Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wurde am 21. Juli 2015 von ihrem damaligen Lebenspartner unter anderem massiv körperlich angegriffen, wobei sie diverse Verletzungen erlitt und in der Folge auch während längerer Zeit arbeitsunfähig war. Sie erstattete Strafanzeige und konstituierte sich im Strafverfahren als Privat- und Zivilklägerin. Mit Urteil des Amtsgerichtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2019 wurde der Täter u.a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Drohung zum Nachteil von A.___ verurteilt. Die von ihr im Strafverfahren am 18. Februar 2019 eingehend bezifferten und geltend gemachten Zivilforderungen wurden dem Grundsatze nach gutgeheissen. Zur Geltendmachung der Zivilforderungen wurde sie jedoch auf den Zivilweg verwiesen.
2. A.___ liess am 7. März 2019 fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes anmelden. Das schriftlich begründete Urteil wurde dann nach knapp zwei Jahren am 13. Januar 2021 zugestellt. Am 4. Februar 2021 liess A.___ mitteilen, dass an der Berufung nicht festgehalten werde. Zuvor (29. Januar 2021 und 1. Februar 2021) hatte die Vertreterin von A.___ noch telefonischen Kontakt mit dem damaligen Amt für soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe (heute Amt für Gesellschaft und Soziales, Abteilung Soziale Einrichtung und Opferhilfe; AGS). Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 schrieb das Obergericht die Berufung zufolge Verzichts auf die Durchführung des Rechtmittelverfahrens unter Festsetzung der Kostenfolge von der Geschäftskontrolle ab, womit das erstinstanzliche Urteil rückwirkend per 22. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs.
3. Am 26. Januar 2022 stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, beim AGS einen Antrag auf Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Nach mehrfachem Schriftenwechsel zwischen der Verwaltung und A.___ erliess die Vorinstanz die hier angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2022 und wies das Gesuch um Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung infolge Verwirkung ab.
4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben:
1. Es sei die Verfügung des Amtes für Gesellschaft und Soziales vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuches um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtes für Gesellschaft und Soziales vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Am 19. Januar 2023 reichte die Vorinstanz die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich replizierte die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2023 und reichte ihre Kostennote ein.
6. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz den abweisenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung nun anders begründet haben soll als in der vorgängigen Korrespondenz im Rahmen des rechtlichen Gehörs.
2.1 Zwar ist es korrekt, dass die Vorinstanz vorerst mit Schreiben vom 8. Juni 2022 eine Ablehnung des gestellten Gesuchs gestützt auf Art. 25 Abs. 1 OHG in Aussicht stellte, jedoch konnte die Beschwerdeführerin mehrfach zur grundsätzlichen Problematik der Verwirkung Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 18. August 2022 wurde noch explizit auf die Verwirkung nach Art. 25 Abs. 3 OHG Bezug genommen, indem die Vorinstanz ausführte «nach rechtskräftigem Urteil beträgt die Verwirkungsfrist ein Jahr». Auch darauf hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. September 2022 Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht erkennbar.
3. Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer bzw. seine Angehörigen Kenntnis von der Straftat erhalten (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7229). Ausgestaltet als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft OHG S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 4. Aufl., Bern 2020 [nachfolgend: Handkommentar OHG], Art. 25 N. 3 und 9; vgl. auch BGE 126 II 348 E. 2b/aa zum aOHG).
3.1 Vorliegend ereignete sich die zu interessierende und allfällige Entschädigungen auslösende Straftat am 21. Juli 2015. Zwischen den Parteien scheint unbestritten, dass mit der Gesuchseingabe vom 26. Januar 2022, somit über fünf Jahre nach der Straftat, die Verwirkung nach Art. 25 Abs. 1 OHG eingetreten ist.
4. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung nach OHG, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, ebenfalls nach der Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 OHG verwirkt ist.
4.1 Art. 25 Abs. 3 OHG besagt: Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 oder 2 Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen.
4.2 Ebenfalls unbestritten und aktenmässig erstellt ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Zivilforderungen im Strafverfahren adhäsionsweise innert der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG und somit rechtzeitig geltend gemacht hat. Fraglich bleibt somit einzig, wann die Verwirkungsfrist von einem Jahr nach Art. 25 Abs. 3 OHG zu laufen begann.
4.3 Die Gesetzesbestimmung selbst verwendet hier interessierend die Terminologie «innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche». Der Gesetzgeber verwendet somit ausdrücklich nicht den Begriff ab «Rechtskraft» eines (Straf- ) Urteils. Beim Wort «endgültig» handelt es sich nicht um einen in der Rechtsetzung gebräuchlichen Begriff. Endgültig setzt einerseits Rechtskraft voraus, aber entsprechend dem Wortlaut auch ein «Endurteil» im Rahmen des innerstaatlichen Instanzenzuges. Der Begriff endgültig geht deshalb weiter als nur die formelle Rechtskraft des Entscheides (Handkommentar OHG, Art. 25 N. 17). Zweck der Regelung von Art. 25 Abs. 3 OHG ist es, bei gerichtlicher Geltendmachung seiner Zivilansprüche eine für das Opfer privilegierte Fristbestimmung gelten zu lassen, weil es seine Ansprüche direkt gegenüber dem Täter geltend macht (Handkommentar OHG, Art. 25 N. 18).
4.3.1 Nach Art. 437 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) tritt die Rechtskraft eines Urteils rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. Unter anderem kann der Rückzug eines ergriffenen Rechtsmittels Grund dafür sein (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rechtskraft bedeutet Unabänderlichkeit des Strafentscheides. Diese Unabänderlichkeit ist zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und zur Erlangung der Rechtssicherheit – Ziele jedes prozessualen Verfahrens – notwendig. Üblicherweise wird die Vollstreckbarkeit (Art. 439 ff. StPO) an die formelle Rechtskraft des Entscheids geknüpft. Allerdings hat die StPO die Vollstreckbarkeit (oder negativ ausgedrückt: die aufschiebende Wirkung) weitgehend von der Rechtskraftfrage abgekoppelt, indem nach Art. 387 StPO die Rechtsmittel an sich nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden sind, allerdings mit der Ausnahme der Berufung nach Art. 402 StPO (Jositsch / Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 437 N. 1 ff.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass einerseits die formelle Rechtskraft eines Urteils aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Art. 437 Abs. 2 StPO) rückdatiert wird, selbst wenn das Strafverfahren selbst darüber hinaus lief, und dass andererseits die formelle (bescheinigte) Rechtskraft eines Urteils und dessen Vollstreckbarkeit nicht deckungsgleich sind.
4.3.2 Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass mit der Revision des OHG, gültig ab 1. Januar 2009, eine zweite kurze Verwirkungsfrist geschaffen worden ist für jene Personen, «die ihre Zivilansprüche zuerst im Strafverfahren gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise geltend machen. Dies wird nicht vorausgesetzt, aber die Opfer sollen angeregt werden, sich zunächst an den Täter oder an die Täterin zu halten. Sie können ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rahmen der Opferhilfe noch nachträglich innert eines Jahres nach Abschluss des Strafverfahrens geltend machen. Diese Frist kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn der Täter oder die Täterin verurteilt worden ist, dem Opfer einen bestimmten Betrag zu bezahlen, und sich dann als zahlungsunfähig erweist. Macht das Strafverfahren nur langsam Fortschritte, kann sich das Opfer anders entscheiden und sich innert der 5-Jahres-First direkt an die Opferhilfe wenden und allenfalls einen Vorschuss auf die Entschädigung beantragen (Art. 21). In der Praxis wird der Entscheid über eine definitive Opferhilfeleistung in solchen Fällen regelmässig bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufgeschoben» (Botschaft OHG, S. 7230).
5. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass nach gängiger Rechtspraxis und entsprechend dem Gesetzeswortlaut für die Beurteilung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der rechtskräftige Entscheid bzw. das Datum der Rechtskraft massgebend sei. Dass eine Berufung angemeldet sei und danach zurückgezogen werde, vermöge am materiell-rechtlichen Entscheid noch nichts zu ändern, da dies eine prozessrechtliche Handlung darstelle. Darüber hinaus besage die Bestimmung in Art. 25 Abs. 3 OHG, dass die einjährige Frist ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche beginne. Weder der Abschreibungsbeschluss des Obergerichts noch das erstinstanzliche Urteil äussere sich endgültig über die Zivilansprüche, denn die Gesuchstellerin werde in Ziff. 10 des nun rechtskräftigen Urteils für die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Es handle sich somit um keinen Adhäsionsentscheid i.S. der StPO, weshalb Art. 25 Abs. 3 OHG gar nicht mehr einschlägig sei, sondern die allgemeine Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit Ereignis der Straftat gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG. Entsprechend sei der opferhilferechtliche Anspruch auf finanzielle Leistungen bereits im Jahre 2020 verwirkt.
5.1 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So ist aus dem zweiten Teilsatz von Art. 25 Abs. 3 OHG zu entnehmen, dass die Frist von einem Jahr auch für die Einstellung des Strafverfahrens gilt. Bei einer solchen Einstellung werden Zivilansprüche gar nicht beurteilt, weshalb es nicht auf eine materiell-rechtliche Beurteilung im engeren Sinne ankommen kann. Wie oben ausgeführt kann nicht unbesehen auf die vom urteilenden Gericht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung abgestellt werden, zumal eine solche in vielen Fällen auch rückwirkend ausgestellt wird, vorliegend sogar beinahe auf zwei Jahre zurück. Massgebend ist, dass während dem laufenden Berufungsverfahren, unabhängig davon wer die Berufung angemeldet hat, die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen in der Schwebe standen und somit nicht endgültig darüber entschieden worden ist. So wäre es im Berufungsverfahren auch möglich gewesen, dass die Zivilforderungen anders beurteilt werden als vor der ersten Instanz, womit die entsprechenden Forderungen offensichtlich nicht endgültig festgesetzt sind.
5.2 Würde man der Meinung der Vorinstanz folgen, wäre ein Opfer bei Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten ihm ausgeliefert, könnte dieser doch die Berufung zurückziehen und die Ansprüche des Opfers wären bei entsprechender Verfahrensdauer und rückdatierter Rechtskraftbescheinigung verwirkt. Dies kann nicht das Ansinnen des Gesetzgebers sein. Entsprechendes ist auch aus der Botschaft zum revidierten OHG (vgl. E. 4.3.2) zu entnehmen, worin ausdrücklich von «Abschluss des Strafverfahrens» geschrieben wird. Vorliegend hat das Strafverfahren seinen Abschluss mit dem Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2021 gefunden. Mithin konnte bis dahin das erstinstanzliche Urteil, mitsamt möglichen Zivilforderungen, gar nicht vollstreckt werden. Bis mindestens zum Rückzug der Berufung am 4. Februar 2021 kann somit nicht von einem endgültigen Entscheid über die Zivilansprüche ausgegangen werden.
5.3 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Opferhilfestellen auch nicht definitive Entschädigungen bei laufendem Berufungsverfahren festsetzen. So sind währenddessen zu viele entscheidende Parameter (liegt strafbares Verhalten vor, wird der Beschuldigte verurteilt, wie werden die Zivilforderungen festgesetzt, usw.) unsicher. Dabei kann es keine Rolle spielen wer das Rechtsmittel ergriffen hat. Das muss umso mehr für das Rechtsmittel der Berufung gelten, welchem von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 402 StPO).
5.3.1 Ebenfalls aus den Gesetzesmaterialien zum OHG (vgl. E. 4.3) ergibt sich, dass bei langwierigen Strafverfahren das Opfer einen Vorschuss bei der Opferhilfestelle verlangen kann. Die definitiven Ansprüche werden dann nach Abschluss des Strafverfahrens festgesetzt und allfällige Differenzen bereinigt (Nachzahlung, Rückerstattung). In einem solchen Fall würde die definitive Beurteilung des Gesuchs nach Abschluss des Strafverfahrens festgesetzt und nicht bei laufenden Rechtsmittelfristen. Dies kann für vorliegende Angelegenheit nur bedeuten, dass die Opferhilfestelle wohl kaum eine definitive Beurteilung vornehmen würde, wenn noch Berufungsfristen laufen.
5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es während dem laufenden Berufungsverfahren dem Opfer nicht möglich war ein separates Zivilverfahren einzuleiten, wie es die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt. Gemäss Art. 122 Abs. 3 StPO ist die Zivilklage bei entsprechender Konstituierung hängig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und sie ist gutzuheissen. Das am 26. Januar 2022 gestellte Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ist somit im Sinne von Art. 25 Abs. 3 OHG rechtzeitig gestellt worden. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die gestellten Forderungen befindet.
7. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf am 10. Februar 2023 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird im geltend gemachten Umfang genehmigt. Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin mit CHF 2'521.95 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des Departements des Innern vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit an das Departement zurückgewiesen, damit dieses über die gestellten Begehren befindet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Parteientschädigung von CHF 2'521.95 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann