Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 gewährte die Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) A.___ rückwirkend ab dem 1. November 2021 sozialhilferechtliche Unterstützung. Die Kostengutsprache wurde u.a. mit der Auflage verbunden, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen, da die gegenwärtigen Wohnkosten die Ansätze gemäss Mietzinsrichtlinien der Sozialregion überschreiten würden. Die Wohnungssuche sei zu dokumentieren und die entsprechenden Formulare seien der Sozialregion jeweils Ende Monat einzureichen. Spätestens ab 1. Mai 2022 würden die Mietkosten lediglich noch gemäss den geltenden Mietzinsrichtlinien – in der Höhe von monatlich CHF 1'100.00 inkl. Nebenkosten – übernommen werden. Eine weitere Auflage betraf das Fahrzeug: A.___ wurde aufgefordert, die Nummernschilder bis 7. Januar 2022 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren und der Sozialregion den schriftlichen Nachweis dafür einzureichen. Im Unterlassungsfall werde der Grundbedarf gekürzt.
2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte die Übernahme der jetzigen Mietkosten über den 30. April 2022 hinaus. Ebenso sei ihr das Auto zu belassen. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie könne aufgrund ihrer Panikattacken und der Angst vor fremden Menschen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Um die dringend notwendige Psychotherapie zu besuchen und andere Termine wahrzunehmen, sei sie zwingend auf ihr Auto angewiesen. Zudem sei sie in ihrer jetzigen Wohnung und der näheren Umgebung verwurzelt. Ein Umzug hätte aufgrund ihrer labilen psychischen Situation eine massive Verschlechterung ihres Zustands zur Folge.
Das DdI trat mit Verfügung vom 11. Januar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Im Wesentlichen argumentierte es, bei den strittigen Auflagen der Sozialregion handle es sich um einen Zwischenentscheid, der zu keinem unmittelbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe; es mangle an einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen könne im Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden.
3. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 beantragte A.___ dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des DdI vom 11. Januar 2022 aufzuheben. Das Departement solle auf die Beschwerde eintreten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie vor dem Departement und legte detailliert dar, warum ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage für das Nichteintreten bestehe. Nachträglich reichte sie zwei Zeugnisse ihrer Ärzte vom 28. Januar 2022 ein (eingehend am 31. Januar 2022). Das eine bestätigt ihre gesundheitliche Situation, wonach die Beschwerdeführerin seit der Verfügung der Sozialregion von suizidalen Symptomen geplagt werde. Die Ärzte betonen sinngemäss, wie wichtig das Auto und die Wohnung für die Beschwerdeführerin seien, weil sie sich ohne diese zurückziehen und Freunde verlieren würde. Ihre Ängste würden sich verstärken. Das zweite ärztliche Zeugnis bescheinigt die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während des ganzen Februars 2022.
4. Das DdI schloss am 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement die materielle Behandlung ihrer Anliegen verweigert hat, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Bei den zu beurteilenden Anordnungen der Sozialregion (Deponierung der Autonummer, Nachweis der Wohnungssuche) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen, die mit der Androhung einer Leistungskürzung verbunden sind, sollten sie nicht beachtet werden (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nichtwiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).
2.2 So ist, auch wenn das für die Beschwerdeführerin offenbar schwer nachzuvollziehen ist, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil mit der Beibehaltung der Auflagen verbunden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, die Auflagen zu befolgen, dann werden die Sozialhilfeleistungen nicht gekürzt. Die Auflagen greifen nicht direkt in ihre Rechtsstellung ein und sind darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihr die Leistung aber künftig gekürzt, weil sie die Auflagen nicht eingehalten hat, kann sie diese Kürzung – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – anfechten (vgl. VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E. 1.3 am Ende richtig erwähnt hat, muss ihr die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör gewähren. Dann wird die Beschwerdeführerin nochmals dartun können, weshalb sie weder auf ihr Auto noch auf die jetzige Wohnung verzichten kann.
2.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2021 eingetreten.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad