Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 25. Januar 2021 reichte A.___, vertreten durch B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines kantonalen Härtefallbeitrags ein. Dieses wurde mit Mitteilung vom 28. September 2021 zufolge Unvollständigkeit abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim VWD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Dabei stellte das VWD fest, dass die Unterlagen grundsätzlich vollständig eingereicht wurden und beurteilte das Gesuch neu.
3. Mit Mitteilung vom 30. November 2021 wurde das Gesuch durch das VWD erneut abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte. Diese erging am 11. Januar 2022.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 Beschwerde an die Fachstelle Standortförderung, welche zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Am 20. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer zudem direkt beim Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein.
5. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
6. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; in Kraft bis 31. Dezember 2021 und vorliegend anwendbar] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). B.___ ist als Einzelunternehmer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262; in Kraft bis 31. Dezember 2021 und auf das vorliegende Verfahren anwendbar) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
Für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf zwölf Monate, oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf zwölf Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung).
Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten, müssen den Umsatzrückgang um 40 % sowie die erheblich ungedeckten Fixkosten nicht nachweisen (vgl. Art. 5b Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung).
Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird.
2.2 Der Kanton Solothurn geht mit seinem Härtefallprogramm weiter als der Bund und gewährt bereits bei einem Umsatzrückgang um 25 % einen kantonalen Härtefallbeitrag, sofern sämtliche Voraussetzungen von § 20quater Härtefallverordnung-SO erfüllt sind.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers lediglich als «teilgeschlossen» gelte, weil nur das Verkaufsgeschäft geschlossen gewesen sei, der Bereich «Reparaturen» aber weiterhin möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von 18 % erlitten und damit die Marke von 25 % nicht erreicht. Die am 20. Februar 2021 eingereichte Fixkostenübersicht weise auch keine ungedeckten Fixkosten aus. Auch aus der Sparte «Verkauf» würden keine erheblich ungedeckten Fixkosten für das Jahr 2020 resultieren. Für eine spätere Periode von zwölf Monaten habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe aufgrund des Erhalts von privaten Darlehen keine ungedeckten Fixkosten. Spätestens dann, wenn er die Darlehen zurückzahlen müsse, werde es zu ungedeckten Fixkosten kommen.
Bundesrat Maurer habe explizit gesagt, dass wer sein Geschäft für 40 Tage schliessen müsse, als Härtefall gelte, und die Pflicht zum Nachweis des Umsatzrückgangs diesfalls entfalle. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass allfällige Arbeiten kein Anrecht auf Minderung der Härtefallgelder mit sich ziehen würden. Beispielsweise wenn ein Velohändler kleine Reparaturen ausführen könne, solle dies keinen Einfluss auf den Bezug von Härtefallgeldern haben.
Die Vorinstanz erwähne ständig das Geschäftsjahr 2020. Ihm gehe es jedoch um Zusagen für das Jahr 2021, auf welche er vertraut habe.
Man habe wie befohlen am 15. Januar 2021 das Geschäft geschlossen und die erforderlichen Unterlagen bei der Standortförderung vorgelegt. Diese habe jedoch immer wieder neue Forderungen gestellt und den Bezug von Hilfsgeldern verunmöglicht.
4. Als erstes ist zu prüfen, ob das Unternehmen des Beschwerdeführers gemäss Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 als während 40 Tagen geschlossen gilt.
4.1 In den Erläuterungen vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung steht dazu, ein Unternehmen gelte auch dann als geschlossen, wenn es die durch die Schliessung verursachten Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten mindere (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft, das Abholservice für vorbestellte Waren anbiete). Ebenfalls als geschlossen würde ein Unternehmen gelten, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden müsse (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkaufe). Es sei den Kantonen überlassen, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen bei Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu fünf Millionen zu regeln. Dass ein zum Teil geschlossenes Unternehmen noch Umsatz erwirtschafte, könne und solle aber von den Kantonen bei der Berechnung der Beiträge über die Berücksichtigung der ungedeckten (oder eben weitgehend gedeckten) Fixkosten berücksichtigt werden, damit Überentschädigungen vermieden würden. Dabei könnten nach Absatz 2 die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 für den Teil des Unternehmens entfallen, der mittels Spartenrechnung abgegrenzt werden könne und für sich alleine als behördlich geschlossen gelte. D.h., für diesen Teil des Unternehmens müsse kein Umsatzrückgang nachgewiesen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer beschrieb in seinem Gesuch seine Tätigkeit als «Verkauf und Reparatur von Unterhaltungselektronik». Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, sein Unternehmen gelte damit als teilgeschlossen, weil Reparaturen weiterhin möglich gewesen seien.
4.3 Aus den Jahresrechnungen des Beschwerdeführers ergeht, dass er im Jahr 2019 für Reparaturen einen Umsatz von CHF 16'880.98 erzielt hat, was 19,9 % seines gesamten Umsatzes von CHF 84'728.63 entspricht. Aus Verkäufen erzielte er im Jahr 2019 CHF 67'847.65. Im Jahr 2020 erzielte er CHF 9'518.70 aus Reparaturen, was 14 % des Gesamtumsatzes von CHF 67'784.14 entspricht. CHF 58'265.44 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 aus Verkäufen.
Durch die Schliessung des Verkaufsgeschäfts brach somit der grösste und wesentliche Teil der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers weg. Zudem ist auch nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe während der Schliessung quasi einen Totalausfall erlitten. Ist nämlich der Verkaufsladen eines Radio-TV-Geschäfts geschlossen, werden auch kaum Kunden um eine Reparatur ihres Elektronikgeräts ersuchen. Das Radio-TV-Geschäft des Beschwerdeführers muss deshalb als geschlossen gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung gelten, auch wenn es ihm während der Schliessung noch möglich war, Reparaturen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit weder einen Umsatzrückgang nach Art. 5 Abs. 1 oder 1bis noch erhebliche ungedeckte Fixkosten nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung nachzuweisen.
4.4 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 keine Geschäftszahlen vorgelegt und damit den Umsatzrückgang für die Zeit der Schliessung ab 18. Januar 2021 nicht nachgewiesen hat. Dies steht jedoch der Ausrichtung einer Härtefallentschädigung nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung ist als Kann-Vorschrift formuliert, wonach ein Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückganges anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden kann (aber nicht muss).
4.5 Unverständlicherweise hat die Vorinstanz auch das Gesuch um Beurteilung nach der Sparte «Verkauf» mit der Begründung abgewiesen, dass keine erheblich ungedeckten Fixkosten bestehen würden. Da aber das Verkaufsgeschäft vollständig geschlossen war, musste der Beschwerdeführer diesen Nachweis gemäss Art. 5b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung gar nicht erbringen.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. Januar 2022 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Berechnung der Härtefallentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die für den Beschwerdeführer günstigere Berechnungsmethode zu wählen haben.
6. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen und dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss vollumfänglich zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. Januar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Berechnung der Härtefallentschädigung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann