeit gescheitert. Gemäss einem Schreiben des Beistands vom 30. August 2021 an die KESB war der Beschwerdeführer per 31. Mai 2021 aus dem Alters- und Pflegeheim [...] nachhause ausgetreten. Dabei wurde er durch die örtliche Spitex bei der Medikamentenabgabe unterstützt. In der Folge kam es zuhause wiederholt zu Stürzen, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils in stationäre medizinische Behandlung begab. Der letzte Sturz erfolgte am 2. Juli 2021 (in alkoholisiertem Zustand), woraufhin der Beschwerdeführer durch das Bürgerspital in die Psychiatrische Klinik überwiesen wurde und von da in ein Altersheim eintrat. Der Aufenthalt im eigenen Zuhause hatte somit gerade einmal einen Monat gedauert, welcher aber offenbar von mehreren Spitaleinweisungen unterbrochen war. Ein weiterer Versuch, in der eigenen Wohnung zu wohnen, scheiterte Ende Oktober 2021 sogar bereits nach nur einem Tag und hatte eine erneute Spitaleinweisung zur Folge. Bereits dies zeigt eindeutig auf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, allein in seiner Wohnung zu wohnen. Entsprechendes hat denn auch der Gutachter festgestellt.
Aus dem Gutachten geht zudem eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige stationäre Betreuung angewiesen ist und eine punktuelle Unterstützung durch die Spitex und eine Bekannte den Beschwerdeführer nicht genügend vor Alkoholrückfällen mit erhöhter Sturzgefahr würde schützen können. Auch führte der Gutachter glaubhaft aus, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich nicht mehr verbessern wird, sodass eine Rückkehr in seine Wohnung auch in Zukunft nicht mehr realistisch sein wird.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Bekannte, Frau C.___, könne ihn unterstützen, könne kochen, einkaufen und eine Tagesstruktur implementieren, ist dies durch nichts nachgewiesen. Zudem ist bereits einer Gefährdungsmeldung vom 4. Januar 2021 zu entnehmen, dass die einzige Bekannte des Beschwerdeführers keine Mehrbetreuung auf sich nehmen wolle und sage, dass es zu Hause nicht mehr gehe. Der Beschwerdeführer verfügt deshalb nicht über ein Betreuungsnetz, das ihm daheim die nötige Fürsorge erbringen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er sei im Altersheim isoliert und könne keine adäquate Konversation auf seiner intellektuellen Ebene führen, ist sein Unmut zwar auf der einen Seite verständlich, doch ist zu bedenken, dass dies in seiner Wohnung nicht anders wäre. Dort wäre er ganz allein und hätte niemanden zum Reden. Seine Bekannte wird ihn zudem genauso auch im Heim besuchen können.
Auch wenn die subjektiven Interessen und Wünsche des Beschwerdeführers weitestmöglich zu berücksichtigen sind, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung durch Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Es ist nicht Aufgabe des Staats, ihm neben der Heimplatzierung zusätzlich auch noch eine Wohnung zu finanzieren, in welcher er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wird wohnen können. Die KESB hat daher zurecht ihre Zustimmung erteilt, damit der Mietvertrag zur Wohnung des Beschwerdeführers möglichst bald gekündigt und der Haushalt liquidiert werden kann, wozu dem Beistand auch Zutritt zur Wohnung zu verschaffen ist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
7. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung durch Rechtsanwältin Gabriela Ribaut beantragt. Diese ist zu bewilligen, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Angelegenheit stark in seine Rechte eingreift (vgl. § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
7.1 Somit hat der Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2 Rechtsanwältin Gabriela Ribaut beantragt mit Kostennote vom 2. Juni 2022 die Entschädigung eines Aufwands von 11,5 Stunden. Dieser Aufwand, der mehr als zur Hälfte durch Besprechungen mit dem Beschwerdeführer verursacht wurde, erscheint zwar hoch, ist aber aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gerade noch gerechtfertigt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, ist entsprechend auf CHF 2'423.25 (11,5 h Aufwand zu CHF 180.00: CHF 2'070.00, Auslagen: CHF 180.00, 7,7 % MwSt.: CHF 173.25) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, von CHF 1'035.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Ribaut als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___ eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, wird auf CHF 2'423.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Ribaut, im Umfang von CHF 1'035.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann