Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Zugangsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 29. August 2022 ersuchte B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) um (vollständigen) Zugang zum Bericht vom 5. August 2019 über die vom Regierungsrat des Kantons Solothurn angeordnete Administrativuntersuchung im Fall von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dabei verwies der Beschwerdegegner 2 auf die Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz vom 28. Oktober 2019, welche empfahl, den Zugang zum gesamten Bericht – insbesondere aufgrund der damals noch laufenden Verfahren – nicht zu gewähren und den vollständigen Zugang nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Strafverfahrens neu zu prüfen und dabei den Beschwerdeführer anzuhören. Aufgrund der Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz wurde dem Beschwerdegegner 2 mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/151 vom 27. Januar 2020 Einsicht in folgende Kapitel gewährt:
- Zusammenfassung
- Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung (ohne ersten Abschnitt)
- 4 Rechtliche Rahmenbedingung
- 6 Schlussfolgerungen
2. Mit bundesgerichtlichem Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 fand das letzte gegen den Beschwerdeführer hängige Verfahren seinen Abschluss.
3. Mit Schreiben vom 28. September 2022 informierte das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD) den Beschwerdeführer über das Zugangsgesuch des Beschwerdegegners 2. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Version des geschwärzten Berichts zugestellt. Geschwärzt wurden in erster Linie Namen von Gutachtern sowie von kirchlichen und anderen Institutionen, welche der Beschwerdeführer frequentierte. Auch eine Passage zum Schutz der Opfer des Beschwerdeführers sowie Informationen von zu lange zurückliegenden Verurteilungen wurden geschwärzt.
4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner 2 sei der Zugang zum Bericht nicht zu gewähren.
5. Mittels Regierungsratsbeschluss Nr. 2022/1857 vom 6. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdegegner 2 Zugang zum Bericht vom 5. August 2019 über die vom Regierungsrat des Kantons Solothurn angeordnete Administrativuntersuchung mit Einschränkungen (Schwärzungen in den Kapiteln 2.2.3, 2.2.4 und 2.3) gewährt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass angesichts der bisherigen Medienberichte über den Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches und legitimes Interesse der Öffentlichkeit am Ergebnis der vom Regierungsrat in Auftrag gegebenen Untersuchung bestünde.
6. Am 19. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, sein Name (recte wohl: Pseudonym) sei im Bericht zu schwärzen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 monierte er zudem die Richtigkeit des Inhaltes des Berichts und brachte mitunter Korrekturen an den im Bericht festgehaltenen Sachverhalten an. Ferner beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
7. Mit Eingaben vom 17. Januar bzw. 19. Januar 2023 beantragten der Beschwerdegegner 2 sowie das BJD namens und im Auftrag des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Abs. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes [InfoDG, BGS 114.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Publizierung des Berichts. Der Beschwerdeführer will lediglich, dass das Pseudonym «[...].» im Bericht geschwärzt wird. Etwas anderes wird in der Beschwerde nicht thematisiert. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Sachverhalt des Berichts geht hier fehl, weil vorliegend lediglich der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022/1857 vom 6. Dezember 2022 Anfechtungsobjekt ist und über den Sachverhalt bereits rechtskräftig befunden wurde. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) besteht in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 130 I 388 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können. Unter Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2006 vom 31. März 2006, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Indem der Beschwerdeführer vorliegend die Schwärzung des Pseudonyms im betreffenden Dokument verlangt, wird nicht stark in seine Rechte eingegriffen und es liegt keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne der EMRK vor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer öffentlichen Verhandlung gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit, seine Begehren und seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen. Es handelt sich vorliegend um die Klärung einer reinen Rechtsfrage, welche sich adäquat aufgrund der Akten und schriftlichen Parteivorbringen beantworten lässt. Es besteht somit kein Anlass zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal das Verwaltungsgericht (ausser bei Disziplinarbeschwerden) gemäss § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) grundsätzlich aufgrund der Akten entscheidet.
3.1 Das auf dem verfassungsmässigen Öffentlichkeitsprinzip basierende Zugangsverfahren zu amtlichen Dokumenten ist in der kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzgebung geregelt. Demnach hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. Art. 11 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Solothurn [KV, BGS 111.1] und § 12 Abs. 1 InfoDG). Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2).
3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gemäss § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a) oder der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. b). Als schützenswerte private Interessen gelten insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG). Wichtige öffentliche Interessen sind laut § 5 Abs. 2 InfoDG insbesondere die Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit sowie der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden.
3.3 Laut § 14 Abs. 1 InfoDG richtet sich der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, nach den Bestimmungen des InfoDG über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21 - § 23) und über die Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) sowie nach der Spezialgesetzgebung.
3.3.1 Personendaten (Daten) sind nach § 6 Abs. 2 InfoDG Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person (betroffene Person) beziehen. Gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht. Laut § 15 Abs. 1 InfoDG dürfen Behörden Personendaten bearbeiten, wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist (lit. a), wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen (lit. b), wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (lit. c) oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. d). Ein Bearbeiten ist nach § 15 Abs. 5 InfoDG jeder Umgang mit Daten, namentlich Erheben, Beschaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Verändern, zugänglich Machen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren und Vernichten.
3.3.2 Gemäss § 23 InfoDG wird das Bekanntgeben von Personendaten verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Abzuwägen sind nachfolgend die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall. Massgebliche Kriterien sind laut dem Bundesgericht etwa Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer Interessen, die Natur der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik (BGE 142 II 324 E. 3.3 S. 335). Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub (BGE 142 II 313 E. 3.6 S. 317; BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016, E. 2.5).
3.4 Nach dem Bundesgericht muss eine
Verletzung der jeweiligen öffentlichen
oder privaten Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments
wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme
Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung
und dem Schutz der Privatsphäre bzw. informationellen Selbstbestimmung jener
Person, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz
dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss. Mithin hat die aufgrund der
Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit
Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch
nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der
vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde (BGE 142 II 324 E. 3.4 S. 336 mit
Hinweisen auf BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215; Urteil des Bundesgerichts
1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4.1.3). Die Gefahr einer Verletzung der
Privatsphäre hängt nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Daten bzw.
Persönlichkeitsprofile bekannt gegeben werden sollen. Mitunter kann auch das
Zugänglichmachen von «gewöhnlichen» Personendaten für die betroffene Person
schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb die Umstände im konkreten Einzelfall
zu würdigen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis
grösser ist, wenn es sich bei der Person, deren Daten zugänglich gemacht werden
sollen, um einen privaten Dritten handelt, als wenn die in Frage stehende
Person eine des öffentlichen Lebens ist (BGE 142 II 340 E. 4.4 S. 348, BGE
137 I 16 E. 205 S. 22). Das Bundesgericht hält beispielsweise in der
Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz eine Berichterstattung der Medien mit
Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen
worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage für
gerechtfertigt. Nach der Literatur sind absolute Personen der Zeitgeschichte
solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in
das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes
Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen
Leben zu bejahen ist. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist es
demgegenüber, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes
Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammenhang mit einem bestimmten
aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa S. 488 f.
mit Hinweisen insbesondere auf Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer: Personnes
physiques et tutelle, Bern 2001, N 561a).
4. Aufgrund der Brisanz des Falles des Beschwerdeführers, sei es aufgrund seiner Straftaten, der damit einhergehenden Medienberichterstattung sowie die Kritik an den kantonalen Behörden, wurde der Beschwerdeführer und dessen Pseudonym der breiten Bevölkerung bekannt gemacht. Dadurch handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine relative Person der Zeitgeschichte. Durch diese Definition der Persona des Beschwerdeführers kann die Nennung sowie Veröffentlichung des Pseudonyms des Beschwerdeführers gerechtfertigt sein, zumal sich die Veröffentlichung des Namens oder der Initialen einer beschuldigten oder verurteilten Person i.d.R. mit dem öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lässt, wenn es sich um einen Straftäter handelt, dessen Name bereits einem weiten Personenkreis bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5). Auch wenn ein Interesse des Beschwerdeführers an seiner Privatsphäre und informationeller Selbstbestimmung besteht, macht er in seinen Beschwerdeschriften keine konkreten Gründe geltend, wie ein möglicher Eingriff in seine Privatsphäre durch die Schwärzung des Pseudonyms verhindert werden kann. Im vorliegenden Fall kann die Öffentlichkeit auch ohne Schwärzung des Pseudonyms auf den Beschwerdeführer Rückschlüsse ziehen, zumal bereits diverse Medien über die anstehende Veröffentlichung des Berichts mit gleichzeitiger Nennung des Pseudonyms berichtet haben. Auch ergingen diesbezüglich bereits zahlreiche öffentlich einsehbare Regierungsratsbeschlüsse, welche ebenso das Pseudonym verwendet haben. Die mit der Nennung des Pseudonyms einhergehende Unannehmlichkeit sind ferner vom Beschwerdeführer hinzunehmen, da laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. Notabene bleibt der eigentliche Name des Beschwerdeführers durch das Verwenden des Pseudonyms weiterhin anonym, sodass seine Persönlichkeitsrechte nach wie vor gewahrt werden.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Law